RS OGH 2017/2/15 15Os90/15x (15Os107/15x;15Os108/15v;15Os109/15s), 15Os67/15i, 15Os96/14b, 15Os16/15

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Veröffentlicht am 15.02.2017
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Rechtssatz

Eine Kostenersatzpflicht ist im Verfahren gemäß § 363a StPO nicht vorgesehen. Soweit ein Erneuerungsantrag erfolglos geblieben ist, löst er demnach von vornherein keine Ersatzpflicht aus.Eine Kostenersatzpflicht ist im Verfahren gemäß Paragraph 363 a, StPO nicht vorgesehen. Soweit ein Erneuerungsantrag erfolglos geblieben ist, löst er demnach von vornherein keine Ersatzpflicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130512

Im RIS seit

28.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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