TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/5 G307 2328302-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2026
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Entscheidungsdatum

05.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G307 2328302-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2021 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenomen. Er befindet sich seither in Haft.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2021 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenomen. Er befindet sich seither in Haft.

2. Mit Schreiben vom 13.10.2021, vom BF übernommen am 14.10.2021, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen zwei Wochen ab Erhalt dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

3. Der BF blieb eine Antwort hierauf schuldig.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB (A.I.), des Vergehens der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (A.II.), der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 3 2. Fall StGB (B.I.) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 1 Z 2 StGB (B.II.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A.I.), des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (A.II.), der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, 2. Fall StGB (B.I.) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (B.II.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs (im Folgenden: OGH) vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der BF zurückgewiesen und aus deren Anlass das Urteil vom XXXX 2022, das im Übrigen unberührt blieb, in den Schuldsprüchen B/I./, 4./ und 5./ sowie B/II. /4./ und 5./, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Unterbringungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG XXXX verwiesen. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs (im Folgenden: OGH) vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der BF zurückgewiesen und aus deren Anlass das Urteil vom römisch 40 2022, das im Übrigen unberührt blieb, in den Schuldsprüchen B/I./, 4./ und 5./ sowie B/II. /4./ und 5./, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Unterbringungsanordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG römisch 40 verwiesen.

Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 1 Z 2 StGB unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des Urteiles des LG XXXX vom XXXX 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des Urteiles des LG römisch 40 vom römisch 40 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF nicht Folge gegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) römisch 40 vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF nicht Folge gegeben.

5. Mit Schreiben vom 24.09.2025, vom BF übernommen am 30.09.2025, forderte das BFA den BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und in eventu Verfahren zur Verhängung der Schubhaft binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

6. Am 10.10.2025 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.

7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 06.11.2025, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 06.11.2025, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)

8. Mit am 26.11.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 8. Mit am 26.11.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu diesen zu beheben und zur Verfahrensergänzung sowie neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu diesen zu beheben und zur Verfahrensergänzung sowie neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 27.11.2025 vorgelegt und langten am 01.12.2025 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist slowakischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Slowakisch. Er ist ledig und kinderlos.

Beim BF besteht eine homosexuell orientierte, nicht ausschließliche Pädophilie sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Er weist eindeutige homosexuelle bzw. pädosexuelle Ausrichtungen auf. Es besteht bei ihm eine sadistische Neigung, bestimmend, aggressiv zu reagieren, wobei von einer erheblichen Störung der Empathiefähigkeit auszugehen ist. Im Vordergrund steht das Umsetzen seiner sexuellen Bedürfnisse, das Ausleben, wobei es sich um narzisstische Elemente handelt sowie auch sadistische Elemente in seinem Verhalten bestehen. Der BF war im Tatzeitpunkt jedenfalls in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Aufgrund der massiven Gesamtstörungslage ist eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades gegeben. Es ist davon auszugehen, dass der BF unter dem Eindruck der geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen setzen werde, wie beispielsweise aggressive Sexual- und pädosexuelle Delikte. Beim BF liegt kein Kritikvermögen vor, er übernimmt keine Verantwortung für die Delikte und zeigt auch keine Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, weil er sich auch nicht krank fühlt. Darüber hinaus neigt er zu einem Leben in Obdachlosigkeit, es gibt keine berufliche Integration und die soziale Perspektive ist sehr ungünstig. Es besteht daher die große Wahrscheinlichkeit, dass er strafbaren Handlungen mit schweren Folgen unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung begehen werde. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keine Krankheitseinsicht und keine Problembewusstheit hat, die Krankheitsprognose ungünstig ist und keine Therapiebereitschaft vorhanden ist, liegen prognostisch ungünstige Faktoren vor.

1.2. Der BF wurde in der Slowakei geboren, besuchte dort die Schule und war im Herkunftsstaat erwerbstätig.

Die Familie des BF ist im Herkunftsstaat wohnhaft.

Er hielt sich erstmals im Jahr 2010 in Deutschland auf, ehe er wieder in die Slowakei zurückkehrte. Im Jahr 2013 übersiedelte der BF erneut nach Deutschland.

