RS OGH 2017/6/27 2Ob215/10x, 5Ob183/16x

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Rechtssatz

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen, die den Mieter verpflichtet, das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses „ordnungsgemäß“ in weißer Farbe ausgemalt zurückzustellen, bevorzugt einseitig die Interessen des Vermieters und ist daher für den Mieter im Vollanwendungsbereich wie im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und zwar sowohl im Geltungsbereich des KSchG wie auch im Verhältnis zwischen zwei Verbrauchern.Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen, die den Mieter verpflichtet, das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses „ordnungsgemäß“ in weißer Farbe ausgemalt zurückzustellen, bevorzugt einseitig die Interessen des Vermieters und ist daher für den Mieter im Vollanwendungsbereich wie im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und zwar sowohl im Geltungsbereich des KSchG wie auch im Verhältnis zwischen zwei Verbrauchern.

Entscheidungstexte

  • RS0127701">2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Beisatz: Die gröbliche Benachteiligung resultiert daraus, dass die Klausel jeweils bei „kundenfeindlicher“ Auslegung im Sinn einer Zurückstellung in neu ausgemaltem Zustand verstanden werden kann und auch Fälle erfasst, in denen sich das Mietobjekt am Ende der Mietzeit im Zustand „normaler“ Abnutzung befindet und der Mieter daher auch geringfügige Gebrauchsspuren zu beseitigen hätte. Weiters könnte die Klausel dahin verstanden werden, dass der Mieter am Ende der Mietzeit jedenfalls, dh ungeachtet des Zeitpunkts früherer Renovierungsarbeiten, ausmalen muss, sodass für ein „Endausmalen“ noch gar kein Bedarf bestünde. Außerdem müsste der Mieter nach dem Wortlaut der Klausel auch dann weiß ausmalen, wenn er das Mietobjekt am Beginn des Mietverhältnisses in unausgemaltem bzw nicht weiß ausgemaltem Zustand übernommen hat, sodass die Klausel dem Mieter unter Umständen sogar die Rückstellung des Mietobjekts in verbessertem Zustand auftragen würde. Schließlich fällt ins Gewicht, dass die Klausel keinen erkennbaren Bezug zwischen der Verpflichtung zum „Endausmalen“ (als geldwerte Einmalleistung des Mieters) zur Mietzinshöhe herstellt und schon gar keine adäquate Berücksichtigung bei deren Ermittlung vorsieht. (T1)
    Bem: Klausel 27. (T2)
    Veröff: SZ 2012/20
  • RS0127701">5 Ob 183/16x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 183/16x
    Vgl auch; Beisatz: Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand im Zustand wie bei Anmietung unter Berücksichtigung der bei schonendem, vertragskonformen Gebrauch sich ergebenden Abnützung, von allen Fahrnissen geräumt und gereinigt, soweit es sich nicht um die Beseitigung von in die Erhaltungspflicht des Vermieters fallenden Schäden handelt, zu übergeben, ist dagegen zulässig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127701

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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