Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W129 2333109-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Universitätsstudienleiterin der Universität Innsbruck vom 21.08.2025, Zl. 270535/25, (betreffend den Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung Proseminar XXXX (LV XXXX , Sommersemester 2025) des Bachelorstudiums „Wirtschaftswissenschaften – Management und Economics (2007W)“) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Universitätsstudienleiterin der Universität Innsbruck vom 21.08.2025, Zl. 270535/25, (betreffend den Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung Proseminar römisch 40 (LV römisch 40 , Sommersemester 2025) des Bachelorstudiums „Wirtschaftswissenschaften – Management und Economics (2007W)“) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin besuchte im Sommersemester 2025 an der Universität Innsbruck im Rahmen ihres Bachelorstudiums “Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics (2007W)“ das Proseminar XXXX und wurde in der Midterm-Klausur am 06.06.2025 negativ beurteilt.Die Beschwerdeführerin besuchte im Sommersemester 2025 an der Universität Innsbruck im Rahmen ihres Bachelorstudiums “Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics (2007W)“ das Proseminar römisch 40 und wurde in der Midterm-Klausur am 06.06.2025 negativ beurteilt.
Am 14.07.2025 brachte die Beschwerdeführerin mittels E-Mail an den Studiendekan Univ.--Prof. Mag. Dr. XXXX fristgerecht einen Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung wegen schweren Mangels gemäß § 79 Abs. 1, 2. Satz Universitätsgesetz (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF ein. Im beigefügten Formular führte sie zusammenfassend aus, dass es am Tag der Prüfung im Proseminar XXXX (LV XXXX ) am 06.06.2025 bei ihr zu massiven psychischen Symptomen gekommen sei, die auf eine medizinisch diagnostizierte Angst- und Panikstörung zurückzuführen seien. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände sei die Leistung am Prüfungstag nicht unter zumutbaren Bedingungen erbracht worden. Die Beschwerdeführerin gab an, seit längerer Zeit an einer medizinisch diagnostizierten Angst- und Panikstörung zu leiden, die regelmäßig in Prüfungssituationen zu ausgeprägten psychosomatischen Reaktionen führe. Diese Erkrankung sei fachärztlich dokumentiert, die Beschwerdeführerin befinde sich in laufender medikamentöser sowie psychotherapeutischer Behandlung. Am Tag der Prüfung seien erneut erhebliche Symptome wie starke innere Unruhe, Zittern, akute Konzentrationsstörungen und mentale Überforderung aufgetreten. Besonders belastend sei dabei die Tatsache gewesen, dass es sich bei diesem Prüfungsantritt um den letzten zulässigen Versuch gehandelt habe. Die vorliegenden Symptome seien Ausdruck eines krankheitsbedingten Ausnahmezustandes und somit kein persönlich zu vertretender Umstand gewesen. Eine faire Beurteilung der tatsächlichen Kenntnisse sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen. Es liege somit ein beurteilungsrelevanter Mangel vor, da die psychische Ausnahmesituation den Prüfungserfolg objektiv verhindert habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie der Überzeugung sei, dass sie ihr Wissen unter anderen Rahmenbedingungen – etwa in einer mündlichen Prüfung – unter Umständen besser hätte darstellen können. Leider sei dies in der konkreten schriftlichen Prüfungssituation nicht möglich gewesen. Der Hinweis auf die Frist von zwei Wochen zur Einbringung des Antrags auf Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung im Formular der Universität Innsbruck entspräche der alten Rechtslage, die aktuell gültige Frist betrüge vier Wochen, dies sei der Beschwerdeführerin auch durch die Rechtsberatung der Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH) bestätigt worden. Daher erhebe sie ihren Antrag fristgerecht. Dem Antrag beigelegt wurde ein neurologischer Kurzbefund der Fachärztin für Neurologie Dr.in XXXX vom 08.07.2025, der bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen angibt: Verdacht auf Spannungskopfschmerz, Differenzialdiagnose: cervikogener Kopfschmerz; Verdacht auf Migräne, Cervicalgie, Depressio mit Angststörung. Ebenso beigelegt wurde eine Bestätigung der genannten Fachärztin für Neurologie, wonach die Beschwerdeführerin wegen eines Spannungskopfschmerzes bei ihr in Behandlung stehe, intermittierend bestünden bei der Beschwerdeführerin auch Panikattacken. Aufgrund dieser Symptomatik hätte zuletzt eine verminderte Belastbarkeit bestanden und sei die Beschwerdeführerin nicht im Stande gewesen, den geforderten Studienerfolg zu erbringen.Am 14.07.2025 brachte die Beschwerdeführerin mittels E-Mail an den Studiendekan Univ.