TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/19 G312 2318749-1

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Veröffentlicht am 19.01.2026
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Entscheidungsdatum

19.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2318749-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins u, n, d, 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die BF als Teil einer kriminellen Organisation des gewerbsmäßigen Diebstahls nachgehe. Ihr Lebensmittelpunkt liege in Rumänien, dort sei sie auch gemeldet. Sie sei hoch mobil und reise lediglich zur Begehung der Diebstähle ins Bundesgebiet ein. Sie sei jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei begründend davon auszugehen, dass sie sich lediglich zur Begehung von Vermögensdelikten im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufhalte. Es sei klar ersichtlich, dass aufgrund der von ihr gesetzten Delikte - die letztlich darauf ausgerichtet gewesen wären, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen - eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr der BF jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheine. Die BF führe zudem kein Privat- oder Familienleben in Österreich, welches gegenständlichem Aufenthaltsverbot entgegenstehen würde.

Die BF erhob durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides und führte darin zusammengefasst aus, dass die BF in Österreich unbescholten sei. Es sei zwar richtig, dass sie wegen gewerbsmäßigem Diebstahl angezeigt worden sei, jedoch liege keine rechtskräftige Verurteilung in Österreich vor. Mit XXXX sei die BF in Schubhaft genommen worden und sie am XXXX in ihren Herkunftsstaat abgeschoben worden. Die BF erhob durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides und führte darin zusammengefasst aus, dass die BF in Österreich unbescholten sei. Es sei zwar richtig, dass sie wegen gewerbsmäßigem Diebstahl angezeigt worden sei, jedoch liege keine rechtskräftige Verurteilung in Österreich vor. Mit römisch 40 sei die BF in Schubhaft genommen worden und sie am römisch 40 in ihren Herkunftsstaat abgeschoben worden.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit 09.10.2025 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 05.11.2025 ausgeschrieben und die Parteien geladen.

Am 21.10.2025 teilte die BF über ihre Rechtsvertretung mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und sie sich im Ausland befinde. Es werde bei der mündlichen Verhandlung lediglich ihre Rechtsvertretung teilnehmen.

Am 05.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF wie angekündigt nicht teilgenommen hat, anwesend war jedoch ihre Rechtsvertretung. Die belangte Behörde nahm per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF wurde am XXXX in XXXX in Rumänien geboren und ist rumänische Staatsbürgerin. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich nach wie vor in Rumänien, dort hält sich die BF zurzeit auf und verfügt über eine Meldeadresse in XXXX (Hauptwohnsitz). Sie ist gesund, verheiratet und hat fünf Kinder. Sie absolvierte die Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung.1.1. Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 in Rumänien geboren und ist rumänische Staatsbürgerin. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich nach wie vor in Rumänien, dort hält sich die BF zurzeit auf und verfügt über eine Meldeadresse in römisch 40 (Hauptwohnsitz). Sie ist gesund, verheiratet und hat fünf Kinder. Sie absolvierte die Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung.

1.2. Die BF war bis dato zu keiner Zeit mit Wohnsitz in Österreich gemeldet und ging keiner legalen Beschäftigung.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung der BF auf, diese ist unbescholten.

1.4. Die BF ging als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (unter anderem gemeinsam mit ihrem Ehemann) dem gewerbsmäßigen Diebstahl in Österreich nach.

Die BF weist in Rumänien und Deutschland einschlägige Vorstrafen auf, in Deutschland wurde sie wegen gemeinschaftlichem Diebstahl sowie Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie Sozial- oder Familienleistungen und war laut eigenen Angaben ca. 8 Monate in Haft verurteilt. In Rumänien war sie für 2 Jahre und einem Monat wegen Diebstahl in Haft.

Sie verwirklichte gemeinsam mit anderen Mitgliedern dieser Gruppierung gewerbsmäßige Diebstahlstraftaten in Österreich, derzeit liegen zahlreiche Anzeigen vor, die Ermittlungen gegen die BF sowie den anderen Mitgliedern laufend derzeit noch.

Die in mehreren Anzeigen namentlich genannten Personen – darunter die BF - stehen in Verdacht und waren teilweise geständig den gewerbsmäßigen Diebstahl – vorwiegend Parfums – durchgeführt zu haben. Die BF hat die einschlägigen Tathandlungen bereits in Herkunftsstaat sowie in Deutschland vollzogen, wurde bereits verurteilt und verbüßte mehrjährige Freiheitsstrafen.

1.6. Die BF verfügt über keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich. Sie ging bis dato in Österreich keiner legalen Beschäftigung, ist nicht krankenversichert und verfügt über keine Anmeldebescheinigung.

