RS OGH 2017/5/24 9Ob14/17z

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Veröffentlicht am 24.05.2017
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
TKG 2003 §25
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Gewährt ein Telekommunikationsunternehmen seinen Kunden Gutschriften für die Entgegennahme bestimmter Telefongespräche, verstößt es weder gegen die Kündigungsmöglichkeit nach § 25 Abs 3 TKG noch gegen § 879 Abs 3 ABGB, wenn das Vertragsverhältnis endet, bevor die gesamte Gutschrift verbraucht ist, selbst wenn der Kunde keine Auszahlung des Restguthabens verlangen kann.Gewährt ein Telekommunikationsunternehmen seinen Kunden Gutschriften für die Entgegennahme bestimmter Telefongespräche, verstößt es weder gegen die Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 25, Absatz 3, TKG noch gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn das Vertragsverhältnis endet, bevor die gesamte Gutschrift verbraucht ist, selbst wenn der Kunde keine Auszahlung des Restguthabens verlangen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0131571">9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Veröff: SZ 2017/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131571

Im RIS seit

05.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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