TE OGH 2018/8/9 11Ns48/18z

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Boban J***** und andere wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 335 HR 168/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Boban J***** und andere wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 335 HR 168/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2018, GZ 11 Ns 48/18x-3, wird dahingehend abgeändert, dass als weiteres Mitglied in den zur Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde berufenen Senat gemäß § 6 GRBG Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari eintritt.Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2018, GZ 11 Ns 48/18x-3, wird dahingehend abgeändert, dass als weiteres Mitglied in den zur Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde berufenen Senat gemäß Paragraph 6, GRBG Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari eintritt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Infolge eines Missverständnisses bei der Ermittlung des zur Vertretung Berufenen war wie aus dem Spruch ersichtlich zu reassumieren (vgl überdies die aktuelle Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs, P II. zweiter Absatz, 12 Os 18/18w ua: vom Sachverhalt offenbar anders gelagert 11 Ns 86/16k).Infolge eines Missverständnisses bei der Ermittlung des zur Vertretung Berufenen war wie aus dem Spruch ersichtlich zu reassumieren vergleiche überdies die aktuelle Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs, P römisch zwei. zweiter Absatz, 12 Os 18/18w ua: vom Sachverhalt offenbar anders gelagert 11 Ns 86/16k).

Textnummer

E122562

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00048.18Z.0809.000

Im RIS seit

09.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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