TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/19 G306 2314120-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2026
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Entscheidungsdatum

19.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66
FPG §70
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


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G306 2314120-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist im Bundesgebiet seit 2022 durchgehend meldeamtlich erfasst.

2. Am XXXX 2022 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) durch das Magistrat XXXX erteilt.2. Am römisch 40 2022 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) durch das Magistrat römisch 40 erteilt.

3. Am XXXX 2025 stellte die BF beim Magistrat XXXX wiederrum einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer).3. Am römisch 40 2025 stellte die BF beim Magistrat römisch 40 wiederrum einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer).

4. Mit Schreiben des Magistrats XXXX vom 25.03.2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung der BF befasst. Darin wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 NAG nicht vorliegen würden. Die BF habe einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht. Sie stehe seit Jänner 2025 in keinem Beschäftigungsverhältnis und besitze keinen ausreichenden Versicherungsschutz. 4. Mit Schreiben des Magistrats römisch 40 vom 25.03.2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung der BF befasst. Darin wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, NAG nicht vorliegen würden. Die BF habe einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht. Sie stehe seit Jänner 2025 in keinem Beschäftigungsverhältnis und besitze keinen ausreichenden Versicherungsschutz.

5. Mit Schreiben des BFA vom 08.04.2025, der damaligen Rechtsvertretung der BF zugestellt am 14.04.2025, wurde die BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

6. Die BF gab keine Stellungnahme ab.

7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 27.05.2025, wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 27.05.2025, wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

8. Mit E-Mail vom 30.05.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Verbleib im Bundesgebiet beantragt.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 04.06.2025 vorgelegt und langten am 10.06.2025 ein.

10. Mit Schreiben vom 23.05.2025, beim BFA eingelangt am 23.06.2025, erhob die BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.10. Mit Schreiben vom 23.05.2025, beim BFA eingelangt am 23.06.2025, erhob die BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.

Darin wurde beantragt, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.

11. Am 12.12.2025 brachte die BF durch die im Spruch genannte RV eine Stellungnahme ein.11. Am 12.12.2025 brachte die BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage eine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kroatische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Kroatisch.

1.2. Sie weist seit dem 07.02.2022 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

1.3. Am XXXX 2022 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) durch das Magistrat XXXX erteilt.1.3. Am römisch 40 2022 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) durch das Magistrat römisch 40 erteilt.

Am XXXX 2025 stellte die BF beim Magistrat XXXX wiederrum einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer). Mit Schreiben des Magistrat XXXX vom 25.03.2025 wurde das BFA gemäß § 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung der BF befasst. Darin wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 NAG nicht vorliegen würden. Die BF habe einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht. Sie stehe seit Jänner 2025 in keinem Beschäftigungsverhältnis und besitze keinen ausreichenden Versicherungsschutz. Am römisch 40 2025 stellte die BF beim Magistrat römisch 40 wiederrum einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer). Mit Schreiben des Magistrat römisch 40 vom 25.03.2025 wurde das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung der BF befasst. Darin wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, NAG nicht vorliegen würden. Die BF habe einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht. Sie stehe seit Jänner 2025 in keinem Beschäftigungsverhältnis und besitze keinen ausreichenden Versicherungsschutz.

1.4. Dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sind folgende Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet zu entnehmen:

?        09.02.2022 – 14.04.2022 Arbeiterin

?        27.05.2022 – 08.06.2022 Arbeiterin

?        16.08.2024 – 27.09.2024 Arbeiterin

?        04.11.2024 – 19.01.2025 Arbeiterin

Die BF war von XXXX 2025 bis XXXX 2025 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.Die BF war von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.

