Norm
StGB §125Rechtssatz
Wird der Schaden nicht durch den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs, sondern erst nach der Fahrt mit Vorsatz herbeigeführt, besteht echte Konkurrenz von § 136 Abs 1 zu § 125 StGB.Wird der Schaden nicht durch den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs, sondern erst nach der Fahrt mit Vorsatz herbeigeführt, besteht echte Konkurrenz von Paragraph 136, Absatz eins, zu Paragraph 125, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130727Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016