Norm
ABGB §833Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach die Minderheit die Enthebung des Verwalters gegen den Willen der Mehrheit auch dann nicht herbeiführen kann, wenn der zu Enthebende Miteigentümer ist, bedarf der Einschränkung: Im Fall der Abberufung des verwaltenden Miteigentümers kann dieser zwar im Rahmen der Beschlussfassung bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen eine (sofortige) Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern; den übrigen Miteigentümern ist allerdings ein – als Streitigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machender – Abberufungsantrag aus wichtigem Grund zuzubilligen. Für einen (vorläufigen) Stimmrechtsausschluss besteht angesichts der solcherart eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit der anderen Teilhaber keine sachliche Rechtfertigung.
Anmerkung
Anm: Siehe demgegenüber noch RS0013729.Entscheidungstexte
Schlagworte
Stimmrechtsausschluss, Miteigentumsgemeinschaft, Interessenkonflikt, Verwalter, Enthebung, AbberufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133288Im RIS seit
16.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023