RS OGH 2011/11/9 5Ob138/11x

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Norm

ABGB §364 Abs2 B3
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Eindringen von Katzen auf das Nachbargrundstück ist nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen. Es berechtigt daher dessen Eigentümer nur unter den Voraussetzungen der Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.Das Eindringen von Katzen auf das Nachbargrundstück ist nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu beurteilen. Es berechtigt daher dessen Eigentümer nur unter den Voraussetzungen der Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.

Entscheidungstexte

  • RS0127271">5 Ob 138/11x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 138/11x
    Bem: Mit Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T1)
    Bem: Korrektur des RS-Textes (Ortsunüblichkeit) im Sinn der Entscheidung im Februar 2012 (T1a)
    Veröff: SZ 2011/132

Schlagworte

Immission, Ortsunüblichkeit, Wesentlichkeit; Katze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127271

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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