Norm
StGB §80Rechtssatz
Strafgesetzliche Normen sind im Allgemeinen aus zivilrechtlicher Sicht keine abstrakten Gefährdungsverbote und daher keine Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Vielmehr stellen sie auf die konkrete Gefährdung eines Gutes und nicht auf eine abstrakte Gefahrensteuerung ab.Strafgesetzliche Normen sind im Allgemeinen aus zivilrechtlicher Sicht keine abstrakten Gefährdungsverbote und daher keine Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB. Vielmehr stellen sie auf die konkrete Gefährdung eines Gutes und nicht auf eine abstrakte Gefahrensteuerung ab.
Anmerkung
vgl RS0027710.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134354Im RIS seit
14.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023