Norm
StPO §177 Abs1Rechtssatz
Die Fristen des § 178 Abs 1 und 2 StPO gelten nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Danach ist die Dauer der Untersuchungshaft nur mehr am Verhältnismäßigkeitsgebot (§ 177 Abs 1 StPO) zu messen.Die Fristen des Paragraph 178, Absatz eins und 2 StPO gelten nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Danach ist die Dauer der Untersuchungshaft nur mehr am Verhältnismäßigkeitsgebot (Paragraph 177, Absatz eins, StPO) zu messen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125949Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017