Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G312 2315372-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Polen, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2025, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Polen, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wird.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 3 PFG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 PFG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF lediglich zur Ausübung schwerer Straftaten ins Bundesgebiet eingereist sei. Er verfüge in Österreich weder über familiäre Bindungen, keine Wohnsitzmeldung und keine legalen Beschäftigungen, ebenso über keine Anmeldebescheinigung. Er verübt in Österreich als Mitglied einer kriminellen Organisation schwere Strafhandlungen (schwerer Betrug mit dem sogen. Kautionstrick) und weise im EU-Ausland Vorstrafen wegen Suchtmitteldelikten auf. Seine Familie lebt in Polen, dort verfügt über einen aufrechten Wohnsitz. Seit XXXX befindet sich der BF in Untersuchungshaft in der JA XXXX . Der BF stelle auf Grund dieses persönlichen Verhaltens eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF lediglich zur Ausübung schwerer Straftaten ins Bundesgebiet eingereist sei. Er verfüge in Österreich weder über familiäre Bindungen, keine Wohnsitzmeldung und keine legalen Beschäftigungen, ebenso über keine Anmeldebescheinigung. Er verübt in Österreich als Mitglied einer kriminellen Organisation schwere Strafhandlungen (schwerer Betrug mit dem sogen. Kautionstrick) und weise im EU-Ausland Vorstrafen wegen Suchtmitteldelikten auf. Seine Familie lebt in Polen, dort verfügt über einen aufrechten Wohnsitz. Seit römisch 40 befindet sich der BF in Untersuchungshaft in der JA römisch 40 . Der BF stelle auf Grund dieses persönlichen Verhaltens eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot in keinem Verhältnis zum Verhalten des BF stehe. Ihm wäre es für die Dauer seines restlichen Lebens nicht möglich, durch Österreich im Zuge eines Transits durchzureisen, was seine Mobilität im Schengenraum deutlich einschränke, was jedoch der besonderen Rechtstellung des BF als einer dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Person nicht Rechnung trage. Eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für österreichische Grundinteressen durch den BF sei insgesamt auszuschließen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis vom 07.07.2025, G312 2315372-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 27.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF via Videokonferenz (anwesend in der JA), sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls mittels Videokonferenz teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde in Koszalin (Polen) geboren und ist polnischer Staatsbürger. Er ist ledig und ist für zwei minderjährige Kinder im Alter von 4 und 8 Jahren unterhaltspflichtig, diese leben in Polen. Der BF ist, abgesehen von Bluthochdruck, gesund, arbeitsfähig und beherrscht polnisch als Muttersprache.
Er besuchte in Polen die Schule, verfügt über keine Berufsausbildung und ging Beschäftigungen als Lagerarbeiter, Staplerfahrer sowie Kfz-Mechaniker nach.
Der BF verfügt über Vorstrafen in Polen und Deutschland wegen Suchtmitteldelikte, Trunkenheit im Straßenverkehr sowie Fahrerflucht nach Unfall unter Trunkenheit im Straßenverkehr.
1.2. Die Kinder des BF, Sohn mit 8 Jahren, Tochter mit 4 Jahren, seine Eltern und seine Stiefgeschwister leben in Polen. Seine Mutter lebt im Familienhaus, das nun ihr gehört. Die Kinder leben bei den Kindesmüttern in XXXX bzw. XXXX in Polen.1.2. Die Kinder des BF, Sohn mit 8 Jahren, Tochter mit 4 Jahren, seine Eltern und seine Stiefgeschwister leben in Polen. Seine Mutter lebt im Familienhaus, das nun ihr gehört. Die Kinder leben bei den Kindesmüttern in römisch 40 bzw. römisch 40 in Polen.
1.3. Der BF reiste erstmals 2025 nach Österreich, ausschließlich zur Begehung der Straftaten und verübte diese im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit dem sogn. Kautionstrick, er befindet sich derzeit zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in der JA XXXX , nachdem er am XXXX bei Tatausführung auf frischer Tat ertappt wurde.1.3. Der BF reiste erstmals 2025 nach Österreich, ausschließlich zur Begehung der Straftaten und verübte diese im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit dem sogn. Kautionstrick, er befindet sich derzeit zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 , nachdem er am römisch 40 bei Tatausführung auf frischer Tat ertappt wurde.
Am XXXX .2025 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB und das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 3 148 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Am römisch 40 .2025 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB und das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF ab April bis zu seiner Festnahme als Mitglied einer kriminellen Vereinigung schweren Betrug durch den sogen. Kautionstrick, Medizintrick bzw. Schockanrufs andere, vor allem betagte Personen in einem Ausmaß von ein, in Summe 300.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden der Getäuschten herbeiführte. Mildernd wurde die geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung bzw. die zahlreichen Fakten, die mehrfache Wertgrenzüberschreitung, die mehrfache Deliktsqualifikation und das heimtückische Ausnützen der besonderen Vulnerabilität der Opfer. Es wurde ein besonders hoher sozialer Störwert der verurteilten Taten festgestellt.
