TE OGH 2010/9/7 14Os120/10v

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Veröffentlicht am 07.09.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Joshua B***** A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 064 Hv 99/10m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde der Sylvia Be***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 11. August 2010, AZ 19 Bs 240/10y (ON 140), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Sylvia Be***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Der angefochtene Beschluss wird nicht aufgehoben.

Gemäß § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der mit 800 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzten Beschwerdekosten auferlegt.

Text

Gründe:

In dem gegen Joshua B***** A***** und zahlreiche weitere Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahren wurde über Sylvia Be***** mit Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Jänner 2010 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO verhängt (ON 34) und mit Beschluss vom 5. März 2010 aus denselben Haftgründen mit Wirksamkeit bis 5. Mai 2010 fortgesetzt (ON 46).

Nach Einlangen des Abschlussberichts des Landespolizeikommandos Wien am 19. März 2010 (ON 19, ON 1 S 23) und von Untersuchungsberichten über den Reinheitsgehalt der sichergestellten Suchtgifte am 6. April 2010 brachte die Staatsanwaltschaft Wien - nach Einstellung des Verfahrens gegen sieben andere Beschuldigte und Trennung der Verfahren gegen weitere dreizehn bekannte und fünf unbekannte Beschuldigte (ON 1 S 27 f) - am 28. April 2010 die Anklageschrift gegen die vier nachgenannten und zwei weitere, nicht in Haft befindliche Beschuldigte ein (ON 69).

Darin wird Sylvia Be***** ein als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, §§ 12 (ergänzt: zweiter Fall), 15 StGB und als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG qualifiziertes Handeln vorgeworfen, weil sie in Wien und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Joshua B***** A***** und Heribert J***** die Yirleny B***** R***** durch entsprechende Auftragserteilung dazu bestimmt habe, zwischen Juni 2009 und Jänner 2010 vorschriftwidrig in zehn Angriffen Suchtgifte in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar insgesamt 9.330 Gramm Kokain (1.212,9 Gramm Reinsubstanz), aus Costa Rica aus- und nach Österreich einzuführen (wobei es bei zwei Angriffen beim Versuch blieb; Punkt II iVm I/1 bis 10 der Anklageschrift), und weil sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Heribert J***** zwischen Mitte 2009 und Jänner 2010 in wiederholten Angriffen eine noch festzustellende, jedenfalls aber das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge Kokain anderen überlassen habe, indem sie es an neun namentlich genannte und an weitere „noch auszuforschende“ Suchtgiftkonsumenten verkauft habe (Punkt III/2 der Anklageschrift).

Nach Zustellung der Anklageschrift durch den (zu diesem Zeitpunkt) nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vorsitzenden des Schöffengerichts am 30. April 2010 (ON 71) stellte dessen Vertreter am 25. Mai 2010 die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift fest und legte die Akten dem Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit dem „Hinweis“ vor, dass „der Akt für die Abt 61 Hv nicht mehr ausgeschrieben werden kann, da Koll. HR Dr. F***** Z***** seit 31. 7. 10 in den dauernden Ruhestand versetzt wurde und er noch 32 Tage Resturlaub hat und die Hv-Termine ausgefüllt sind“ (ON 78).

Nach Neuzuteilung des Verfahrens traf die nunmehr zuständige Vorsitzende am 1. Juni 2010 mehrere prozessleitende Verfügungen und bestimmte am 2. Juni 2010 den 31. August 2010 als Tag der Hauptverhandlung (mit voraussichtlicher Dauer von 9:00 bis 15:30 Uhr; ON 101).