Mit Erkenntnis des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX 2025, Zahl XXXX , wurde das Klagebegehren des letzten im Sozialversicherungsdatenauszug aufscheinenden Arbeitgebers der BF, das LG XXXX erteile die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung der BF als Beklagte, in eventu das LG XXXX erteile die nachträgliche gerichtliche Zustimmung zur bereits am 19.01.2025 berechtigt ausgesprochenen Entlassung, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 , wurde das Klagebegehren des letzten im Sozialversicherungsdatenauszug aufscheinenden Arbeitgebers der BF, das LG römisch 40 erteile die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung der BF als Beklagte, in eventu das LG römisch 40 erteile die nachträgliche gerichtliche Zustimmung zur bereits am 19.01.2025 berechtigt ausgesprochenen Entlassung, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF seit 04.11.2024 bei der klagenden Partei in Teilzeit als Reinigungskraft angestellt gewesen sei. Am 19.01.2025 sei sie entlassen worden. Der Arbeitgeber habe vorgebracht, dass die BF trotz mehrfacher Vorfälle, die zu Verwarnungen und Abmahnungen geführt hätten, ihre Arbeitspflichten vernachlässigt habe und er im Zeitpunkt der Entlassung in Unkenntnis einer Schwangerschaft gewesen sei. Die BF habe vorgebracht, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Entlassung in Kenntnis der Schwangerschaft gewesen sei. Das Gericht kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und diverser Zeugeneinvernahmen zum Schluss, dass der BF zunächst am 19.01.2025 eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses angeboten worden sei, welche sie jedoch nicht akzeptiert habe. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei die BF bereits schwanger gewesen und habe hierfür spätestens am 23.01.2025 eine ärztliche Bestätigung vorgelegt. Es bestehe eine Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß § 10 MSchG. Die Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung der BF seit nur unter den in § 12 MSchG genannten Voraussetzungen möglich. Nach Ansicht des Gerichtes würden keine Entlassungsgründe iSd § 12 MSchG vorliegen. Aufgrund des Umstandes, dass die BF zum Zeitpunkt der Entlassung unter dem Kündigungs- und Entlassungsschutz iSd MSchG gestanden sei, eine Entlassung nur bei Vorliegen eines dort genannten Entlassungsgrundes mit Zustimmung des Gerichtes zulässig gewesen wäre, ein entsprechende Entlassungsgrund jedoch nicht vorliege, sei die Zustimmung zur Entlassung nicht zu erteilen. Die Klage sei daher abzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF seit 04.11.2024 bei der klagenden Partei in Teilzeit als Reinigungskraft angestellt gewesen sei. Am 19.01.2025 sei sie entlassen worden. Der Arbeitgeber habe vorgebracht, dass die BF trotz mehrfacher Vorfälle, die zu Verwarnungen und Abmahnungen geführt hätten, ihre Arbeitspflichten vernachlässigt habe und er im Zeitpunkt der Entlassung in Unkenntnis einer Schwangerschaft gewesen sei. Die BF habe vorgebracht, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Entlassung in Kenntnis der Schwangerschaft gewesen sei. Das Gericht kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und diverser Zeugeneinvernahmen zum Schluss, dass der BF zunächst am 19.01.2025 eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses angeboten worden sei, welche sie jedoch nicht akzeptiert habe. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei die BF bereits schwanger gewesen und habe hierfür spätestens am 23.01.2025 eine ärztliche Bestätigung vorgelegt. Es bestehe eine Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß Paragraph 10, MSchG. Die Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung der BF seit nur unter den in Paragraph 12, MSchG genannten Voraussetzungen möglich. Nach Ansicht des Gerichtes würden keine Entlassungsgründe iSd Paragraph 12, MSchG vorliegen. Aufgrund des Umstandes, dass die BF zum Zeitpunkt der Entlassung unter dem Kündigungs- und Entlassungsschutz iSd MSchG gestanden sei, eine Entlassung nur bei Vorliegen eines dort genannten Entlassungsgrundes mit Zustimmung des Gerichtes zulässig gewesen wäre, ein entsprechende Entlassungsgrund jedoch nicht vorliege, sei die Zustimmung zur Entlassung nicht zu erteilen. Die Klage sei daher abzuweisen.

Die Entlassung der BF war sohin rechtsunwirksam. Es ist daher vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszugehen, sodass die BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor vollumfänglich krankenversichert ist.

1.5. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.6. Sie lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, XXXX , geb. am XXXX , StA. BiH, und dem gemeinsamen Sohn des Paares, XXXX , geb. am XXXX , StA. BiH. 1.6. Sie lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. BiH, und dem gemeinsamen Sohn des Paares, römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. BiH.

