RS OGH 2021/4/27 6Ob169/20a; 5Ob189/20k

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Rechtssatz

Der Grundsatz, wonach die Minderheit die Enthebung des Verwalters gegen den Willen der Mehrheit auch dann nicht herbeiführen kann, wenn der zu Enthebende Miteigentümer ist, bedarf der Einschränkung: Im Fall der Abberufung des verwaltenden Miteigentümers kann dieser zwar im Rahmen der Beschlussfassung bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen eine (sofortige) Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern; den übrigen Miteigentümern ist allerdings ein – als Streitigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machender – Abberufungsantrag aus wichtigem Grund zuzubilligen. Für einen (vorläufigen) Stimmrechtsausschluss besteht angesichts der solcherart eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit der anderen Teilhaber keine sachliche Rechtfertigung.

Anmerkung

Anm: Siehe demgegenüber noch RS0013729.

Entscheidungstexte

  • RS0133288">6 Ob 169/20a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 169/20a
    Beisatz: Der Abberufungsantrag gegen den verwaltenden Miteigentümer steht nur allen übrigen Miteigentümern gemeinsam zu. Jene, die nicht als Mitantragsteller auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitantragsgegner in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen sind. (T1); Veröff: SZ 2020/80
  • RS0133288">5 Ob 189/20k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 5 Ob 189/20k

Schlagworte

Stimmrechtsausschluss, Miteigentumsgemeinschaft, Interessenkonflikt, Verwalter, Enthebung, Abberufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133288

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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