Norm
ABGB §1295 IIf7fRechtssatz
Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Stop Loss OrderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128476Im RIS seit
21.02.2013Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018