1.3. Mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2016, wurde der BF wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, welche er ab XXXX 2018 verbüßte.1.3. Mit Urteil des Landgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2016, wurde der BF wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, welche er ab römisch 40 2018 verbüßte.

Der BF wurde darin für schuldig befunden, etwa eine Woche vor dem XXXX 2014 in Anwesenheit von vier unmündigen Minderjährigen, welche auf der rechten Hälfte des Ecksofas saßen und Videospiele spielten, auf der linken Hälfte des Ecksofas gelegen zu haben, ein Tablet auf dem Schoß gehabt, sich auf diesem einen Film angesehen und sich dabei selbst befriedigt zu haben. Der BF habe dazu seine Jogging- und seine Unterhose ein wenig nach unten gezogen und mit der Hand an seinem Penis in Gegenwart der Kinder manipuliert, um sich sexuell zu befriedigen. Die Kinder hätten zugesehen, worauf es dem BF auch angekommen sei. Nachdem der Angeklagte ein Kondom über seinen Penis gezogen hatte, forderte er eines der Kinder auf, „ihm einen zu blasen“, dann bekäme es eine Zigarette. Das Kind sei dieser Aufforderung nachgekommen. Der BF wurde darin für schuldig befunden, etwa eine Woche vor dem römisch 40 2014 in Anwesenheit von vier unmündigen Minderjährigen, welche auf der rechten Hälfte des Ecksofas saßen und Videospiele spielten, auf der linken Hälfte des Ecksofas gelegen zu haben, ein Tablet auf dem Schoß gehabt, sich auf diesem einen Film angesehen und sich dabei selbst befriedigt zu haben. Der BF habe dazu seine Jogging- und seine Unterhose ein wenig nach unten gezogen und mit der Hand an seinem Penis in Gegenwart der Kinder manipuliert, um sich sexuell zu befriedigen. Die Kinder hätten zugesehen, worauf es dem BF auch angekommen sei. Nachdem der Angeklagte ein Kondom über seinen Penis gezogen hatte, forderte er eines der Kinder auf, „ihm einen zu blasen“, dann bekäme es eine Zigarette. Das Kind sei dieser Aufforderung nachgekommen.

1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        10.08.2006 – 14.08.2006 Nebenwohnsitz PAZ

?        20.09.2006 – 24.09.2006 Nebenwohnsitz PAZ

?        23.08.2018 – 22.03.2019 Obdachlos

?        15.06.2020 – 13.10.2020 Hauptwohnsitz

?        19.08.2021 – 16.09.2021 Nebenwohnsitz

?        19.08.2021 – 19.08.2021 Hauptwohnsitz

?        16.09.2021 – 11.10.2021 Hauptwohnsitz

?         XXXX 2021 – XXXX 2024 Hauptwohnsitz JA XXXX ? römisch 40 2021 – römisch 40 2024 Hauptwohnsitz JA römisch 40

?         XXXX 2024 – laufend  Hauptwohnsitz JA XXXX ? römisch 40 2024 – laufend Hauptwohnsitz JA römisch 40

1.5. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet:

?        20.08.2021 – 10.09.2021 Arbeiter

?        24.09.2021 – 10.10.2021 Arbeiter

Der BF bezog vor seiner Festnahme ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.570,00. Nunmehr bezieht er in der Justizanstalt ein monatliches Einkommen von € 110,00 bis € 120,00.

Er ist vermögens- und mittellos und weist keine Schulden auf.

1.6. Gegen den BF wurden bereits in den Jahren 2019, 2020 und 2021 Verfahren zu Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt.

Am XXXX 2019, XXXX 2020 und XXXX 2021 wurde er am Landweg in die Slowakei abgeschoben.Am römisch 40 2019, römisch 40 2020 und römisch 40 2021 wurde er am Landweg in die Slowakei abgeschoben.

