RS OGH 2020/7/2 10Ob52/11m, 5Ob138/11x, 3Ob86/18w, 4Ob64/20w

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Rechtssatz

Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt.Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd Paragraph 523, ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt.

Entscheidungstexte

  • RS0127237">10 Ob 52/11m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 52/11m
    Veröff: SZ 2011/130
  • RS0127237">5 Ob 138/11x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 138/11x
    Vgl aber; Beisatz: Das Eindringen von Katzen ist nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen. (T1)
    Bem: Siehe RS0127271 und RS0127272. (T2)
    Veröff: SZ 2011/132
  • RS0127237">3 Ob 86/18w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 86/18w
    Auch; Beisatz: Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach § 523 ABGB zu beurteilen. (T3)
  • RS0127237">4 Ob 64/20w
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 64/20w
    Vgl; Beisatz: Hier: Pfaue – ebenso wie Hühner – als „beherrschbar“ anzusehen, bewegt sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127237

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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