--Prof. Mag. Dr. römisch 40 fristgerecht einen Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung wegen schweren Mangels gemäß Paragraph 79, Absatz eins, 2, Satz Universitätsgesetz (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF ein. Im beigefügten Formular führte sie zusammenfassend aus, dass es am Tag der Prüfung im Proseminar römisch 40 (LV römisch 40 ) am 06.06.2025 bei ihr zu massiven psychischen Symptomen gekommen sei, die auf eine medizinisch diagnostizierte Angst- und Panikstörung zurückzuführen seien. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände sei die Leistung am Prüfungstag nicht unter zumutbaren Bedingungen erbracht worden. Die Beschwerdeführerin gab an, seit längerer Zeit an einer medizinisch diagnostizierten Angst- und Panikstörung zu leiden, die regelmäßig in Prüfungssituationen zu ausgeprägten psychosomatischen Reaktionen führe. Diese Erkrankung sei fachärztlich dokumentiert, die Beschwerdeführerin befinde sich in laufender medikamentöser sowie psychotherapeutischer Behandlung. Am Tag der Prüfung seien erneut erhebliche Symptome wie starke innere Unruhe, Zittern, akute Konzentrationsstörungen und mentale Überforderung aufgetreten. Besonders belastend sei dabei die Tatsache gewesen, dass es sich bei diesem Prüfungsantritt um den letzten zulässigen Versuch gehandelt habe. Die vorliegenden Symptome seien Ausdruck eines krankheitsbedingten Ausnahmezustandes und somit kein persönlich zu vertretender Umstand gewesen. Eine faire Beurteilung der tatsächlichen Kenntnisse sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen. Es liege somit ein beurteilungsrelevanter Mangel vor, da die psychische Ausnahmesituation den Prüfungserfolg objektiv verhindert habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie der Überzeugung sei, dass sie ihr Wissen unter anderen Rahmenbedingungen – etwa in einer mündlichen Prüfung – unter Umständen besser hätte darstellen können. Leider sei dies in der konkreten schriftlichen Prüfungssituation nicht möglich gewesen. Der Hinweis auf die Frist von zwei Wochen zur Einbringung des Antrags auf Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung im Formular der Universität Innsbruck entspräche der alten Rechtslage, die aktuell gültige Frist betrüge vier Wochen, dies sei der Beschwerdeführerin auch durch die Rechtsberatung der Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH) bestätigt worden. Daher erhebe sie ihren Antrag fristgerecht. Dem Antrag beigelegt wurde ein neurologischer Kurzbefund der Fachärztin für Neurologie Dr.in römisch 40 vom 08.07.2025, der bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen angibt: Verdacht auf Spannungskopfschmerz, Differenzialdiagnose: cervikogener Kopfschmerz; Verdacht auf Migräne, Cervicalgie, Depressio mit Angststörung. Ebenso beigelegt wurde eine Bestätigung der genannten Fachärztin für Neurologie, wonach die Beschwerdeführerin wegen eines Spannungskopfschmerzes bei ihr in Behandlung stehe, intermittierend bestünden bei der Beschwerdeführerin auch Panikattacken. Aufgrund dieser Symptomatik hätte zuletzt eine verminderte Belastbarkeit bestanden und sei die Beschwerdeführerin nicht im Stande gewesen, den geforderten Studienerfolg zu erbringen.
Am 12.08.2025 ersuchte die Sachbearbeiterin des zentralen Rechtsdienstes der Universität Innsbruck, Mag.a XXXX , die Behindertenbeauftragte der Universität Innsbruck, Mag.a XXXX , um Stellungname dazu, welche modifizierten Prüfungsmodalitäten durch die Beschwerdeführerin bei der Prüfung am 06.06.2025 in Anspruch genommen worden seien, wer die Prüfung beaufsichtigt habe und ob dieser Person aufgefallen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, die Prüfung zu absolvieren. In Beantwortung der Anfrage übermittelte Mag.a XXXX am 13.08.2025 eine Stellungnahme, in der sie zusammenfassend ausführte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfung 50 % Mehrzeit sowie einen ruhigen Raum zur Verfügung gestellt bekommen habe. Es seien noch zwei weitere Studierende mit modifizierten Prüfungsmodalitäten anwesend gewesen. Die Prüfungsaufsicht habe die Mag.a XXXX selbst übernommen, aufgefallen sei ihr, dass die Beschwerdeführerin sehr nervös gewesen sei. Am 12.08.2025 ersuchte die Sachbearbeiterin des zentralen Rechtsdienstes der Universität Innsbruck, Mag.a römisch 40 , die Behindertenbeauftragte der Universität Innsbruck, Mag.a römisch 40 , um Stellungname dazu, welche modifizierten Prüfungsmodalitäten durch die Beschwerdeführerin bei der Prüfung am 06.06.2025 in Anspruch genommen worden seien, wer die Prüfung beaufsichtigt habe und ob dieser Person aufgefallen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, die Prüfung zu absolvieren. In Beantwortung der Anfrage übermittelte Mag.a römisch 40 am 13.08.2025 eine Stellungnahme, in der sie zusammenfassend ausführte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfung 50 % Mehrzeit sowie einen ruhigen Raum zur Verfügung gestellt bekommen habe. Es seien noch zwei weitere Studierende mit modifizierten Prüfungsmodalitäten anwesend gewesen. Die Prüfungsaufsicht habe die Mag.a römisch 40 selbst übernommen, aufgefallen sei ihr, dass die Beschwerdeführerin sehr nervös gewesen sei.