Der Lebensgefährte der BF ist seit dem Jahr 2023 durchgehend – abgesehen von kurzen Unterbrechungen – im Bundesgebiet als Arbeiter erwerbstätig. Er geht auch derzeit einer Beschäftigung nach (Sozialversicherungs-Jahres-Beitragsgrundlage 2025: € 36.371,84). Die Familie bestreitet den Lebensunterhalt durch das Einkommen des Lebensgefährten der BF.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Feststellungen zum Verfahren vor der NAG Behörde gründen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) und dem Schreiben der NAG Behörde (AS 1f).

2.2.2. Die Erwerbstätigkeiten der BF fußen auf dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Dass die BF von März 2025 bis Juni 2025 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war, gründet auf dem Beschwerdevorbringen (Oz 3), dem Schreiben des AMS vom XXXX 2025 betreffend den nächsten Kontrolltermin am XXXX 2025 (Oz 3), der Betreuungsvereinbarung des AMS vom XXXX 2025 gültig bis XXXX 2025 (Oz 3), worin ausgeführt wird, dass die Arbeitslosigkeit aufgrund der Wochenhilfe am XXXX 2025 ende (Oz 3) sowie dem Schreiben des AMS vom XXXX 2025, wonach die BF seit XXXX 2025 nicht (mehr) arbeitssuchend sei (Oz 4).Dass die BF von März 2025 bis Juni 2025 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war, gründet auf dem Beschwerdevorbringen (Oz 3), dem Schreiben des AMS vom römisch 40 2025 betreffend den nächsten Kontrolltermin am römisch 40 2025 (Oz 3), der Betreuungsvereinbarung des AMS vom römisch 40 2025 gültig bis römisch 40 2025 (Oz 3), worin ausgeführt wird, dass die Arbeitslosigkeit aufgrund der Wochenhilfe am römisch 40 2025 ende (Oz 3) sowie dem Schreiben des AMS vom römisch 40 2025, wonach die BF seit römisch 40 2025 nicht (mehr) arbeitssuchend sei (Oz 4).

Das Erkenntnis des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX 2025, Zahl XXXX , liegt im Akt ein (Oz 9). Die BF brachte diesbezüglich vor, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der gerichtlich festgestellten Rechtsunwirksamkeit der Entlassung weiter bestehe und die BF somit weiterhin einen Krankenversicherungsschutz bzw. Anspruch auf einen Krankenversicherungsschutz habe. Die BF sei von ihrem Arbeitgeber zwar von der Krankenversicherung abgemeldet worden, jedoch bestehe auf Grundlage des Urteiles des LG XXXX das Arbeitsverhältnis fort und bestehe auch der Krankenversicherungsschutz fort (Oz 9).Das Erkenntnis des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 , liegt im Akt ein (Oz 9). Die BF brachte diesbezüglich vor, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der gerichtlich festgestellten Rechtsunwirksamkeit der Entlassung weiter bestehe und die BF somit weiterhin einen Krankenversicherungsschutz bzw. Anspruch auf einen Krankenversicherungsschutz habe. Die BF sei von ihrem Arbeitgeber zwar von der Krankenversicherung abgemeldet worden, jedoch bestehe auf Grundlage des Urteiles des LG römisch 40 das Arbeitsverhältnis fort und bestehe auch der Krankenversicherungsschutz fort (Oz 9).

2.2.3. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF, insbesondere ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Sohn, ergeben sich aus der Geburtsurkunde des Sohnes (Oz 9), den Meldezetteln (Oz 9), der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und das Zentrale Fremdenregister (IZR) sowie den Angaben der BF, wonach sie und ihr Lebensgefährte demnächst heiraten wollen würden und der Lebensgefährte durch seine Erwerbstätigkeit für sämtliche Lebenserhaltungskosten der Familie aufkomme (Oz 9). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten der BF gründen auf dem Sozialversicherungsdatenauszug des Lebensgefährten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF ist auf Grund ihrer kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF ist auf Grund ihrer kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet:

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ betitelte Art. 7 der Freizügigkeitsrichtlinie lautet auszugsweise:Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ betitelte Artikel 7, der Freizügigkeitsrichtlinie lautet auszugsweise:

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)       Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)       für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)       - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)       ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

[…]

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben:

3.1.3. Um als "Arbeitnehmer" iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zu gelten muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).3.1.3. Um als "Arbeitnehmer" iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zu gelten muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses vergleiche VwGH 30.08.2018,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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