RS OGH 2022/1/27 3Ob222/12m, 4Ob6/19i, 9ObA142/21d

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Veröffentlicht am 27.01.2022
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Norm

HVertrG §18 Abs3

Rechtssatz

Eine Antwort als Erwiderung des Befragten muss eine inhaltliche Stellungnahme zur erhobenen Forderung enthalten, dem Handelsvertreter also die Haltung des Unternehmers dazu offen legen. Für eine weitergehende Auslegung, eine Antwort liege erst vor, wenn sich der Unternehmer sowohl abschließend als auch entweder zustimmend oder ablehnend geäußert hat, bietet die gesetzliche Regelung und ihr Zweck aber keinen Anlass.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128617

Im RIS seit

12.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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