RS OGH 2022/11/8 8Ob321/98h; 6Ob323/00v; 7Ob175/13f; 1Ob241/21d; 5Ob115/22f

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Veröffentlicht am 18.03.1999
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Norm

GGG §47 Abs1 Z1

Rechtssatz

Erheben die Partei und der auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenient Berufung, ist die Pauschalgebühr (bei identem Streitgegenstand) nur einmal zu entrichten.

Anmerkung

vgl nunmehr RS0134620;

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111757

Im RIS seit

17.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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