Auf Anfrage des Zentralen Rechtsdienstes übermittelte der Lehrveranstaltungsleiter des Proseminars XXXX , Prof. Dr. XXXX , am 20.8.2025 per E-Mail den Syllabus der Lehrveranstaltung, der die Bedingungen für eine positive Beurteilung im Proseminar enthält. Die Beschwerdeführerin hätte folgende Punkte erzielt: Kurztest 1: 2.5 von 3; Kurztest 2: 1 von 3; Kurztest 3: 1.5 von 3; Mitdterm – Klausur: 1 von 7. Im Rahmen der Kurztests habe die Beschwerdeführerin sohin insgesamt 4 [sic! richtig wohl: 5] von max. 6 Punkten, in Summe 5 [richtig wohl: 6] von 13 Punkten erzielt.Auf Anfrage des Zentralen Rechtsdienstes übermittelte der Lehrveranstaltungsleiter des Proseminars römisch 40 , Prof. Dr. römisch 40 , am 20.8.2025 per E-Mail den Syllabus der Lehrveranstaltung, der die Bedingungen für eine positive Beurteilung im Proseminar enthält. Die Beschwerdeführerin hätte folgende Punkte erzielt: Kurztest 1: 2.5 von 3; Kurztest 2: 1 von 3; Kurztest 3: 1.5 von 3; Mitdterm – Klausur: 1 von 7. Im Rahmen der Kurztests habe die Beschwerdeführerin sohin insgesamt 4 [sic! richtig wohl: 5] von max. 6 Punkten, in Summe 5 [richtig wohl: 6] von 13 Punkten erzielt.
Am 21.08.2025 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, in dem der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Proseminar XXXX um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung handle, weswegen die Beurteilung gemäß § 6 Abs. 2 Z 5 lit. B Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 10.02.20022, 17. Stück, Nr. 277 idgF aufgrund von mindestens zwei Teilleistungen zu erfolgen habe. Die Lehrveranstaltungsprüfung, d.h. die Gesamtheit aller Teilleistungen, zu denen auch die von der Beschwerdeführerin beanstandete Miderm-Klausur zähle, sei negativ („nicht genügend“) beurteilt worden. Dabei handle es sich um die letzte zulässige Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfung. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Vorbringen lediglich auf eine dieser Teilleistungen und zwar auf die Midterm-Klausur vom 06.06.2025 bezogen und angeführt, dass diese mit einem schweren Mangel behaftet gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehe sich zudem ausschließlich auf ihre gesundheitliche Verfassung vor und während der Prüfung. Gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten – unter bestimmten Umständen – das Erfordernis eines schweren Mangels gemäß § 29 Abs. 1, 2. Satz UG erfüllen, etwa wenn dadurch die Leistungsfähigkeit während der Prüfung soweit herabgesetzt wäre, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also eine „Prüfungsunfähigkeit“ der geprüften Person vorliegen würde (VwGH 21.02.2001, 99/12/0336). Von einer solchen Prüfungsunfähigkeit könne jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die geprüfte Person überhaupt nicht mehr im Stande sei, passiv und aktiv an der Prüfung teilzunehmen und dies auf die von ihr vorgebrachten Gründe zurückzuführen sei, was beispielsweise bei einem vollständigen Verlust der Kommunikationsfähigkeit während einer Prüfung der Fall wäre (VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei allerdings kein Hinweis auf eine derartige Prüfungsunfähigkeit zu entnehmen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin vor Beginn der Prüfung gemäß § 24 Abs. 1 und 2 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ die Möglichkeit gehabt, von der Prüfung zurückzutreten – ein solcher Rücktritt wäre bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (etwa einer gesundheitlichen Beeinträchtigung) ohne Sanktion geblieben. Auch während der Prüfung hätte es der Beschwerdeführerin jederzeit freigestanden, diese abzubrechen, sofern sie sich außer Stande gesehen hätte, diese durchzuführen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin von keiner dieser Optionen Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf die Art der Durchführung der Prüfung sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung bereits unter geänderten Prüfungsmodalitäten gemäß § 59 Abs. 1 Z 12 UG abgelegt habe. So durfte sie die Midterm-Klausur mit 50 % mehr Zeit, in einem ruhigen Raum und unter Aufsicht der Behindertenbeauftragten ablegen. Damit sei den besonderen Erfordernissen hinsichtlich der Ablegung von Prüfungen, die mit dem von ihr dargelegten Krankheitsbild einhergehen, seitens der belangten Behörde bereits Genüge getan worden. Zudem sei festzuhalten, dass die