RS OGH 2018/10/25 12Ns43/09h, 11Ns11/16f, 11Ns33/17t, 11Ns48/18z, 11Ns63/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2018
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Norm

StPO §43 Abs1 Z3 B
StPO §43 Abs3 B: StPO §43 Abs4 B
  1. StPO § 43 heute
  2. StPO § 43 gültig von 01.06.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  3. StPO § 43 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 43 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 43 heute
  2. StPO § 43 gültig von 01.06.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  3. StPO § 43 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 43 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Ein Angehörigenverhältnis zwischen in der selben Sache tätig gewordenen und noch tätig werdenden Richtern ist insbesondere dann geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu begründen, wenn über einen Antrag zu entscheiden ist, mit dem, wie bei einem Rechtsmittel, die Überprüfung einer Entscheidung begehrt wird, an der eine im Verhältnis des § 72 StGB stehende Person mitgewirkt hat (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO). Dies zeigt auch die gegenüber der Vorgängerbestimmung des § 69 Z 3 StPO aF uneingeschränkte Beachtlichkeit eines Angehörigenverhältnisses im Falle des § 43 Abs 3 StPO.Ein Angehörigenverhältnis zwischen in der selben Sache tätig gewordenen und noch tätig werdenden Richtern ist insbesondere dann geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu begründen, wenn über einen Antrag zu entscheiden ist, mit dem, wie bei einem Rechtsmittel, die Überprüfung einer Entscheidung begehrt wird, an der eine im Verhältnis des Paragraph 72, StGB stehende Person mitgewirkt hat vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Dies zeigt auch die gegenüber der Vorgängerbestimmung des Paragraph 69, Ziffer 3, StPO aF uneingeschränkte Beachtlichkeit eines Angehörigenverhältnisses im Falle des Paragraph 43, Absatz 3, StPO.

Entscheidungstexte

  • RS0125119">12 Ns 43/09h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 12 Ns 43/09h
    Beisatz: § 43 Abs 4 StPO sieht vor, dass ein Richter ebenso von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen ist, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. (T1)
    Beisatz: Im Falle eines - wie hier per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) gestellten - Antrags gemäß § 363a StPO kann jedoch nichts anderes gelten wie für einen Richter eines Rechtsmittelgerichts. (T2)
  • RS0125119">11 Ns 11/16f
    Entscheidungstext OGH 12.02.2016 11 Ns 11/16f
    Auch; Beisatz: Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts. (T3)
  • RS0125119">11 Ns 33/17t
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 11 Ns 33/17t
    Auch; Beisatz: Dies gilt analog auch für den Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts. (T4)
  • RS0125119">11 Ns 48/18z
    Entscheidungstext OGH 08.08.2018 11 Ns 48/18z
    Auch; Beisatz: Dies gilt analog auch für den Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden (Grundrechts?) Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts. (T5)
  • RS0125119">11 Ns 63/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 11 Ns 63/18f
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125119

Im RIS seit

01.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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