RS OGH 2020/11/25 7Ob118/13y; 7Ob156/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2020
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Norm

ABGB §879 Abs3
VersVG §8 Abs3
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Eine Klausel über die („streng degressive“) Rückforderung des vom Versicherer für den Versicherungsnehmer an dessen Vorversicherer gezahlten Dauerrabatts, zu dessen Bezahlung der Versicherungsnehmer wegen vorzeitiger Beendigung des mit dem Vorversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags verpflichtet war, untergräbt dann das Kündigungsrecht des Verbrauchers gemäß § 8 Abs 3 erster Satz VersVG mit wirtschaftlichen Mitteln, wenn ihn in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer trifft als der Zeitraum wäre, für den er dem Vorversicherer den Dauerrabatt rückersetzen müsste. Eine solche Klausel widerspricht mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 879 Abs 3 ABGB.Eine Klausel über die („streng degressive“) Rückforderung des vom Versicherer für den Versicherungsnehmer an dessen Vorversicherer gezahlten Dauerrabatts, zu dessen Bezahlung der Versicherungsnehmer wegen vorzeitiger Beendigung des mit dem Vorversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags verpflichtet war, untergräbt dann das Kündigungsrecht des Verbrauchers gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz VersVG mit wirtschaftlichen Mitteln, wenn ihn in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer trifft als der Zeitraum wäre, für den er dem Vorversicherer den Dauerrabatt rückersetzen müsste. Eine solche Klausel widerspricht mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129103

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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