Norm
StGB §28 GRechtssatz
Es ist grundsätzlich von echter Konkurrenz von Geldfälschungs- und Vermögensdelikten auszugehen:
Wer falsches oder verfälschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts (§ 233 Abs 1 Z 2 oder § 236 StGB) auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der in Rede stehenden Tatbestände ist begrifflich nicht ausgeschlossen, weshalb Exklusivität ausscheidet. Ebenso scheidet Spezialität mangels vollständiger Überdeckung eines Tatbestands (Gattung) durch einen ? weitere Elemente enthaltenden ? anderen (Art) aus. Schließlich kommt Verdrängung des nach § 147 Abs 3 StGB schadensqualifizierten Betrugs durch Weitergabe nachgemachten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 und Abs 2 oder § 236 StGB unter dem Aspekt einer sogenannten typischen Begleittat nicht in Betracht.Wer falsches oder verfälschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts (Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 236, StGB) auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der in Rede stehenden Tatbestände ist begrifflich nicht ausgeschlossen, weshalb Exklusivität ausscheidet. Ebenso scheidet Spezialität mangels vollständiger Überdeckung eines Tatbestands (Gattung) durch einen ? weitere Elemente enthaltenden ? anderen (Art) aus. Schließlich kommt Verdrängung des nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB schadensqualifizierten Betrugs durch Weitergabe nachgemachten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, oder Paragraph 236, StGB unter dem Aspekt einer sogenannten typischen Begleittat nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126902Im RIS seit
30.06.2011Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023