RS OGH 2018/1/18 5Ob86/10y, 5Ob190/10t, 5Ob76/13g, 5Ob40/17v, 5Ob205/17h

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Veröffentlicht am 18.01.2018
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Norm

WEG 2002 idF WRN 2006 §10 Abs3

Rechtssatz

Die in § 10 Abs 3 WEG in der Fassung der WRN 2006 genannte „Bagatellgrenze“ von 10 % ist auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil zu beziehen. Es ist ohne Bedeutung, dass sämtliche von der Veränderung betroffenen Anteile im Eigentum desselben Eigentümers verbleiben.Die in Paragraph 10, Absatz 3, WEG in der Fassung der WRN 2006 genannte „Bagatellgrenze“ von 10 % ist auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil zu beziehen. Es ist ohne Bedeutung, dass sämtliche von der Veränderung betroffenen Anteile im Eigentum desselben Eigentümers verbleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126322

Im RIS seit

23.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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