RS OGH 2018/1/18 5Ob245/08b, 5Ob86/10y, 5Ob190/10t, 5Ob41/12h, 5Ob76/13g, 5Ob40/17v, 5Ob205/17h

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Veröffentlicht am 18.01.2018
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Norm

WEG 2002 idF WRN 2006 §10 Abs3
GBG §136 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die Bagatellgrenze des § 10 Abs 3 erster Satz WEG 2002 idF der WRN 2006 überschritten wird, kommt es auf das Ausmaß der Anteilsveränderung im Verhältnis zum betreffenden Anteil und nicht auf das Ausmaß der Veränderung im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft an. Beträgt das Ausmaß der Änderung des betreffenden Anteils mehr als 10 %, schließt dies die in § 10 Abs 3 WEG 2002 idF der WRN 2006 vorgesehene Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG aus.Bei der Beurteilung, ob die Bagatellgrenze des Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz WEG 2002 in der Fassung der WRN 2006 überschritten wird, kommt es auf das Ausmaß der Anteilsveränderung im Verhältnis zum betreffenden Anteil und nicht auf das Ausmaß der Veränderung im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft an. Beträgt das Ausmaß der Änderung des betreffenden Anteils mehr als 10 %, schließt dies die in Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 in der Fassung der WRN 2006 vorgesehene Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124537

Im RIS seit

08.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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