1.7. Die BF stellt durch ihr Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und stehen diese in Übereinstimmung mit dem Inhalt der polizeilichen Abschlussberichte, so vom XXXX . 2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und stehen diese in Übereinstimmung mit dem Inhalt der polizeilichen Abschlussberichte, so vom römisch 40 .

Der Lebensmittelpunkt der BF ergibt sich aus ihrer Herkunft in Verbindung mit dem Vorbringen ihres Rechtsvertreters im Beschwerdeschriftsatz, wonach sie in Rumänien lebe und dort über ihren Lebensmittelpunkt verfüge.

2.2. Die Feststellung zu den jeweiligen Einreisen bzw. Tathandlungen der BF basiert auf den polizeilichen Abschlussberichten der Landespolizeidirektion XXXX und XXXX sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. 2.2. Die Feststellung zu den jeweiligen Einreisen bzw. Tathandlungen der BF basiert auf den polizeilichen Abschlussberichten der Landespolizeidirektion römisch 40 und römisch 40 sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.

2.3. Die Unbescholtenheit der BF in Österreich ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug.

2.4. Aus den im Akt ersichtlichen polizeilichen Abschlussberichten vom XXXX und den weiteren Anlassberichten geht eindeutig hervor, dass die BF als Mitglied der kriminellen Vereinigung Diebstahlshandlungen in Österreich verwirklicht hat. Ebenso aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten ergab sich, dass die Taten – auch durch die BF – als Mitglied dieser Vereinigung begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des Bundeskriminalamts über die Zusammenhänge der Taten und Täter wird die Zugehörigkeit der BF zur genannten Vereinigung und die Verwirklichung von Straftaten belegt. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit der BF zu der kriminellen Vereinigung ausgehen.2.4. Aus den im Akt ersichtlichen polizeilichen Abschlussberichten vom römisch 40 und den weiteren Anlassberichten geht eindeutig hervor, dass die BF als Mitglied der kriminellen Vereinigung Diebstahlshandlungen in Österreich verwirklicht hat. Ebenso aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten ergab sich, dass die Taten – auch durch die BF – als Mitglied dieser Vereinigung begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des Bundeskriminalamts über die Zusammenhänge der Taten und Täter wird die Zugehörigkeit der BF zur genannten Vereinigung und die Verwirklichung von Straftaten belegt. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit der BF zu der kriminellen Vereinigung ausgehen.

Aus den darin wiedergegebenen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen, denen die BF nicht substantiiert entgegentritt, ergibt sich eindeutig, dass sie die ihr vorgeworfenen Taten laut dem entsprechenden Abschlussbericht tatsächlich begangen hat, sie wurde dabei von den erhebenden Organen vor Ort angetroffen, zudem waren einzelne Mitglieder, so ihr Ehemann teilgeständig.

2.5. Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben verfügt, konnte getroffen werden, zumal weder in den Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht noch im Verfahren vor der belangten Behörde entsprechende Ausführungen vorgebracht wurden. Die BF blieb zudem der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung über ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung fern, begründete ihr Fernbleiben mit dem Verlassen des Bundesgebietes.

2.7. Der BF ist zwar insoweit Recht zu geben, als diese vorbringt, dass sie in Österreich als formell unbescholten gelte und ihr daher keine strafgerichtliche Verurteilung anzulasten sei. Bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose ist jedoch – wie auch in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen ist – nicht die formelle Unbescholtenheit ausschlaggebend, sondern das Gesamtverhalten der BF.

In dieser Hinsicht ist zunächst hervorzuheben, dass sie bereits im Herkunftsland wegen Diebstahl verurteilt wurde und diesbezügliche Freiheitsstrafen verbüßte. Desweiteren wurde sie in Deutschland rechtskräftig wegen Diebstahl und Sozialleistungsbetrug verurteilt und verbüßte ebenfalls Freiheitsstrafen.

Im Ergebnis kann daher in Anbetracht des gesamten Verhaltens der BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und war somit davon auszugehen, dass nach wie vor von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die BF lediglich gegen Spruchpunkt I – Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren – Beschwerde erhoben hat.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die BF lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins – Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren – Beschwerde erhoben hat.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB)2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB)

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist als rumänische Staatsangehörige sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist als rumänische Staatsangehörige sohin EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen die BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen die BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die von der BF im Ausland – im vorliegenden Fall in Deutschland und Rumänien – begangenen Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die von der BF im Ausland – im vorliegenden Fall in Deutschland und Rumänien – begangenen Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).

