Norm
StPO §363aRechtssatz
Eine Kostenersatzpflicht ist im Verfahren gemäß § 363a StPO nicht vorgesehen. Soweit ein Erneuerungsantrag erfolglos geblieben ist, löst er demnach von vornherein keine Ersatzpflicht aus.Eine Kostenersatzpflicht ist im Verfahren gemäß Paragraph 363 a, StPO nicht vorgesehen. Soweit ein Erneuerungsantrag erfolglos geblieben ist, löst er demnach von vornherein keine Ersatzpflicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130512Im RIS seit
28.01.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017