RS OGH 2024/7/11 5Ob22/10m; 5Ob67/11f; 5Ob50/19t; 5Ob165/23k

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Veröffentlicht am 11.07.2024
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Norm

WGG 1979 §14 Abs1 Z2
WGG 1979 §23 Abs1a

Rechtssatz

Jedenfalls wenn eine förderungsrechtliche Zinssatzbegrenzung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anwendbar ist, erfolgt die Prüfung der Angemessenheit der Verzinsung des Darlehens durch einen Vergleich mit den am Kapitalmarkt orts- und marktüblichen Konditionen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125920

Im RIS seit

29.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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