Norm
StPO §43 Abs1 Z3 BRechtssatz
Ein Angehörigenverhältnis zwischen in der selben Sache tätig gewordenen und noch tätig werdenden Richtern ist insbesondere dann geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu begründen, wenn über einen Antrag zu entscheiden ist, mit dem, wie bei einem Rechtsmittel, die Überprüfung einer Entscheidung begehrt wird, an der eine im Verhältnis des § 72 StGB stehende Person mitgewirkt hat (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO). Dies zeigt auch die gegenüber der Vorgängerbestimmung des § 69 Z 3 StPO aF uneingeschränkte Beachtlichkeit eines Angehörigenverhältnisses im Falle des § 43 Abs 3 StPO.Ein Angehörigenverhältnis zwischen in der selben Sache tätig gewordenen und noch tätig werdenden Richtern ist insbesondere dann geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu begründen, wenn über einen Antrag zu entscheiden ist, mit dem, wie bei einem Rechtsmittel, die Überprüfung einer Entscheidung begehrt wird, an der eine im Verhältnis des Paragraph 72, StGB stehende Person mitgewirkt hat vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Dies zeigt auch die gegenüber der Vorgängerbestimmung des Paragraph 69, Ziffer 3, StPO aF uneingeschränkte Beachtlichkeit eines Angehörigenverhältnisses im Falle des Paragraph 43, Absatz 3, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125119Im RIS seit
01.08.2009Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018