RS OGH 2011/11/9 5Ob138/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2011
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Norm

ABGB §364 Abs2 B3
TierschutzG §4 Z2
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Grenzüberschreitung einer Katze mit freiem Auslauf kann aufgrund ihrer Wesensart nicht verhindert werden. Es besteht kein gesetzliches Gebot, Katzen ausschließlich innerhalb von Wohnräumlichkeiten zu halten. Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.

Entscheidungstexte

  • RS0127272">5 Ob 138/11x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 138/11x
    Bem: Mit Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T1); Veröff: SZ 2011/132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127272

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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