Norm
ABGB §879 Abs3Rechtssatz
Eine Klausel über die („streng degressive“) Rückforderung des vom Versicherer für den Versicherungsnehmer an dessen Vorversicherer gezahlten Dauerrabatts, zu dessen Bezahlung der Versicherungsnehmer wegen vorzeitiger Beendigung des mit dem Vorversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags verpflichtet war, untergräbt dann das Kündigungsrecht des Verbrauchers gemäß § 8 Abs 3 erster Satz VersVG mit wirtschaftlichen Mitteln, wenn ihn in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer trifft als der Zeitraum wäre, für den er dem Vorversicherer den Dauerrabatt rückersetzen müsste. Eine solche Klausel widerspricht mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 879 Abs 3 ABGB.Eine Klausel über die („streng degressive“) Rückforderung des vom Versicherer für den Versicherungsnehmer an dessen Vorversicherer gezahlten Dauerrabatts, zu dessen Bezahlung der Versicherungsnehmer wegen vorzeitiger Beendigung des mit dem Vorversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags verpflichtet war, untergräbt dann das Kündigungsrecht des Verbrauchers gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz VersVG mit wirtschaftlichen Mitteln, wenn ihn in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer trifft als der Zeitraum wäre, für den er dem Vorversicherer den Dauerrabatt rückersetzen müsste. Eine solche Klausel widerspricht mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129103Im RIS seit
08.01.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023