Weiters wird dazu keineswegs verkannt, dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen ihrer Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).Weiters wird dazu keineswegs verkannt, dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen ihrer Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten der BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten der BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Im Mittelpunkt der für die BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht ihr Gesamtverhalten, welches sich insbesondere in einem strafrechtlichen Verhalten (gewerbsmäßiger Diebstahl) in Österreich in Verbindung mit ihrer Involvierung in den gewerbsmäßigen Diebstahlshandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung widerspiegelt.

Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellte wohl geplante Vorgehensweise der kriminellen Vereinigung im Rahmen von Diebstahlshandlungen und durch die Involvierung der BF in dieser Organisation, kommt eine erhebliche kriminelle Energie der BF zum Ausdruck. Damit ist ebenso die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögensdelikten in Verbindung mit ihrer Zugehörigkeit zur kriminellen Vereinigung zu betrachten.

Es wird somit klar ersichtlich, dass es durch die BF im Rahmen der Bandenkriminalität zu ihrem Gesamtfehlverhalten kam, um anderen Personen Vermögensschäden zuzufügen, um sich und die anderen Bandenmitglieder zu bereichern. Auch ihre bereits zuvor erfolgten, im einschlägigen Bereich liegenden Delikte und damit zusammenhängenden Verurteilungen im Herkunftsstaat und Deutschland konnten die BF bis dato nicht von weiteren Fehlverhalten abhalten.

Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild der BF, der eindeutig als Mitglied dieses in Teilen Europas auftretenden kriminellen Vereinigung agiert, weist somit eindeutig auf ihre mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Die BF zeigte durch Ihr Gesamtverhalten eine ausgeprägte Bereitschaft dazu, sich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zur kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Die in diesem Rahmen durch die BF verübten Diebstahlsdelikte zeigen zudem, dass sie die Schädigung Anderer bewusst in Kauf nahm und war in Anbetracht dessen von einer massiven Wiederholungsgefahr ihrerseits auszugehen.

Die in Österreich zuletzt begangene Straftat der BF im August 2025 macht darüber hinaus deutlich, dass das persönliche Verhalten der BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal diese noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Desweiteren geht die BF – nachweislich durch zahlreiche Anzeigen und Betretungen durch Erhebungsorgane – laut vorliegenden Abschlussberichten diesen Taten seit einiger Zeit in dieser Vereinigung nach.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich die BF auch in Zukunft weiterhin zumindest durch die Beteiligung an entsprechenden Diebstahlsdelikten an weiteren immer wieder stattfindenden Diebstählen beteiligen wird. Sohin konnte keine ihr positive Zukunftsprognose ausgestellt werden.

Hervorzuheben ist, dass die BF am Verfahren nur marginal mitwirkte sowie schließlich nicht vor dem erkennenden Gericht in den anberaumten mündlichen Verhandlungen persönlich erschienen ist.

Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Von der BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Von der BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass die BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Zuletzt war die BF im August 2025 in Österreich aufhältig und liegen hier keinerlei Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt in Österreich vor, weshalb davon auszugehen war, dass sie vor allem im Rahmen ihres Kurzaufenthaltes – etwa für die Zeit der gesetzten Handlungen – im Bundesgebiet war. Ihre Bindung zu Rumänien und ihr dortiger Lebensmittelpunkt sind zudem angesichts seines dortigen Aufenthaltes als aufrecht anzusehen. Die BF ist verheiratet und hat fünf Kinder, ihr Ehemann ist Teil der kriminellen Vereinigung und befindet sich derzeit in Untersuchungshaft in Österreich. Die Familie der BF lebt in Rumänien und verfügt dort über ihren Lebensmittelpunkt.

Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem, vergleichsweise geringem Interesse der BF an einer Fortsetzung eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse der BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem, vergleichsweise geringem Interesse der BF an einer Fortsetzung eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse der BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.

Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützte und dazu ausführte, dass die BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Diebstahls-Handlungen setzte.Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützte und dazu ausführte, dass die BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Diebstahls-Handlungen setzte.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des von der BF gesetzten Verhaltens erscheint die Erlassung eines auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbotes aufgrund der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit jedenfalls angemessen. Sie geht diesen Taten seit Jahren nach und ändert sie ihr Verhalten trotz bereits erfolgter Verurteilungen und verbüßter Freiheitsstrafen nicht ab.

Der BF werden Vermögensdelikte vorgeworfen, es hat eine Bemessung im Rahmen der gemäß § 67 Abs. 2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Der BF werden Vermögensdelikte vorgeworfen, es hat eine Bemessung im Rahmen der gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für die Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für die Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Aufgrund der unlauteren Vorgangsweise der BF in Österreich in Zusammenschau mit ihrer Verbindung zu anderen kriminellen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, ihrer prekären finanziellen Lage ohne legale Einkünfte liegt jedenfalls eine von ihr ausg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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