RS OGH 2022/9/27 13Os130/10g (13Os136/10i), 15Os52/10a (15Os187/10d, 15Os188/10a), Bsw43521/06, Bsw1

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Veröffentlicht am 27.09.2022
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Norm

MRK Art34
StPO §23 Abs1
StPO §363a
  1. StPO § 23 heute
  2. StPO § 23 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StPO § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 23 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 23 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.2005
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Da sich die Behandlung von Erneuerungsanträgen auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Grundrechts beschränkt, Grundrechte aber in der Regel auf Verfassungsstufe stehen,  führt der Erfolg einer gleichzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, welche sich - zumindest auch - gegen die vom Erneuerungswerber behauptete Grundrechtsverletzung richtet, regelmäßig zur Beseitigung der Opfereigenschaft des Erneuerungswerbers (vgl Art 34 MRK). Dass der Oberste Gerichtshof mit einer Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beginnt, folgt aus der damit verbundenen Möglichkeit zu sogenannter Feinprüfung unterhalb der Verfassungsstufe. Soweit der Erneuerungswerber durch die nach § 292 StPO getroffene Entscheidung unter dem Aspekt des von ihm geltend gemachten Grundrechtsschutzes vollends beschwerdefrei gestellt werden kann, erübrigt sich mithin eine Erledigung auch des Erneuerungsantrags. Der Erneuerungswerber kann daher auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen werden.Da sich die Behandlung von Erneuerungsanträgen auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Grundrechts beschränkt, Grundrechte aber in der Regel auf Verfassungsstufe stehen,  führt der Erfolg einer gleichzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, welche sich - zumindest auch - gegen die vom Erneuerungswerber behauptete Grundrechtsverletzung richtet, regelmäßig zur Beseitigung der Opfereigenschaft des Erneuerungswerbers vergleiche Artikel 34, MRK). Dass der Oberste Gerichtshof mit einer Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beginnt, folgt aus der damit verbundenen Möglichkeit zu sogenannter Feinprüfung unterhalb der Verfassungsstufe. Soweit der Erneuerungswerber durch die nach Paragraph 292, StPO getroffene Entscheidung unter dem Aspekt des von ihm geltend gemachten Grundrechtsschutzes vollends beschwerdefrei gestellt werden kann, erübrigt sich mithin eine Erledigung auch des Erneuerungsantrags. Der Erneuerungswerber kann daher auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0126458">13 Os 130/10g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 130/10g
  • RS0126458">15 Os 52/10a
    Entscheidungstext OGH 04.05.2011 15 Os 52/10a
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist grundsätzlich vorrangig zu behandeln. (T1)
  • RS0126458">Bsw 43521/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.10.2009 Bsw 43521/06
    Vgl auch; nur: Da sich die Behandlung von Erneuerungsanträgen auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Grundrechts beschränkt, Grundrechte aber in der Regel auf Verfassungsstufe stehen,  führt der Erfolg einer gleichzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, welche sich - zumindest auch - gegen die vom Erneuerungswerber behauptete Grundrechtsverletzung richtet, regelmäßig zur Beseitigung der Opfereigenschaft des Erneuerungswerbers (vgl Art 34 MRK). (T2)
    Veröff: NL 2009,323
  • RS0126458">Bsw 13281/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.11.2011 Bsw 13281/02
    Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2011,366
  • RS0126458">Bsw 8080/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.12.2011 Bsw 8080/08
    Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2011,367
  • RS0126458">15 Os 156/12y
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 15 Os 156/12y
    Auch
  • RS0126458">15 Os 75/13p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 75/13p
    Auch
  • RS0126458">15 Os 63/13y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 63/13y
    Auch
  • RS0126458">14 Os 96/13v
    Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 96/13v
    Auch
  • RS0126458">13 Os 27/15t
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 27/15t
    Auch
  • RS0126458">14 Os 60/15b
    Entscheidungstext OGH 04.08.2015 14 Os 60/15b
    Auch
  • RS0126458">17 Os 7/18k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 17 Os 7/18k
    Auch
  • RS0126458">11 Os 50/20t
    Entscheidungstext OGH 15.07.2020 11 Os 50/20t
    Vgl
  • RS0126458">15 Os 120/20s
    Entscheidungstext OGH 09.02.2021 15 Os 120/20s
    Vgl
  • RS0126458">14 Os 66/22w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 14 Os 66/22w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126458

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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