TE OGH 2015/6/10 15Os67/15i

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Veröffentlicht am 10.06.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Zechner als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Ali A***** gegen die Antragsgegnerin K***** GesmbH & Co KG wegen §§ 6, 7b MedienG, AZ 95 Hv 129/12d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers Ali A***** auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Zechner als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Ali A***** gegen die Antragsgegnerin K***** GesmbH & Co KG wegen Paragraphen 6,, 7b MedienG, AZ 95 Hv 129/12d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers Ali A***** auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der (einen am 25. April 2012 auf S 16 der periodischen Druckschrift Kr***** erschienenen Artikel mit dem Titel „Fleischhauer rastet im Gemeindebau aus. WEGA-Einsatz“ betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Ali A***** gegen die Antragsgegnerin K***** GesmbH & Co KG wegen §§ 6, 7b MedienG wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Jänner 2014, GZ 95 Hv 129/12d-21, wegen Verletzung der Unschuldsvermutung gemäß § 7b Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Einen Anspruch nach § 6 Abs 1 MedienG erkannte das Erstgericht im Hinblick auf § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG nicht an.In der (einen am 25. April 2012 auf S 16 der periodischen Druckschrift Kr***** erschienenen Artikel mit dem Titel „Fleischhauer rastet im Gemeindebau aus. WEGA-Einsatz“ betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Ali A***** gegen die Antragsgegnerin K***** GesmbH & Co KG wegen Paragraphen 6, 7 b, MedienG wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Jänner 2014, GZ 95 Hv 129/12d-21, wegen Verletzung der Unschuldsvermutung gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Einen Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG erkannte das Erstgericht im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, MedienG nicht an.

Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 24. September 2014, AZ 17 Bs 157/14h (ON 32 der Hv-Akten), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gestützt auf § 363a Abs 1 StPO per analogiam iVm § 41 Abs 1 MedienG begehrt Ali A***** nunmehr die Erneuerung des Strafverfahrens.Gestützt auf Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO per analogiam in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG begehrt Ali A***** nunmehr die Erneuerung des Strafverfahrens.

Zu einem solchen Antrag ist der Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren (§ 8a MedienG) jedoch mangels von der Strafprozessordnung (§§ 363a-363c StPO) abweichender Bestimmungen im MedienG (§ 41 Abs 8 MedienG) nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0123644, Reindl/Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 19), weshalb dieser - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der zum Erneuerungsantrag erstatteten Äußerung der Antragsgegnerin, jedoch entgegen der Äußerung des Antragstellers, die keinen Anlass zu einem Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung bietet - schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zurückzuweisen war.Zu einem solchen Antrag ist der Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren (Paragraph 8 a, MedienG) jedoch mangels von der Strafprozessordnung (Paragraphen 363 a, -, 363 c, StPO) abweichender Bestimmungen im MedienG (Paragraph 41, Absatz 8, MedienG) nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0123644, Reindl/Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 19), weshalb dieser - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der zum Erneuerungsantrag erstatteten Äußerung der Antragsgegnerin, jedoch entgegen der Äußerung des Antragstellers, die keinen Anlass zu einem Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung bietet - schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG zurückzuweisen war.

Ein Ausspruch über die Kosten des Erneuerungsverfahrens hatte - dem Begehren der Antragsgegnerin zuwider - nicht zu ergehen, weil eine Kostenersatzpflicht im Verfahren gemäß § 363a nicht vorgesehen ist. Ein erfolgloser Antrag löst daher keine Ersatzpflicht aus (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 20).Ein Ausspruch über die Kosten des Erneuerungsverfahrens hatte - dem Begehren der Antragsgegnerin zuwider - nicht zu ergehen, weil eine Kostenersatzpflicht im Verfahren gemäß Paragraph 363 a, nicht vorgesehen ist. Ein erfolgloser Antrag löst daher keine Ersatzpflicht aus (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 20).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E111589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00067.15I.0610.000

Im RIS seit

16.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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