Norm
KSchG §6 Abs1 Z9Rechtssatz
Eine Klausel, nach der der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ? Personenschäden ausgenommen ? umfassend sein soll und nicht zuletzt auch eine Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden erfasst, ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.Eine Klausel, nach der der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ? Personenschäden ausgenommen ? umfassend sein soll und nicht zuletzt auch eine Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden erfasst, ist gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130673Im RIS seit
13.05.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024