RS OGH 2022/11/9 7Ob194/09v; 7Ob197/09k; 7Ob200/15k; 7Ob156/20x; 7Ob181/21z; 7Ob169/22m

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Veröffentlicht am 09.11.2022
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Norm

ARB 1995 Art10.3
ARB 2005 Art10.3
ARB 2011 Art10.3
VersVG §158k Abs2
  1. VersVG § 158k heute
  2. VersVG § 158k gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 90/1993

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 10. September 2009, RS C-199/08 betreffend eine Einschränkung des Rechts des Rechtsschutzversicherten auf freie Anwaltswahl in Gerichts-und Verwaltungsverfahren gebietet sich eine einschränkende Auslegung des Art 10.3. ARB 1995 dahin, dass ein Versicherungsnehmer auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen kann, jedenfalls wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen, da damit der Sinn und Zweck dieser Klausel (kosteneinsparende und prämiensenkende Wirkung) gewahrt bleibt.Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 10. September 2009, RS C-199/08 betreffend eine Einschränkung des Rechts des Rechtsschutzversicherten auf freie Anwaltswahl in Gerichts-und Verwaltungsverfahren gebietet sich eine einschränkende Auslegung des Artikel 10 Punkt 3, ARB 1995 dahin, dass ein Versicherungsnehmer auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen kann, jedenfalls wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen, da damit der Sinn und Zweck dieser Klausel (kosteneinsparende und prämiensenkende Wirkung) gewahrt bleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125556

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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