Mit dem in der Haftverhandlung am 13. Juli 2010 gefassten Beschluss wies die Vorsitzende den Enthaftungsantrag der Angeklagten Sylvia Be***** ab und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort (ON 131 und ON 132). Sie führte unter anderem aus, dass es aufgrund erhöhten Aktenanfalls und der dadurch bewirkten Belastungssituation sowie der Notwendigkeit eines ganztägigen Verhandlungstermins und einer gründlichen Vorbereitung nicht möglich gewesen sei, einen Hauptverhandlungstermin noch vor dem bereits seit langer Zeit geplanten Erholungsurlaub anzusetzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Angeklagten nicht Folge, wobei es seinerseits - ausgehend von einer anklagekonform angenommenen dringenden Verdachtslage - die Untersuchungshaft aus demselben Haftgrund fortsetzte (ON 140). Dabei hielt das Oberlandesgericht ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin zutreffend einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot (§ 9 Abs 2 StPO) in Haftsachen reklamiert habe, weil „nicht nachvollziehbar sei, aus welchen unüberwindlichen organisatorischen Gründen trotz andauernder Untersuchungshaft es einer vierteljährlichen Zeit bis zur Durchführung der Hauptverhandlung“ bedürfe (BS 6 f). Zur Aufhebung der Untersuchungshaft sah sich das Beschwerdegericht nicht veranlasst, weil die aufgezeigten Umstände (umfangreicher Ermittlungsakt mit einer Vielzahl von Beschuldigten; Notwendigkeit von Verfahrenstrennungen; Anklageschrift gegen sechs Angeklagte, von denen zwei der mutmaßlichen Organisatoren der Suchtgifteinfuhren bisher die Aussage verweigerten; Erforderlichkeit einer gründlichen - auch zeitaufwändigen - Vorbereitung der Hauptverhandlung; Vielzahl von Zeugen, deren Erscheinen durch zeitgerechte Ladung bzw Aufenthaltserhebungen gesichert werden müsse; siehe BS 6 f) des Falls sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren jene besonderen Schwierigkeiten begründen würden, die es im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidlich erscheinen ließen, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrecht zu erhalten. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei - im Hinblick auf die nunmehr bereits gegebene Unzweckmäßigkeit einer Anordnung der Vorverlegung der Hauptverhandlung - „das unangemessen lange Zuwarten zur Vornahme“ derselben im Falle eines Schuldspruchs explizit als Grundrechtsverstoß in Rechnung zu stellen und durch eine ausdrückliche sowie messbare Strafmilderung auszugleichen. Der von der Rechtsmittelwerberin vertretenen (auf Kier, WK-StPO § 9 Rz 52 gestützten) Ansicht, bei einer über sechs Monaten andauernden Untersuchungshaft und einem Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsverbot sei ausnahmslos mit Aufhebung der Untersuchungshaft vorzugehen, schloss sich das Beschwerdegericht nicht an.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die ausschließlich eine Verletzung der Bestimmung des § 178 Abs 2 StPO relevierende Grundrechtsbeschwerde der Sylvia Be*****, der Berechtigung zukommt.

Eingangs ist der Beschwerdeargumentation, aus einer (vom Oberlandesgericht festgestellten) ungerechtfertigten Verzögerung folge logisch, dass eine Überschreitung der Sechsmonatsfrist (des § 178 Abs 2 StPO) niemals unvermeidbar sei, zu erwidern, dass die Bejahung eines im konkreten Termin der ausgeschriebenen Hauptverhandlung gelegenen Verstoßes gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen einerseits und die Annahme einer Unvermeidbarkeit der Fristüberschreitung andererseits nicht widersprüchlich sind, weil sich jenes Kalkül nur auf den Zeitpunkt der Fristüberschreitung, nicht aber jenen des (weit späteren) Hauptverhandlungstermins bezieht. So hat das Beschwerdegericht (wenn auch nicht explizit, aber inhaltlich) der Vorsitzenden des Schöffengerichts eine - durch die als besonders schwierig beurteilten Fallumstände bedingte - Vorbereitungsfrist zur Hauptverhandlung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Sechsmonatsfrist hinaus, nicht aber auch bis zum festgesetzten Termin der Hauptverhandlung zugestanden.

Nach § 178 Abs 2 StPO darf über sechs Monate hinaus die Untersuchungshaft, was den Abschnitt bis zum Beginn der Hauptverhandlung (§§ 239 erster Satz, 304 erster Satz, 447, 488 Abs 1 erster Satz StPO) betrifft, nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderem Umfang der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist. Das gilt auch für Verbrechen jeder Art, wobei es nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der in § 178 Abs 2 StPO genannten Tatsachen, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 178 Rz 11 f). Ein gesetzlicher Auftrag, den Beschuldigten bei Überschreiten der dort genannten Höchstfristen jedenfalls zu enthaften, ist entgegen der Vorgängerbestimmung (§ 194 Abs 2 StPO aF) in § 178 StPO zwar nicht ausdrücklich enthalten, doch ergibt sich ein solcher zwingend schon aus dem Wortlaut des § 178 Abs 3 StPO („Muss ein wegen Fristablaufs freigelassener Beschuldigter ...“).

Im Ergebnis zutreffend zeigt die Grundrechtsbeschwerde auf, dass die im angefochtenen Beschluss zur Unvermeidbarkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus dargetanenen Gründe den Kriterien des § 178 Abs 2 StPO nicht genügen.

