Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jose B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 1 und 3 SMG, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 48/15g des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Jose B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 29. März 2017, AZ 9 Bs 87/17h (ON 738), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jose B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 48/15g des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Jose B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 29. März 2017, AZ 9 Bs 87/17h (ON 738), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Jose B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Der Angeklagte Jose B***** war – soweit gegenständlich von Bedeutung – mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. April 2016, GZ 20 Hv 48/15g-661, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 1 und 3 SMG, § 12 dritter Fall und § 15 StGB (A./), der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 15 StGB, § 28 Abs 1 erster Fall, Abs 2 und 3 SMG (B./), des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 1 SMG (D./), der Aussetzung nach § 82 Abs 1 StGB (E./) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 StGB (F./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Diesen Schuldspruch und demgemäß (unter anderem) auch den Strafausspruch hat der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2017, AZ 14 Os 78/16a, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz verwiesen.Der Angeklagte Jose B***** war – soweit gegenständlich von Bedeutung – mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. April 2016, GZ 20 Hv 48/15g-661, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG, Paragraph 12, dritter Fall und Paragraph 15, StGB (A./), der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2 und 3 SMG (B./), des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, SMG (D./), der Aussetzung nach Paragraph 82, Absatz eins, StGB (E./) und der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 StGB (F./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Diesen Schuldspruch und demgemäß (unter anderem) auch den Strafausspruch hat der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2017, AZ 14 Os 78/16a, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz verwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten gegen den über seinen Enthaftungsantrag ergangenen Beschluss des Landesgerichts Linz vom 3. März 2017 (ON 727), mit dem die (vom Landesgericht Korneuburg am 8. März 2015 verhängte [ON 170]) Untersuchungshaft fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts eines vom Beschwerdegericht den zuvor genannten Verbrechen unterstellten Verhaltens aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fort (ON 738).Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten gegen den über seinen Enthaftungsantrag ergangenen Beschluss des Landesgerichts Linz vom 3. März 2017 (ON 727), mit dem die (vom Landesgericht Korneuburg am 8. März 2015 verhängte [ON 170]) Untersuchungshaft fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts eines vom Beschwerdegericht den zuvor genannten Verbrechen unterstellten Verhaltens aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO fort (ON 738).
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, die eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit ausschließlich daraus ableitet, dass das Beschwerdegericht die Untersuchungshaft unter Missachtung der gesetzlich zulässigen Höchstdauer von zwei Jahren (§ 178 Abs 1 Z 2 letzter Fall StPO) fortgesetzt habe, kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, die eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit ausschließlich daraus ableitet, dass das Beschwerdegericht die Untersuchungshaft unter Missachtung der gesetzlich zulässigen Höchstdauer von zwei Jahren (Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Fall StPO) fortgesetzt habe, kommt keine Berechtigung zu.
Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Fristen des § 178 Abs 1 und 2 StPO nur bis zum erstmaligen Beginn der Hauptverhandlung und entfallen selbst dann endgültig, wenn das Rechtsmittelgericht ein ergangenes Urteil (zur Gänze oder teilweise) aufhebt und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweist (RIS-Justiz RS0098035; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 178 Rz 7). Die Untersuchungshaft ist nach Beginn einer Hauptverhandlung daher nur mehr durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§§ 173 Abs 1, 177 Abs 2 StPO) begrenzt (RIS-Justiz RS0125949).Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Fristen des Paragraph 178, Absatz eins und 2 StPO nur bis zum erstmaligen Beginn der Hauptverhandlung und entfallen selbst dann endgültig, wenn das Rechtsmittelgericht ein ergangenes Urteil (zur Gänze oder teilweise) aufhebt und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweist (RIS-Justiz RS0098035; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 178, Rz 7). Die Untersuchungshaft ist nach Beginn einer Hauptverhandlung daher nur mehr durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Paragraphen 173, Absatz eins, 177, Absatz 2, StPO) begrenzt (RIS-Justiz RS0125949).
Soweit die Beschwerde behauptet, das gegenständliche Strafverfahren sei durch die kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs „in den Zustand des Ermittlungsverfahrens zurückgesetzt“ worden und es habe im Zeitpunkt des Enthaftungsantrags keine rechtskräftige Anklage bestanden, übersieht sie, dass auch bei Rückverweisung der Sache an das Erstgericht das Stadium des Ermittlungsverfahrens endgültig überschritten und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift unberührt bleibt (vgl §§ 210 Abs 2, 213 Abs 4, 285e, 288 Abs 2 Z 1 StPO; zur alten Rechtslage siehe auch RIS-Justiz RS0098035 [T3]).Soweit die Beschwerde behauptet, das gegenständliche Strafverfahren sei durch die kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs „in den Zustand des Ermittlungsverfahrens zurückgesetzt“ worden und es habe im Zeitpunkt des Enthaftungsantrags keine rechtskräftige Anklage bestanden, übersieht sie, dass auch bei Rückverweisung der Sache an das Erstgericht das Stadium des Ermittlungsverfahrens endgültig überschritten und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift unberührt bleibt vergleiche Paragraphen 210, Absatz 2, 213, Absatz 4, 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO; zur alten Rechtslage siehe auch RIS-Justiz RS0098035 [T3]).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Schlagworte
Strafrecht,GrundrechtsbeschwerdenTextnummer
E118290European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00046.17X.0530.000Im RIS seit
12.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017