1.7. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB (A.I.), des Vergehens der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (A.II.), der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 3 2. Fall StGB (B.I.) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 1 Z 2 StGB (B.II.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der BF wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 1.7. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A.I.), des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (A.II.), der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, 2. Fall StGB (B.I.) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (B.II.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der BF wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Dem BF wurde darin angelastet,

A.       in der Nacht vom XXXX 2021 auf den XXXX 2021 das OpferA. in der Nacht vom römisch 40 2021 auf den römisch 40 2021 das Opfer

I.       mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er dieses von hinten ergriffen, ihm die linke Hand auf dem Rücken fixiert, es mit der rechten Hand an der rechten Schulter festgehalten, es gewaltsam mit seinem Penis anal penetriert und mehrere Minuten lang analen Geschlechtsverkehr an ihm vollzogen habe;römisch eins. mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er dieses von hinten ergriffen, ihm die linke Hand auf dem Rücken fixiert, es mit der rechten Hand an der rechten Schulter festgehalten, es gewaltsam mit seinem Penis anal penetriert und mehrere Minuten lang analen Geschlechtsverkehr an ihm vollzogen habe;

II.      durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Offenbarung der im Punkt A./I./ dargestellten Tat zu nötigen versucht zu haben, indem er das Opfer im Anschluss daran aufgefordert habe, niemandem etwas davon zu erzählen, und zu ihm gesagt habe, dass er viele Araber in XXXX kenne und viele Freunde habe und ihn „erledigen“ lassen könnte, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil das Opfer zunächst seiner Mutter von der Tat erzählt und in der Folge Anzeige erstattet habe;römisch zwei. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Offenbarung der im Punkt A./I./ dargestellten Tat zu nötigen versucht zu haben, indem er das Opfer im Anschluss daran aufgefordert habe, niemandem etwas davon zu erzählen, und zu ihm gesagt habe, dass er viele Araber in römisch 40 kenne und viele Freunde habe und ihn „erledigen“ lassen könnte, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil das Opfer zunächst seiner Mutter von der Tat erzählt und in der Folge Anzeige erstattet habe;

B.       wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen und der Genitalien auf reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Weise zeigende, der sexuellen Erregung des Betrachters dienende, pornographische Darstellungen Minderjähriger

I.       besessen zu haben, und zwar seit jeweils nicht festzustellenden Zeitpunkten bisrömisch eins. besessen zu haben, und zwar seit jeweils nicht festzustellenden Zeitpunkten bis

1.       zumindest XXXX 2020 eine Bilddatei mit einem unmündigen Minderjährigen;1. zumindest römisch 40 2020 eine Bilddatei mit einem unmündigen Minderjährigen;

2.       zumindest XXXX 2020 eine Videodatei mit einem unmündigen Minderjährigen;2. zumindest römisch 40 2020 eine Videodatei mit einem unmündigen Minderjährigen;

3.       zumindest XXXX 2020 mehrere Videodateien mit unmündigen und mündigen Minderjährigen;3. zumindest römisch 40 2020 mehrere Videodateien mit unmündigen und mündigen Minderjährigen;

4.        XXXX 2021 elf Videodateien und 180 Bilddateien mit unmündigen Minderjährigen;4. römisch 40 2021 elf Videodateien und 180 Bilddateien mit unmündigen Minderjährigen;

5.        XXXX 2021 zumindest neun Bilddateien und 16 Videodateien mit mündigen und unmündigen Minderjährigen;5. römisch 40 2021 zumindest neun Bilddateien und 16 Videodateien mit mündigen und unmündigen Minderjährigen;

II.      anderen durch Hochladen auf diversen Plattformen zugänglich gemacht zu haben, und zwarrömisch zwei. anderen durch Hochladen auf diversen Plattformen zugänglich gemacht zu haben, und zwar

1.       am XXXX 2020 die zu Punkt B./I./1./ genannte Bilddatei via soziale Medien über einen Account;1. am römisch 40 2020 die zu Punkt B./I./1./ genannte Bilddatei via soziale Medien über einen Account;

2.       am XXXX 2020, XXXX 2020 und XXXX 2020 die zu Punkt B./I./2./ genannte Videodatei via soziale Medien über vier Accounts;2. am römisch 40 2020, römisch 40 2020 und römisch 40 2020 die zu Punkt B./I./2./ genannte Videodatei via soziale Medien über vier Accounts;

3.       am XXXX 2020 die zu Punkt B./I./3./ genannten Videodateien via soziale Medien über einen Account;3. am römisch 40 2020 die zu Punkt B./I./3./ genannten Videodateien via soziale Medien über einen Account;

4.       am XXXX 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account;4. am römisch 40 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account;

5.       am XXXX 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account.5. am römisch 40 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account.