Zunächst ist der von der Beschwerdeführerin mit der Behauptung, der Wortlaut des § 178 Abs 2 StPO beziehe sich allein auf Schwierigkeiten der Ermittlungen, (offenbar) vertretenen Ansicht, es komme lediglich auf Schwierigkeiten bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens an, entgegenzuhalten, dass die Frist des § 178 Abs 2 StPO (wie die Fristen des § 178 Abs 1 StPO ausdrücklich) nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung gilt (RIS-Justiz RS0125949). Die daraus ersichtliche Intention des Gesetzgebers, den Beginn der Hauptverhandlung grundsätzlich innerhalb der Frist des § 178 Abs 2 StPO zu gewährleisten und Ausnahmen nur unter den dort bezeichneten - strikten - Voraussetzungen zuzulassen, verdeutlichen neben der weitgefassten Bezeichnung der Ausnahmevoraussetzungen („... wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfangs der Ermittlungen … unvermeidbar“), dass jene zum Ausnahmetatbestand des § 178 Abs 2 StPO führenden (qualitativ oder quantitativ qualifizierten) Ermittlungen, um den in Rede stehenden Tatbestand zu verwirklichen, zum Zeitpunkt des Fristenablaufs keineswegs fortdauern müssen. Vielmehr folgt daraus, dass auch die - in der Regel mit dem qualitativen und quantitativen Verfahrensumfang zusammenhängende - vom Vorsitzenden zur Vorbereitung der Hauptverhandlung (Aktenstudium sowie Vorkehrungen für eine verlässliche Durchführung der Hauptverhandlung; §§ 221 ff StPO) benötigte Zeitdauer zu berücksichtigen ist, weil auch unter diesem essentiell in Rechnung zu stellenden Gesichtspunkt „wegen“ besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen (im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes) die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über die Sechsmonatsfrist hinaus unvermeidbar sein kann. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass im Fall einer - durch besondere Schwierigkeiten oder besonderen Umfang der Ermittlungen bedingte - Einbringung der Anklage erst kurz vor Ablauf der Höchstfrist des § 178 Abs 2 StPO in keinem Fall eine Fristüberschreitung zulässig wäre. Im Übrigen können solche, eine Überschreitung der Frist des § 178 Abs 2 StPO rechtfertigenden Schwierigkeiten auch in nach Abschluss der Ermittlungen bzw Einbringen der Anklageschrift (und somit nach Beginn des Hauptverfahrens, § 210 Abs 2 erster Satz StPO) gelegenen Umständen eintreten (etwa im Erfordernis der Ladung im Ausland aufhältiger oder erst nach Einbringung der Anklage dorthin verzogener Zeugen zur Hauptverhandlung im Rechtshilfeweg).

Zutreffend führt die Generalprokuratur in ihrer zur Grundrechtsbeschwerde ergangenen Stellungnahme aus, dass die Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen für eine Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO - wie sich aus der begrifflichen Fassung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt - in den Bereich des gebundenen Ermessens fällt. § 2 Abs 1 GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere“ einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden (RIS-Justiz RS0121605).

Die aktuell vom Beschwerdegericht für die Fristüberschreitung angeführten Gründe bewegen sich aber - was die Unvermeidbarkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchunghaft betrifft - nicht mehr innerhalb der Grenzen (noch) vertretbarer Ermessensabwägung.

§ 178 Abs 2 StPO beinhaltet nach seinem Wortlaut zwei getrennt vorzunehmende Ermessensentscheidungen, und zwar zunächst, inwieweit besondere Schwierigkeiten oder besonderer Umfang der Ermittlungen vorliegen und in einem zweiten Schritt, ob - bejahendenfalls - deswegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft unvermeidbar war. Mit anderen Worten kommt es nicht (nur) auf das abstrakte Vorliegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen an. Mag die Einschätzung des Oberlandesgerichts, es handle sich (grundsätzlich) um ein besonders schwieriges oder besonders umfangreiches Verfahren aufgrund der angestellten Erwägungen des Beschwerdegerichts (gerade noch) innerhalb des durch § 178 Abs 2 StPO vorgegebenen Ermessensspielraums gelegen sein, trifft dies auf die Beurteilung der Frage der Unvermeidbarkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht zu. Vorliegend brachte die Staatsanwaltschaft innerhalb von etwa drei Monaten nach Beginn der Untersuchungshaft die Anklageschrift ein und nahm die erforderlichen Verfahrenstrennungen vor, die Fristüberschreitung erfolgte letztendlich aus (nicht verfahrensbedingten) organisatorischen und terminlichen Umständen und war solcherart nicht unvermeidbar iSd § 178 Abs 2 StPO. Eine Vorbereitungszeit von über zwei Monaten (von der Rechtswirksamkeit der Anklage bis zum Ablauf der Höchstfrist des § 178 Abs 2 StPO am 24. Juli 2010) war aufgrund des Verfahrensumfangs ebensowenig erforderlich wie die Anberaumung eines etwa drei Monate in der Zukunft liegenden Hauptverhandlungstermins zur Sicherstellung des Erscheinens der von der Staatsanwaltschaft beantragten, durchwegs im Inland aufhältigen (zehn) Zeugen (die beiden in Costa Rica wohnhaften Zeugen wurden nicht geladen) durch zeitgerechte Ladung, welche überdies keine Garantie bietet, dass die zu ladenden Zeugen zum in Aussicht genommenen Verhandlungszeitpunkt nicht verhindert sein könnten (siehe 14 Os 106/07f).

Indem das Oberlandesgericht die § 178 Abs 2 StPO widerstreitende Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht als Grundrechtsverletzung anerkannte, sondern vielmehr selbst die Fortsetzung der Untersuchungshaft verfügte, wurde Sylvia Be***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Angesichts der zwischenzeitigen Enthaftung der Beschwerdeführerin war die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht erforderlich (§ 7 Abs 1 GRBG).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 8 GRBG.

Schlagworte

Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Textnummer

E95075

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00120.10V.0907.000

Im RIS seit

14.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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