Norm
WEG 2002 idF WRN 2006 §10 Abs3Rechtssatz
Die in § 10 Abs 3 WEG in der Fassung der WRN 2006 genannte „Bagatellgrenze“ von 10 % ist auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil zu beziehen. Es ist ohne Bedeutung, dass sämtliche von der Veränderung betroffenen Anteile im Eigentum desselben Eigentümers verbleiben.Die in Paragraph 10, Absatz 3, WEG in der Fassung der WRN 2006 genannte „Bagatellgrenze“ von 10 % ist auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil zu beziehen. Es ist ohne Bedeutung, dass sämtliche von der Veränderung betroffenen Anteile im Eigentum desselben Eigentümers verbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126322Im RIS seit
23.12.2010Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018