Das Gericht wertete als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung gegenüber einem Minderjährigen, als mildernd das teilweise Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Das Gericht führte weiters aus, dass der BF wenige Tage vor der Tat das Opfer im Stiegenhaus seines Wohnhauses kennen gelernt habe. Der Mitbewohner des BF habe das Opfer – aufgrund der Erwerbstätigkeit seiner Mutter über Nacht – eingeladen, in die Wohnung des BF zu kommen. Kurz darauf sei der Mitbewohner des BF eingeschlafen. Der BF habe sich in Anwesenheit des Opfers auf seinem Mobiltelefon gespeicherte Pornos angesehen. Sie seien später in die Wohnung des Opfers gegangen. Der BF habe sich wiederrum Pornos auf seinem Mobiltelefon angesehen und das Opfer mit lauter Stimme aufgefordert, herzukommen und mitzuschauen. Nachdem sie erneut die Wohnung verlassen hätten und zurückgekehrt seien, habe das Opfer angegeben, nun schlafen gehen zu wollen, woraufhin der BF dieses in die Wohnung hineingestoßen und es in weiterer Folge aufgefordert habe, die Wohnung zu versperren. Anschließend habe der BF dem Opfer wieder Pornovideos gezeigt, während er begonnen habe, sich selbst zu befriedigen. Er habe das Opfer mit aggressiver Stimme aufgefordert, sich ebenfalls zu befriedigen. Das Opfer habe seine Hose hinuntergezogen. Der BF habe das Opfer aufgefordert, sich gegenseitig zu befriedigen und habe mit seiner Hand auf den Penis des Opfers gefasst. Das Opfer habe den BF zur Seite gestoßen und sei in die Küche gerannt, um den Schlüssel zu suchen. Der BF sei ihm jedoch gefolgt, habe ihn gegen den Rücken gestoßen, woraufhin das Opfer auf das Küchenpult nach vorne gefallen sei und sich mit beiden Händen abgestützt habe. Der BF habe dem Opfer daraufhin gewaltsam die linke Hand auf den Rücken gedreht, diese dort fixiert und mit der rechten Hand die Schulter festgehalten. Er habe das Opfer fest gegen das Pult gedrückt, sei mit seinem Penis in den Anus des Opfers eingedrungen und habe es für mehrere Minuten penetriert. Schließlich sei es dem Opfer gelungen, den BF wegzustoßen, der es dann aufgefordert habe, ihm einen „zu lutschen“, was das Opfer jedoch nicht getan haben, sondern auf die Couch geflüchtet sei und gesagt habe, der BF solle es in Ruhe lassen. Der BF habe anschließend gesagt, dass das Opfer niemanden etwas davon erzählen solle, weil er eine große Bekanntschaft von Arabern in Wien und viele Freunde habe, die ihn erledigen lassen könnten. Als der BF dann nach einigen Stunden die Wohnung verlassen habe, habe er das Opfer auch noch aufgefordert, auf seine Mutter aufzupassen. Der BF habe erkannt, dass das Opfer nicht zu sexuellen Handlungen mit ihm bereit gewesen sei. Es sei ihm darauf angekommen, den aktiven Widerstand des Opfers mit Gewalt, nämlich durch Einsatz überlegener körperlicher Kraft, auf die festgestellte Weise zu brechen. Der BF habe weiters die unter B./I./ und /II. aufgezählten Bild- und Videodateien hochgeladen und über soziale Medien weitergeleitet.

