Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Boban J***** und andere wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 335 HR 168/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Boban J***** und andere wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 335 HR 168/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2018, GZ 11 Ns 48/18x-3, wird dahingehend abgeändert, dass als weiteres Mitglied in den zur Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde berufenen Senat gemäß § 6 GRBG Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari eintritt.Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2018, GZ 11 Ns 48/18x-3, wird dahingehend abgeändert, dass als weiteres Mitglied in den zur Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde berufenen Senat gemäß Paragraph 6, GRBG Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari eintritt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Infolge eines Missverständnisses bei der Ermittlung des zur Vertretung Berufenen war wie aus dem Spruch ersichtlich zu reassumieren (vgl überdies die aktuelle Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs, P II. zweiter Absatz, 12 Os 18/18w ua: vom Sachverhalt offenbar anders gelagert 11 Ns 86/16k).Infolge eines Missverständnisses bei der Ermittlung des zur Vertretung Berufenen war wie aus dem Spruch ersichtlich zu reassumieren vergleiche überdies die aktuelle Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs, P römisch zwei. zweiter Absatz, 12 Os 18/18w ua: vom Sachverhalt offenbar anders gelagert 11 Ns 86/16k).
Textnummer
E122562European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00048.18Z.0809.000Im RIS seit
09.09.2018Zuletzt aktualisiert am
09.09.2018