RS OGH 2019/4/24 7Ob235/11a, 7Ob249/11k, 7Ob55/17i, 7Ob67/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2019
beobachten
merken

Rechtssatz

Eingeschränkt kann die Dokumentation nach § 6 HeimAufG werden, wenn auch nachträglich noch in den relevanten Zeiträumen eindeutig ein Gefährdungszustand, der die Freiheitsbeschränkung zulässig macht, aus anderen Urkunden objektivierbar ist und es in der Dokumentation unterlassen wurde, auf diese zu verweisen. Ergibt sich in der Zusammenschau kein Zweifel am zu Grunde liegenden Sachverhalt, so liegt ein relevanter Dokumentationsmangel, der zur Unzulässigkeit der Maßnahme führen muss, nicht vor.Eingeschränkt kann die Dokumentation nach Paragraph 6, HeimAufG werden, wenn auch nachträglich noch in den relevanten Zeiträumen eindeutig ein Gefährdungszustand, der die Freiheitsbeschränkung zulässig macht, aus anderen Urkunden objektivierbar ist und es in der Dokumentation unterlassen wurde, auf diese zu verweisen. Ergibt sich in der Zusammenschau kein Zweifel am zu Grunde liegenden Sachverhalt, so liegt ein relevanter Dokumentationsmangel, der zur Unzulässigkeit der Maßnahme führen muss, nicht vor.

Entscheidungstexte

  • RS0127658">7 Ob 235/11a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 235/11a
  • RS0127658">7 Ob 249/11k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 249/11k
  • RS0127658">7 Ob 55/17i
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 55/17i
    Vgl; Beisatz: Die Dokumentationspflicht nach § 6 HeimAufG wird schon nach dem Wortlaut des Gesetzes erst durch eine Freiheitsbeschränkung ausgelöst, nicht hingegen bei allen medizinischen Maßnahmen, die gar keine Freiheitsbeschränkung sind. (T1)
  • RS0127658">7 Ob 67/19g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 67/19g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127658

Im RIS seit

16.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten