RS OGH 2023/1/17 8Ob37/16y; 6Ob175/18f; 6Ob6/20f; 2Ob198/20m; 2Ob217/22h

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Veröffentlicht am 17.01.2023
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Rechtssatz

Die gesetzliche Beistandspflicht nach § 137 ABGB wird einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß im Rahmen eines gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gesellschaftlich üblich sind, gehen über das „Geschuldete“ hinaus. Für solche außerordentlichen Pflegeleistungen kommt eine Abgeltung aufgrund einer Vereinbarung, aber auch auf Basis einer Kondiktion nach § 1435 ABGB (analog) oder einer nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB in Betracht. Vorempfänge sind auf solche Ansprüche nur dann anzurechnen, wenn der Gepflegte eine Gegenleistung erbringen wollte und deshalb den pflegenden Angehörigen (auch aufgrund einer sittlichen Verpflichtung) schenkungsweise bedachte.Die gesetzliche Beistandspflicht nach Paragraph 137, ABGB wird einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß im Rahmen eines gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gesellschaftlich üblich sind, gehen über das „Geschuldete“ hinaus. Für solche außerordentlichen Pflegeleistungen kommt eine Abgeltung aufgrund einer Vereinbarung, aber auch auf Basis einer Kondiktion nach Paragraph 1435, ABGB (analog) oder einer nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nach Paragraph 1037, ABGB in Betracht. Vorempfänge sind auf solche Ansprüche nur dann anzurechnen, wenn der Gepflegte eine Gegenleistung erbringen wollte und deshalb den pflegenden Angehörigen (auch aufgrund einer sittlichen Verpflichtung) schenkungsweise bedachte.

Entscheidungstexte

  • RS0130878">8 Ob 37/16y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 Ob 37/16y
    Veröff: SZ 2016/55
  • RS0130878">6 Ob 175/18f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 175/18f
    Auch; nur: Die gesetzliche Beistandspflicht nach § 137 ABGB wird einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt. (T1)
  • RS0130878">6 Ob 6/20f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 6/20f
    nur T1
  • RS0130878">2 Ob 198/20m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 198/20m
    vgl; Beisatz: Hier: Offenlassend, ob ein solcher Anspruch auch nach dem ErbRÄG 2015 alternativ zum Pflegevermächtnis zusteht. (T2)
    Anm: Veröff: SZ 2020/125
  • RS0130878">2 Ob 217/22h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 2 Ob 217/22h
    Vgl; Beisatz: Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, wenn die Pflege im Einvernehmen mit dem zu pflegenden Angehörigen erfolgt. Ablehnung von 8 Ob 37/16y. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130878

Im RIS seit

06.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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