Norm
HVertrG §18 Abs3Rechtssatz
Eine Antwort als Erwiderung des Befragten muss eine inhaltliche Stellungnahme zur erhobenen Forderung enthalten, dem Handelsvertreter also die Haltung des Unternehmers dazu offen legen. Für eine weitergehende Auslegung, eine Antwort liege erst vor, wenn sich der Unternehmer sowohl abschließend als auch entweder zustimmend oder ablehnend geäußert hat, bietet die gesetzliche Regelung und ihr Zweck aber keinen Anlass.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128617Im RIS seit
12.04.2013Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022