Beim BF bestehe eine homosexuell orientierte, nicht ausschließliche Pädophilie sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Er weise eindeutige homosexuelle bzw. pädosexuelle Ausrichtungen auf. Es bestehe bei ihm eine sadistische Neigung, bestimmend, aggressiv zu reagieren, wobei von einer erheblichen Störung der Empathiefähigkeit auszugehen sei. Im Vordergrund stehe das Umsetzen seiner sexuellen Bedürfnisse, das Ausleben, wobei es sich um narzisstische Elemente handle sowie auch sadistische Elemente in seinem Verhalten bestünden. Der BF sei im Tatzeitpunkt jedenfalls in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Aufgrund der massiven Gesamtstörungslage sei eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der BF unter dem Eindruck der geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie etwa aggressive Sexual- und pädosexuelle Delikte setzen werde. Beim BF liege kein Kritikvermögen vor, er übernehme keine Verantwortung für die Delikte und zeige auch keine Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, weil er sich auch nicht krank fühle. Darüber hinaus neige er zu einem Leben in Obdachlosigkeit, es gebe keine berufliche Integration und die soziale Perspektive sei sehr ungünstig. Es bestehe daher die große Wahrscheinlichkeit, er werde strafbaren Handlungen mit schweren Folgen unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung begehen. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keine Krankheitseinsicht und keine Problembewusstheit habe, die Krankheitsprognose ungünstig sei und keine Therapiebereitschaft vorhanden sei, lägen prognostisch ungünstige Faktoren vor.

Der BF habe sich zum Vorwurf, kinderpornographische Dateien besessen und anderen zugänglich gemacht zu haben, schuldig bekannt. Demgegenüber habe er sich zum Vorfall betreffend das Faktum A. nicht schuldig bekannt und in der seiner polizeilichen Niederschrift angegeben, mit dem Opfer einkaufen gewesen zu sein. Er sei nicht schwul. Er habe auf seinem Handy Pornos angesehen, es habe sich um Darstellungen mit Erwachsenen gehandelt. Anschließend habe er sich einen „runtergeholt“; auch das Opfer habe das gemacht. Er habe ihn jedoch nicht berührt und habe ihn auch nicht geküsst. Bei seiner polizeilichen Niederschrift habe er noch angegeben, keine kinderpornographischen Daten auf seinem Mobiltelefon zu haben. In der Hauptverhandlung habe er zugestanden, kinderpornographische Dateien besessen und weitergegeben zu haben. Er sei aber weiterhin bei seiner leugnenden Verantwortung betreffend den Vorfall zu Fatum A. geblieben. Der BF habe einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, was schon dadurch zum Ausdruck komme, dass er in der Hauptverhandlung angegeben habe, er habe im Verfahren in Deutschland kein Geständnis abgelegt, was jedoch mit der dortigen Aktenlage eindeutig im Widerspruch stehe und nicht den Tatsachen entspreche. Der BF habe den Eindruck gemacht, nicht betroffen zu reagieren. Er habe in der Hauptverhandlung oft lautstark reagiert und auf die Fragen der Richterin vehement gekontert. Es sei dabei bereits in der Verhandlungssituation ein sehr hohes Aggressionspotential des BF zum Ausdruck gekommen.

Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, Persönlichkeit und dem Zustand des BF beruhten auf dem Inhalt des Sachverständigengutachtens. Der Gutachter sei aufgrund der Angaben des BF und seiner Untersuchung zum Schluss gekommen, dass bei ihm eine homosexuell orientierte, nicht ausschließliche Pädophilie sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe, wobei die gesamte Deliktsstruktur für eine tiefgreifende Verankerung der sexuellen Ausrichtung auf diesem Gebiet spreche. Er weise entgegen seiner eigenen Darstellung eindeutige homosexuelle bzw. pädosexuelle Ausrichtungen auf, wobei vor allem seinem Verantwortungskalkül betreffend die Verurteilung in Deutschland Bedeutung zukomme, wo er ausgeführt habe, die Angaben der Kinder in Deutschland hätten nicht gestimmt. Der BF habe weiters eine sadistische Neigung. Er neige dazu, bestimmend, aggressiv und aggressiv explosiv zu reagieren, es sei eine erhebliche Störung der Empathiefähigkeit gegeben. Der BF habe auch das Potential, sadistisch gewaltvolle aggressive Sexualstraftaten zu setzen. Der BF sei zum Zeitpunkt der Tat in der Lage gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen und danach zu handeln. Es liege eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades vor. Vom BF gehe die große Gefahr aus, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie aggressive Sexualdelikte und pädosexuelle Delikte, setze werde. Gerade unter Berücksichtigung der Vorverurteilung, seines völlig unkritischen Verhaltens, seiner mangelnden Verantwortungsübernahme und der fehlenden Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, sei daher eine besondere Gefährlichkeit gegeben. Da der BF kein Problembewusstsein und keine Behandlungswilligkeit zeige, liege auch keine Substituierbarkeit durch Weisungen vor, weil es keinen sozialen Empfangsraum und keine Möglichkeit gebe, sich behandeln zu lassen. Es bestehe daher keine verlässliche Basis für eine Sicherung außerhalb einer geschlossenen Anstalt.

