RS OGH 1984/6/6 11Os31/84, 10Os98/85 (10Os99/85), 12Os15/93, 15Os202/96, 15Os124/04, 15Os22/07k, 13O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1984
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Norm

StPO §178
StPO §193 Abs5
StPO §276
StPO §276a

Rechtssatz

Gemäß § 193 Abs 5 StPO entfällt die zeitliche Beschränkung einer dort beschriebenen Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig und zwar auch dann, wenn die Hauptverhandlung vertagt wird - selbst wenn sie sodann gemäß § 276 a StPO neu durchzuführen ist - oder wenn die Sache durch das Rechtsmittelgericht an die erste Instanz zurückverwiesen wird - und sei es auch nach den §§ 468 Abs 1 Z 1 und 2, 489 Abs 1 StPO. Lediglich wenn das Gericht nach Verhandlungsbeginn gemäß § 276 StPO verfügt, dass die gesamte Strafsache wieder in die Phase des Ermittlungsverfahrens zurücktritt (Rückleitung an den Untersuchungsrichter), darf die Untersuchungshaft nur unter der Voraussetzung aufrecht erhalten werden, dass die gesetzliche Haftfrist (§ 193 Abs 3 und 4 StPO) noch nicht abgelaufen ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 31/84
    Entscheidungstext OGH 06.06.1984 11 Os 31/84
    Veröff: SSt 55/39 = JBl 1985,249 = EvBl 1985/73 S 341
  • 10 Os 98/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 10 Os 98/85
    Vgl auch; nur: Lediglich wenn das Gericht nach Verhandlungsbeginn gemäß § 276 StPO verfügt, dass die gesamte Strafsache wieder in die Phase des Ermittlungsverfahrens zurücktritt (Rückleitung an den Untersuchungsrichter), darf die Untersuchungshaft nur unter der Voraussetzung aufrecht erhalten werden, dass die gesetzliche Haftfrist (§ 193 Abs 3 und 4 StPO) noch nicht abgelaufen ist. (T1) Beisatz: Eine zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft lebt nach Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter ausnahmslos wieder auf. (T2)
    Veröff: EvBl 1986/65 S 220 = SSt 56/65 = RZ 1986/8 S 13
  • 12 Os 15/93
    Entscheidungstext OGH 09.02.1993 12 Os 15/93
    Vgl auch; Beisatz: Bei Rückverweisung einer - in der Hauptverhandlung bereits mit Urteil erledigten - Sache durch das Rechtsmittelgericht an die erste Instanz bleibt das Stadium des Vorverfahrens (Ermittlungsverfahrens) Verfahrens endgültig überschritten und die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes (erster Instanz) grundsätzlich gewahrt. (T3)
    Veröff: AnwBl 1993,340 (Graff)
  • 15 Os 202/96
    Entscheidungstext OGH 27.12.1996 15 Os 202/96
    Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält an dieser bereits zu § 193 Abs 5 StPO alte Fassung entwickelten Judikatur fest, die auch auf die durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 geänderte Rechtslage anwendbar ist. (T4)
  • 15 Os 124/04
    Entscheidungstext OGH 18.11.2004 15 Os 124/04
    Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. Das von Lehre und bisheriger Rechtsprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnete Ersuchen des in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichts beziehungsweise des Vorsitzenden nach einer Vertagung gemäß § 276 StPO an den Untersuchungsrichter um Durchführung neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen bewirkt hingegen keinen Weiterlauf der Fristen der §§ 181 und 194 StPO. (T5)
  • 15 Os 22/07k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2007 15 Os 22/07k
    Auch; nur: Gemäß § 193 Abs 5 StPO entfällt die zeitliche Beschränkung einer dort beschriebenen Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig und zwar auch dann, wenn die Sache durch das Rechtsmittelgericht an die erste Instanz zurückverwiesen wird. (T6)
    Beis wie T5 nur: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. (T7)
  • 13 Os 9/10p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2010 13 Os 9/10p
    Auch; Beisatz: Nunmehr § 178 StPO. (T8)
  • 14 Os 107/10g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 14 Os 107/10g
    nur: Gemäß § 193 Abs 5 StPO entfällt die zeitliche Beschränkung einer dort beschriebenen Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig und zwar auch dann, wenn die Hauptverhandlung vertagt wird - selbst wenn sie sodann gemäß § 276a StPO neu durchzuführen ist. (T9)
    Beis wie T8
  • 15 Os 50/12k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2012 15 Os 50/12k
    Auch; Beisatz: Die nach dem Beginn der Hauptverhandlung liegenden Zeiträume zählen nicht zu der von § 178 StPO festgelegten Höchstdauer der Untersuchungshaft. (T10)
  • 13 Os 27/15t
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 27/15t
    Auch; Beisatz: Weder durch die Aufhebung des Beschlusses auf Zulässigerklärung der Auslieferung durch den Obersten Gerichtshof noch durch die vom Bundesministerium für Justiz für diesen Fall bereits in Aussicht genommene Aufhebung der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz leben die in § 29 Abs 5 und Abs 6 ARHG normierten Fristen wieder auf. (T11)
  • 13 Os 68/15x
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 13 Os 68/15x
    Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft nach Widerruf der Auslieferungsbewilligung. (T12)
  • 14 Os 46/17x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 14 Os 46/17x
    Auch; Beisatz: Auch bei Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bleibt das Stadium des Ermittlungsverfahrens endgültig überschritten und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift unberührt. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098035

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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