Norm
GGG §7Rechtssatz
Da nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2016/16/0095) auch der Nebenintervenient für sein Rechtsmittel eine Pauschalgebühr zu entrichten hat, gebührt dem Nebenintervenient bei Obsiegen der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren Barauslagenersatz für die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr.
Anmerkung
Gegenteilig zu RS0111757;Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134620Im RIS seit
31.01.2024Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024