Die besondere Gefährlichkeit von Sexualstraftätern, insbesondere gegenüber unmündigen Personen, habe das Gericht veranlasst, über den BF eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um ihm das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können. Dies sei vor allem auch deshalb erforderlich gewesen, weil er bis zu letzt den Eindruck vermittelt habe, die Schwere der Tat und vor allem die dadurch verursachten Folgen für das Opfer nicht realisiert zu haben. Bei der Strafbemessung sei massiv erschwerend zu berücksichtigen, dass der BF bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweise. Obwohl er das Haftübel bereits verspürt habe, habe er dennoch bald nach der Entlassung seine kriminelle Tätigkeit wieder fortgesetzt, indem er kinderpornographische Dateien besessen und weitergegeben habe.

Zusätzlich zur verhängten Strafe sei die Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbecher nach § 21 Abs. 2 StGB geboten, um der Begehung weiterer gleichartiger Taten durch den BF unter dem Einfluss seiner höhergradig abnormen und gefährlichen Persönlichkeit entgegen zu wirken. Zusätzlich zur verhängten Strafe sei die Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB geboten, um der Begehung weiterer gleichartiger Taten durch den BF unter dem Einfluss seiner höhergradig abnormen und gefährlichen Persönlichkeit entgegen zu wirken.

1.7.1. Mit Urteil des OGH vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der BF zurückgewiesen und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil vom XXXX 2022, das im Übrigen unberührt blieb, in den Schuldsprüchen B/I./4./ und 5./ sowie B/II./4./ und 5./, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Unterbringungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG XXXX verwiesen. 1.7.1. Mit Urteil des OGH vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der BF zurückgewiesen und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil vom römisch 40 2022, das im Übrigen unberührt blieb, in den Schuldsprüchen B/I./4./ und 5./ sowie B/II./4./ und 5./, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Unterbringungsanordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB sowie im Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG römisch 40 verwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass § 207a StGB den Besitz pornographischer Darstellungen Minderjähriger pönalisiere. Zur Subsumtion von Lichtbildern und Videos unter den Tatbestand des § 207a StGB bedürfe es jeweils den Kriterien dieses normativen Tatbestandsmerkmals entsprechender Sachverhaltsfeststellungen, die jedoch dem Urteil in Bezug auf die erwähnten Schuldsprüche nicht zu entnehmen seien. Die Feststellungen beschränkten sich auf die bloße Beschreibung als „Videodatei“. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 207 a, StGB den Besitz pornographischer Darstellungen Minderjähriger pönalisiere. Zur Subsumtion von Lichtbildern und Videos unter den Tatbestand des Paragraph 207 a, StGB bedürfe es jeweils den Kriterien dieses normativen Tatbestandsmerkmals entsprechender Sachverhaltsfeststellungen, die jedoch dem Urteil in Bezug auf die erwähnten Schuldsprüche nicht zu entnehmen seien. Die Feststellungen beschränkten sich auf die bloße Beschreibung als „Videodatei“.

1.7.2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 1 Z 2 StGB unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des Urteiles des LG XXXX vom XXXX 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. 1.7.2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wurde der BF wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des Urteiles des LG römisch 40 vom römisch 40 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.

Dem BF wurde darin angelastet, wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen und der Genitalien auf reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Weise zeigende, der sexuellen Erregung des Betrachters dienende, pornographische Darstellungen Minderjähriger anderen durch Hochladen auf Internetplattformen zugänglich gemacht zu haben und zwar

a)       am XXXX 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account;a) am römisch 40 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account;

b)       am XXXX 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account.b) am römisch 40 2020 eine Videodatei via soziale Medien über einen Account.

Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung gegenüber einem Minderjährigen bezüglich der Punkte A./I./ und /II. des Schuldspruches des LG XXXX vom XXXX 2022, als mildernd den Umstand, dass es zu Punkt A./II./ des Schuldspruches des LG XXXX vom XXXX 2022 teilweise beim Versuch geblieben sei sowie die teilweise geständige Einlassung des BF gewertet.Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung gegenüber einem Minderjährigen bezüglich der Punkte A./I./ und /II. des Schuldspruches des LG römisch 40 vom römisch 40 2022, als mildernd den Umstand, dass es zu Punkt A./II./ des Schuldspruches des LG römisch 40 vom römisch 40 2022 teilweise beim Versuch geblieben sei sowie die teilweise geständige Einlassung des BF gewertet.

Das Gericht führte ferner aus, der BF sei zu sämtlichen Tatzeitpunkten jedenfalls in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er verfüge über eine Eigenschaft, welche ihm manipulativen Zugang zu Personen verschaffe, welche für ihn vor allem in sexueller Hinsicht interessant seien. Ferner verfüge er über eine pädophile homosexuelle Neigung. Hierbei handle es sich um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, wobei in diesem Zusammenhang zu konstatieren sei, dass der BF sämtliche Taten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung begangen habe. Nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der von ihm begangenen Taten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, wobei hierbei insbesondere aggressive Sexual- und pädosexuelle Delikte in Betracht kämen. Gerade aufgrund der Vielzahl der Dateien, die sich der BF verschafft und hochgeladen und somit anderen zugänglich gemacht habe, habe nicht der geringste Zweifel daran bestanden, dass er es zumindest für ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass es sich hierbei jeweils um wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten sowie um wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen von Minderjährigen, handle. Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, Persönlichkeit und zum Zustand des BF beruhten auf dem Inhalt des nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens. Der Gutachter habe ausgeführt, dass der BF eindeutig eine pädophil-homosexuelle Ausrichtung aufweise und es sich dabei um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung handle; ferner, dass der BF die von ihm begangenen Taten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung begangen habe. Der Sachverständige habe weiteres darauf verweisen, dass der BF das Potential habe, auch gewaltsame und aggressive Sexualstraftaten zu setzen und er zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Taten jeweils in der Lage gewesen sei, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch gehe vom BF die große Gefahr aus, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie aggressive Sexual- und pädosexuelle Delikte begehen werde. Diese Einschätzung des Sachverständigen erfahre durch die einschlägige Vorstrafe des BF sowie den Bericht der JA vom XXXX 2022, aus welchem sich ein sexuelles Interesse des BF an einem minderjährigen Untersuchungshäftling erhelle, eindeutig Bestätigung. Zusätzlich zur verhängten Strafe sei entsprechend den getroffenen Feststellungen die Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB anzuordnen, um der Begehung weiterer gleichartiger Taten durch den BF unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung entgegenzuwirken. Das Gericht führte ferner aus, der BF sei zu sämtlichen Tatzeitpunkten jedenfalls in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er verfüge über eine Eigenschaft, welche ihm manipulativen Zugang zu Personen verschaffe, welche für ihn vor allem in sexueller Hinsicht interessant seien. Ferner verfüge er über eine pädophile homosexuelle Neigung. Hierbei handle es sich um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, wobei in diesem Zusammenhang zu konstatieren sei, dass der BF sämtliche Taten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung begangen habe. Nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der von ihm begangenen Taten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, wobei hierbei insbesondere aggressive Sexual- und pädosexuelle Delikte in Betracht kämen. Gerade aufgrund der Vielzahl der Dateien, die sich der BF verschafft und hochgeladen und somit anderen zugänglich gemacht habe, habe nicht der geringste Zweifel daran bestanden, dass er es zumindest für ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass es sich hierbei jeweils um wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten sowie um wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen von Minderjährigen, handle. Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, Persönlichkeit und zum Zustand des BF beruhten auf dem Inhalt des nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens. Der Gutachter habe ausgeführt, dass der BF eindeutig eine pädophil-homosexuelle Ausrichtung aufweise und es sich dabei um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung handle; ferner, dass der BF die von ihm begangenen Taten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung begangen habe. Der Sachverständige habe weiteres darauf verweisen, dass der BF das Potential habe, auch gewaltsame und aggressive Sexualstraftaten zu setzen und er zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Taten jeweils in der Lage gewesen sei, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch gehe vom BF die große Gefahr aus, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie aggressive Sexual- und pädosexuelle Delikte begehen werde. Diese Einschätzung des Sachverständigen erfahre durch die einschlägige Vorstrafe des BF sowie den Bericht der JA vom römisch 40 2022, aus welchem sich ein sexuelles Interesse des BF an einem minderjährigen Untersuchungshäftling erhelle, eindeutig Bestätigung. Zusätzlich zur verhängten Strafe sei entsprechend den getroffenen Feststellungen die Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB anzuordnen, um der Begehung weiterer gleichartiger Taten durch den BF unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung entgegenzuwirken.

