Norm
GGG §47 Abs1 Z1Rechtssatz
Erheben die Partei und der auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenient Berufung, ist die Pauschalgebühr (bei identem Streitgegenstand) nur einmal zu entrichten.
Anmerkung
vgl nunmehr RS0134620;Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111757Im RIS seit
17.04.1999Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024