RS OGH 2020/9/17 2Ob188/16k, 2Ob55/17b, 2Ob179/19s

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Veröffentlicht am 17.09.2020
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Rechtssatz

Mangels Gefahrenzusammenhangs haftet der Halter nach § 1 EKHG nicht für Schäden, die sich aus einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs ergeben.Mangels Gefahrenzusammenhangs haftet der Halter nach Paragraph eins, EKHG nicht für Schäden, die sich aus einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs ergeben.

Entscheidungstexte

  • RS0131247">2 Ob 188/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 188/16k
    Beisatz: Versagt eine Betriebseinrichtung bei einem abgestellten Fahrzeug, verwirklicht sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs, sondern die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt. (T1); Veröff: SZ 2017/24
  • RS0131247">2 Ob 55/17b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 55/17b
    Beis wie T1
  • RS0131247">2 Ob 179/19s
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 179/19s
    auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Entscheidung des EuGH vom 20.6.2019, C-100/18 [Linea Directa], steht dem nicht entgegen. (T2)

Schlagworte

Gefährdungszusammenhang, maschinentechnischer Ansatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131247

Im RIS seit

21.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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