RS OGH 2018/5/29 4Ob129/12t, 8Ob104/12w, 8Ob66/12g, 2Ob74/12i, 1Ob83/13g, 2Ob24/13p, 9Ob46/13z, 10Ob

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Norm

ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
ABGB §1313a IIIf
WAG 1997 §11
WAG 1997 §13

Rechtssatz

Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte.

Entscheidungstexte

  • RS0128476">4 Ob 129/12t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
    Beisatz: Die Bank muss den Schaden aber nur dann endgültig tragen, wenn sie den Beratungsfehler, etwa durch mangelhafte Informationen, verschuldet hat oder wenn der Berater nicht in der Lage ist, Regressansprüche zu erfüllen. (T1)
    Bem: Ob diese Grundsätze auch nach dem WAG 2007 gelten, wurde offengelassen. (T2)
    Veröff: SZ 2012/139
  • RS0128476">8 Ob 104/12w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
    Auch; Beisatz: Das Fehlverhalten eines selbständigen Vermögensberaters kann einer Bank iSd § 1313a ABGB nur dann zugerechnet werden, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank tätig wird und sich die Bank zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden des Beraters bedient. (T3)
    Veröff: SZ 2013/9
  • RS0128476">8 Ob 66/12g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
    Auch; Beisatz: Hier: Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T4)
    Bem: Siehe auch RS0128916. (T5)
    Veröff: SZ 2013/33
  • RS0128476">2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    Vgl; Beisatz: Überhaupt eine andere Sachlage liegt vor, wenn die Bank den Schaden selbst herbeigeführt, als erster Ansprechpartner des Geschädigten jegliche Auskunft verweigert und diesen an einen Dritten verwiesen hat. (hier: Im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung eines Stop-Loss-Orders durch die Bank). (T6)
    Veröff: SZ 2013/42
  • RS0128476">1 Ob 83/13g
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 83/13g
    Auch
  • RS0128476">2 Ob 24/13p
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 24/13p
    Auch; Beisatz: Hier: Fehlberatung durch Vertriebspartner der Bank aufgrund von dieser zur Verfügung gestellter Unterlagen (Produktpräsentation, Formulare); dadurch Verfolgung von Interesse der Bank an Veräußerung von Aktien gerade dieser Emittentin aufgrund personeller Verflechtung. (T7)
  • RS0128476">9 Ob 46/13z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 46/13z
    Vgl auch; Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T8)
    Beisatz: Klauseln in den einzelnen Vertriebspartnerverträgen, die die Eigenständigkeit der jeweiligen WPDLU betonen, wären jedenfalls insoweit als gröblich benachteiligend iSd § 879 ABGB anzusehen, als sie einen Haftungsausschluss zur Folge hätten. (T9)
  • RS0128476">10 Ob 34/13t
    Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 34/13t
    Auch; Beisatz: Besteht die Gefahr, dass der vorgeschaltete Rechtsträger den Kunden nicht objektiv berät, bleibt die nachgeschaltete Bank beratungspflichtig und haftet für ein Verschulden des Beraters. (T10)
    Beisatz: Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T11)
  • RS0128476">2 Ob 181/14b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 181/14b
    Auch
  • RS0128476">6 Ob 120/14m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 120/14m
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T11
  • RS0128476">1 Ob 6/15m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 6/15m
    Auch
  • RS0128476">1 Ob 43/15b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 43/15b
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit 4 Ob 129/12t und den zum Teil kritischen Stimmen aus der Lehre dazu. (T12)
    Beisatz: Voraussetzung für die Zurechnung des selbstständigen Beraters nach dieser Rechtsprechungskette ist eine selbstständige Beratungspflicht der Bank gegenüber dem Anleger. Das ist die vom Geschäftsherrn geschuldete Leistung nach § 1313a ABGB, der dann eingreift, wenn der Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden ist, dass es an einem legitimen Vertrauen auf eine objektive Beratung durch einen Dritten fehlt. (T13)
    Beisatz: Hier geht es darum, dass der vom Anleger ausgewählte Finanzberater das von ihm blanko unterfertigte Transaktionsformular abredewidrig zum Ankauf von Zertifikaten verwendete, um der drohenden Rückzahlung von Provisionen zu entgehen. (T14)
  • RS0128476">6 Ob 84/15v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 84/15v
    Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Besteht ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Bank und dem Berater, ist das Verschulden des Beraters – unabhängig von einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters – der Bank nach § 1313a ABGB zuzurechnen. Siehe bereits 4 Ob 129/12t, 6 Ob 120/14m. (T15)
    Beisatz: Die frühere Entscheidung 1 Ob 48/12h ist insoweit überholt. (T16)
  • RS0128476">4 Ob 224/15t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 224/15t
    Vgl
  • RS0128476">1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Beis wie T13
  • RS0128476">6 Ob 118/17x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/17x
    Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Die beklagte Bank wurde ausschließlich zur Finanzierung tätig; eine Anlageberatung führte sie nicht durch, vielmehr kamen die Kläger bereits mit dem ausgearbeiteten Konzept zur Beklagten. Eine Kooperation zwischen der Versicherung, bei der der Tilgungsträger abgeschlossen wurde und der beklagten Bank bestand nicht – Haftung verneint. (T17)
  • RS0128476">4 Ob 64/18t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 64/18t
    Beis wie T13; Beis wie T3; Beis wie T15; Beisatz: Eine grundsätzlich dem Anleger gegenüber bestehende selbstständige Beratungspflicht der Bank ist Voraussetzung für die (und nicht Folge der) Zurechnung eines selbstständigen Beraters. (T18)

Schlagworte

Stop Loss Order

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128476

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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