Norm
WAG §20 Abs1 Z4Rechtssatz
Bei Auslegung der §§ 23b ff WAG 1996 ist auf die Erwägungen der EU?Richtlinie 97/9 EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. Dabei ist für ein Auslösen der Entschädigerhaftung wesentlich, dass die besondere Gefahr vom konzessionswidrigen „Halten“ der Gelder und Finanzinstrumente durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgeht.Bei Auslegung der Paragraphen 23 b, ff WAG 1996 ist auf die Erwägungen der EU?Richtlinie 97/9 EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. Dabei ist für ein Auslösen der Entschädigerhaftung wesentlich, dass die besondere Gefahr vom konzessionswidrigen „Halten“ der Gelder und Finanzinstrumente durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126147Im RIS seit
22.09.2010Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020