Norm
WEG 2002 idF WRN 2006 §10 Abs3Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Bagatellgrenze des § 10 Abs 3 erster Satz WEG 2002 idF der WRN 2006 überschritten wird, kommt es auf das Ausmaß der Anteilsveränderung im Verhältnis zum betreffenden Anteil und nicht auf das Ausmaß der Veränderung im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft an. Beträgt das Ausmaß der Änderung des betreffenden Anteils mehr als 10 %, schließt dies die in § 10 Abs 3 WEG 2002 idF der WRN 2006 vorgesehene Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG aus.Bei der Beurteilung, ob die Bagatellgrenze des Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz WEG 2002 in der Fassung der WRN 2006 überschritten wird, kommt es auf das Ausmaß der Anteilsveränderung im Verhältnis zum betreffenden Anteil und nicht auf das Ausmaß der Veränderung im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft an. Beträgt das Ausmaß der Änderung des betreffenden Anteils mehr als 10 %, schließt dies die in Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 in der Fassung der WRN 2006 vorgesehene Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124537Im RIS seit
08.01.2009Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018