Norm
UbG §36Rechtssatz
Dem Patienten (dem Patientenanwalt) fehlt nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob eine zu einem früheren Zeitpunkt geplante und vom Erstgericht genehmigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte besondere Heilbehandlung seinerzeit zu genehmigen gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126250Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023