Der BF verbüßt seine Freiheitsstrafe in der JA XXXX , Strafantritt XXXX , errechnetes Strafende XXXX . Der BF verbüßt seine Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 , Strafantritt römisch 40 , errechnetes Strafende römisch 40 .
1.4. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung.
2.2. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Haft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.
2.3. Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem im Akt einliegenden Strafurteil.
2.4. Der BF schilderte seine Taten als eine Arbeit, bei der er nicht genau gewusst habe, worin diese bestehe. Er habe gedacht, er arbeite als Kurier und hole Pakete ab. Er bereue diese Taten, vor allem, da sich diese gegen ältere Menschen richteten, die ja selber ihr Geld brauchen.
2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Polen folgen seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, welches sich in der begangenen Straftat im Bereich des schweren Betruges als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch den sogen. Kautionstrick, Medizintrick bzw. Schockanrufs äußerte, er damit andere, vor allem betagte Personen in einem Ausmaß von ein, in Summe 300.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden der Getäuschten herbeiführte und worin sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze ergab. Der BF vermochte weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Es bleibt zwar nicht unberücksichtigt, dass er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, die Taten zu bereuen. Allerdings konnte aus dieser bekundeten Reue kein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit erkannt werden, vor allem, da er weiterhin eine Art Rechtfertigung hinsichtlich der Tatausübung vorbrachte (er habe nicht wirklich gewusst, worin die „Arbeit“ wirklich bestehe, er sei nur Kurier gewesen und habe keine Anrufe getätigt). In der Beschwerdeverhandlung wies er vielmehr auf das ergangene Urteil hin, er wisse was in der Anklageschrift stehe und wisse nicht, was er dazu sagen soll. (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Er habe ein Aufenthaltsverbot erhalten, er möchte schon in Österreich leben, da ihm Österreich gefalle und er auch in Zukunft gerne durchfahren möchte. Dies ist aber insofern zu relativieren, dass der BF bis zur damaligen Situation über keine sozialen, beruflichen oder sonstigen nennenswerten Verbindungen verfügte und nicht einreiste, um eine Arbeit zu suchen oder im Bundegebiet zu wohnen, sondern ausschließlich um die Straftaten zu begehen. Daher muss auch aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Verurteilung wegen der Straftaten, die einen besonders hohen sozialen Störwert darstellen, derzeit von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, eine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder einer Einsicht des BF muss sich erst durch eine gewisse Zeit des Wohlverhaltens zeigen und ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht, wenn auch nicht verkannt wird, dass er sich zurzeit in Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in der JA befindet.2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, welches sich in der begangenen Straftat im Bereich des schweren Betruges als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch den sogen. Kautionstrick, Medizintrick bzw. Schockanrufs äußerte, er damit andere, vor allem betagte Personen in einem Ausmaß von ein, in Summe 300.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden der Getäuschten herbeiführte und worin sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze ergab. Der BF vermochte weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Es bleibt zwar nicht unberücksichtigt, dass er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, die Taten zu bereuen. Allerdings konnte aus dieser bekundeten Reue kein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit erkannt werden, vor allem, da er weiterhin eine Art Rechtfertigung hinsichtlich der Tatausübung vorbrachte (er habe nicht wirklich gewusst, worin die „Arbeit“ wirklich bestehe, er sei nur Kurier gewesen und habe keine Anrufe getätigt). In der Beschwerdeverhandlung wies er vielmehr auf das ergangene Urteil hin, er wisse was in der Anklageschrift stehe und wisse nicht, was er dazu sagen soll. vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 7). Er habe ein Aufenthaltsverbot erhalten, er möchte schon in Österreich leben, da ihm Österreich gefalle und er auch in Zukunft gerne durchfahren möchte. Dies ist aber insofern zu relativieren, dass der BF bis zur damaligen Situation über keine sozialen, beruflichen oder sonstigen nennenswerten Verbindungen verfügte und nicht einreiste, um eine Arbeit zu suchen oder im Bundegebiet zu wohnen, sondern ausschließlich um die Straftaten zu begehen. Daher muss auch aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Verurteilung wegen der Straftaten, die einen besonders hohen sozialen Störwert darstellen, derzeit von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, eine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder einer Einsicht des BF muss sich erst durch eine gewisse Zeit des Wohlverhaltens zeigen und ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht, wenn auch nicht verkannt wird, dass er sich zurzeit in Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in der JA befindet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB)2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB)
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Die mit unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate bzw. „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 51 und § 53a NAG lautet auszugsweise:Die mit unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate bzw. „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 51 und Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als polnischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als polnischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Gemäß § 67 Abs. 1 erster Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Mangels eines bisherigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF und damit einhergehend mangelnden Daueraufenthaltsrecht – er reiste erstmals zur Begehung schwerer Straftaten ins Bundesgebiet - ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich.Mangels eines bisherigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF und damit einhergehend mangelnden Daueraufenthaltsrecht – er reiste erstmals zur Begehung schwerer Straftaten ins Bundesgebiet - ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich.
Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs. 1 NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 nicht mehr stellen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 nicht mehr stellen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).
Wie die Feststellungen zu seiner gerichtlichen Verurteilung zeigen, trat der BF durch die Begehung des schweren Betruges im Rahmen einer kriminellen Vereinigung strafgerichtlich in Erscheinung und geht von ihm jedenfalls dadurch eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Aus dem Gesamtverhalten des BF, welches sich insbesondere in der von ihm begangene Straftat widerspiegelt, ist eine erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und somit eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft abzuleiten, zumal seine Taten - laut dem Urteil selbst - einen hohen sozialen Störwert darstellten.
Mangels eines kontinuierlichen Aufenthalts sowie aufgrund seines delinquenten Verhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung hat der BF kein Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Mangels eines kontinuierlichen Aufenthalts sowie aufgrund seines delinquenten Verhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung hat der BF kein Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht das Gesamtverhalten des BF im Mittelpunkt, welches sich insbesondere in seinem Verhalten des schweren Betruges als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch den sogen. Kautionstrick, Medizintrick bzw. Schockanrufs äußerte, er damit andere, vor allem betagte Personen in einem Ausmaß von ein, in Summe 300.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden der Getäuschten herbeiführte samt seiner damit einhergehenden, strafgerichtlichen Verurteilung ausdrückt und woraus sich ableiten lässt, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen. Der BF verursachte mit seinem Verhalten Schädigungen in vermögenswerter und psychischer Hinsicht vor allem von betagten Personen, was einen hohen sozialen Störwert darstellt und zeigt der BF zudem, dass er die Schädigung der Gesundheit Anderer bewusst in Kauf nahm.
Die in Österreich begangene Straftaten machen zudem deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die begangene Straftat noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können.
Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten – als Verbrechen qualifizierten – Straftat, insbesondere der Umstand, dass sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen gewissen Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Wiederholungseffekt sowie die Gefährdung besonders vulnerablen Personen mitumfasste, sodass es sich keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, lässt auch auf eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheinen. Der BF sah sich während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat.
Zudem stellt die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Delikten gegen besonders vulnerable Personen, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen die Schädigung dieser besonders schützenswerten Personen führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Bereits im Strafurteil ist festgehalten, dass das Verhalten des BF einen besonders hohen sozialen Störwert aufweist.
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht das reumütige Geständnis als mildernd gewertet hat. Erschwerend wog jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung bzw. die zahlreichen Fakten, die mehrfache Wertgrenzüberschreitung, die mehrfache Deliktsqualifikation und das heimtückische Ausnützen der besonderen Vulnerabilität der Opfer. Es wurde ein besonders hoher sozialer Störwert der verurteilten Taten festgestellt.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht das reumütige Geständnis als mildernd gewertet hat. Erschwerend wog jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung bzw. die zahlreichen Fakten, die mehrfache Wertgrenzüberschreitung, die mehrfache Deliktsqualifikation und das heimtückische Ausnützen der besonderen Vulnerabilität der Opfer. Es wurde ein besonders hoher sozialer Störwert der verurteilten Taten festgestellt.
Auch wenn die verhängte Strafe im Ausmaß von 4 Jahren unter Berücksichtigung des angedrohten Strafrahmens von ein bis zu 10 Jahren sich in der unteren Hälfte dieses Strafrahmens bewegt, ändert sich aus objektiver Sicht nichts an dem im Gesetz und der Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Unwert der Deliktstaten.
All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Aufgrund des hohen sozialen Störwertes aufgrund der besonders vulnerablen Zielpersonen kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die bekundete Reue berücksichtigt werden.
Es ist somit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF in einem ungünstigen Moment nicht wieder eine solche Entscheidung treffen würde, weshalb aktuell – insbesondere durch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks – keine für den BF günstige (positive) Zukunftsprognose erstellt werden konnte, weshalb von einer tatsächliche und gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen war, die ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.
Der BF verfügt zweifelsfrei über keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, reiste ausschließlich zur Begehung der schweren Straftaten nach Österreich und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach keinen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Der BF verfügt zweifelsfrei über keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, reiste ausschließlich zur Begehung der schweren Straftaten nach Österreich und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach keinen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar.
Seinem vorgebrachten persönlichen Interesse – er möchte seiner Familie das schöne Österreich zeigen, vielleicht hier leben bzw. als Fahrer durch Österreich fahren können - steht jedoch das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber.
Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentli