RS OGH 2021/11/24 7Ob201/12b, 7Ob84/16b, 7Ob208/15m, 7Ob148/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2021
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Norm

ABGB §879 Abs3 BIIp
ARB 2010 Art15.3.2.
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Auch wenn das Kündigungsrecht in der Rechtsschutzversicherung nicht vollständig paritätisch sein muss, bedeutet dies nicht, dass sich der Versicherer ein unbeschränktes Kündigungsrecht einräumen und damit den Versicherungsnehmer, der nur eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten hat, gröblich benachteiligen darf. Ist es imparitätisch, müssen die Voraussetzungen für das Kündigungsrecht des Versicherers besonders genau präzisiert und objektivierbar sein, um beurteilen zu können, ob es im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB auch sachlich gerechtfertigt ist. Art 15.3.2 ARB 2010 ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig.Auch wenn das Kündigungsrecht in der Rechtsschutzversicherung nicht vollständig paritätisch sein muss, bedeutet dies nicht, dass sich der Versicherer ein unbeschränktes Kündigungsrecht einräumen und damit den Versicherungsnehmer, der nur eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten hat, gröblich benachteiligen darf. Ist es imparitätisch, müssen die Voraussetzungen für das Kündigungsrecht des Versicherers besonders genau präzisiert und objektivierbar sein, um beurteilen zu können, ob es im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auch sachlich gerechtfertigt ist. Artikel 15 Punkt 3 Punkt 2, ARB 2010 ist nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128803

Im RIS seit

27.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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