Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Boban J***** und andere wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 335 HR 168/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Boban J***** und andere wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 335 HR 168/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde des Boban J***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Oktober 2018, AZ 21 Bs 291/18z, ausgeschlossen.
Als weiteres Mitglied des zur Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde berufenen Senats tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ein.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 131/18h über die Grundrechtsbeschwerde des Boban J***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Oktober 2018, AZ 21 Bs 291/18z, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12ten Senats. Mitglied des entscheidenden Beschwerdesenats war dessen frühere Ehefrau, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Edwards.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Grundrechtsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts (vgl RIS-Justiz RS0125119).Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Grundrechtsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts vergleiche RIS-Justiz RS0125119).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen. Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari weiteres Mitglied des zur Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen. Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari weiteres Mitglied des zur Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde berufenen Senats (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
Textnummer
E123288European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00063.18F.1025.000Im RIS seit
08.12.2018Zuletzt aktualisiert am
08.12.2018