1.7.3. Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF nicht Folge gegeben. 1.7.3. Mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF nicht Folge gegeben.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Erstgericht die Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst und gewichtet habe. Der BF habe sich lediglich zu den Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger, nicht jedoch hinsichtlich des strafsatzbestimmenden Delikts des Verbrechens der Vergewaltigung schuldig bekannt, sondern diesbezüglich jede Schuld von sich gewiesen. Dahingehend mangle es dem BF an jeder Schuldeinsicht und Reumütigkeit wie auch einem Beitrag zur Wahrheitsfindung. Auch das Berufungsvorbringen, das Handeln des BF beruhe auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades, die einer Zurechnungsunfähigkeit nahekomme, weshalb der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB berücksichtigt werden müsse, sei nicht gerechtfertigt. Der BF habe immer um den Unrechtsgehalt seiner Handlungen klar Bescheid gewusst und sich willentlich und aggravierend, auch mit sadistischen Zügen, zur Ausführung seiner Handlungen entschlossen. Bei einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe habe das Erstgericht mit Blick auf die Strafzumessungsgründe, insbesondere auf die einschlägige Vorstrafe, auf Grund derer der BF das Haftübel in Deutschland bereits erlitten habe und auf die nunmehr aggravierenden Tathandlungen wie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen eine Freiheitsstrafe ausgemittelt, die keiner Korrektur bedürfe. Auch der Ausspruch der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB sei zutreffend, um der Begehung weiterer gleichartiger Taten durch den BF unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung entgegenzuwirken. Laut Sachverständigengutachten gehe vom BF eine derart große Gefahr aus, dass er unter dem Eindruck der geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen setzen werde, wobei von aggressiven Sexual- und pädosexuellen Delikten auszugehen sei. Dem Gutachten folgend seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 StGB erfüllt und könne dieser Gefährlichkeit nur intramural begegnet werden.Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Erstgericht die Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst und gewichtet habe. Der BF habe sich lediglich zu den Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger, nicht jedoch hinsichtlich des strafsatzbestimmenden Delikts des Verbrechens der Vergewaltigung schuldig bekannt, sondern diesbezüglich jede Schuld von sich gewiesen. Dahingehend mangle es dem BF an jeder Schuldeinsicht und Reumütigkeit wie auch einem Beitrag zur Wahrheitsfindung. Auch das Berufungsvorbringen, das Handeln des BF beruhe auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades, die einer Zurechnungsunfähigkeit nahekomme, weshalb der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB berücksichtigt werden müsse, sei nicht gerechtfertigt. Der BF habe immer um den Unrechtsgehalt seiner Handlungen klar Bescheid gewusst und sich willentlich und aggravierend, auch mit sadistischen Zügen, zur Ausführung seiner Handlungen entschlossen. Bei einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe habe das Erstgericht mit Blick auf die Strafzumessungsgründe, insbesondere auf die einschlägige Vorstrafe, auf Grund derer der BF das Haftübel in Deutschland bereits erlitten habe und auf die nunmehr aggravierenden Tathandlungen wie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen eine Freiheitsstrafe ausgemittelt, die keiner Korrektur bedürfe. Auch der Ausspruch der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB sei zutreffend, um der Begehung weiterer gleichartiger Taten durch den BF unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung entgegenzuwirken. Laut Sachverständigengutachten gehe vom BF eine derart große Gefahr aus, dass er unter dem Eindruck der geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades mit großer Wahrscheinlichkeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen setzen werde, wobei von aggressiven Sexual- und pädosexuellen Delikten auszugehen sei. Dem Gutachten folgend seien die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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