Lehrveranstaltungsprüfung, deren Aufhebung die Beschwerdeführerin begehrt habe, aus mehreren Teilleistungen bestehe und somit die Gesamtheit der von ihr im Rahmen des Proseminars erbrachten Teilleistungen, und nicht nur – wie von der Antragstellerin vorgebracht – die einzelne Prüfungsleistung der Midterm-Klausur zur negativen Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung und somit zum endgültigen Nicht-Bestehen des Proseminars geführt habe.Am 21.08.2025 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, in dem der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Proseminar römisch 40 um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung handle, weswegen die Beurteilung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, lit. B Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 10.02.20022, 17. Stück, Nr. 277 idgF aufgrund von mindestens zwei Teilleistungen zu erfolgen habe. Die Lehrveranstaltungsprüfung, d.h. die Gesamtheit aller Teilleistungen, zu denen auch die von der Beschwerdeführerin beanstandete Miderm-Klausur zähle, sei negativ („nicht genügend“) beurteilt worden. Dabei handle es sich um die letzte zulässige Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfung. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Vorbringen lediglich auf eine dieser Teilleistungen und zwar auf die Midterm-Klausur vom 06.06.2025 bezogen und angeführt, dass diese mit einem schweren Mangel behaftet gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehe sich zudem ausschließlich auf ihre gesundheitliche Verfassung vor und während der Prüfung. Gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten – unter bestimmten Umständen – das Erfordernis eines schweren Mangels gemäß Paragraph 29, Absatz eins, 2, Satz UG erfüllen, etwa wenn dadurch die Leistungsfähigkeit während der Prüfung soweit herabgesetzt wäre, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also eine „Prüfungsunfähigkeit“ der geprüften Person vorliegen würde (VwGH 21.02.2001, 99/12/0336). Von einer solchen Prüfungsunfähigkeit könne jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die geprüfte Person überhaupt nicht mehr im Stande sei, passiv und aktiv an der Prüfung teilzunehmen und dies auf die von ihr vorgebrachten Gründe zurückzuführen sei, was beispielsweise bei einem vollständigen Verlust der Kommunikationsfähigkeit während einer Prüfung der Fall wäre (VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei allerdings kein Hinweis auf eine derartige Prüfungsunfähigkeit zu entnehmen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin vor Beginn der Prüfung gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ die Möglichkeit gehabt, von der Prüfung zurückzutreten – ein solcher Rücktritt wäre bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (etwa einer gesundheitlichen Beeinträchtigung) ohne Sanktion geblieben. Auch während der Prüfung hätte es der Beschwerdeführerin jederzeit freigestanden, diese abzubrechen, sofern sie sich außer Stande gesehen hätte, diese durchzuführen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin von keiner dieser Optionen Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf die Art der Durchführung der Prüfung sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung bereits unter geänderten Prüfungsmodalitäten gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, UG abgelegt habe. So durfte sie die Midterm-Klausur mit 50 % mehr Zeit, in einem ruhigen Raum und unter Aufsicht der Behindertenbeauftragten ablegen. Damit sei den besonderen Erfordernissen hinsichtlich der Ablegung von Prüfungen, die mit dem von ihr dargelegten Krankheitsbild einhergehen, seitens der belangten Behörde bereits Genüge getan worden. Zudem sei festzuhalten, dass die Lehrveranstaltungsprüfung, deren Aufhebung die Beschwerdeführerin begehrt habe, aus mehreren Teilleistungen bestehe und somit die Gesamtheit der von ihr im Rahmen des Proseminars erbrachten Teilleistungen, und nicht nur – wie von der Antragstellerin vorgebracht – die einzelne Prüfungsleistung der Midterm-Klausur zur negativen Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung und somit zum endgültigen Nicht-Bestehen des Proseminars geführt habe.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2025 erhob die Beschwerdeführerin am 03.10.2025 Beschwerde und brachte bezüglich des Fristenlaufs vor, dass sie sich von 23.08.2025 bis 15.09.2025 im Ausland aufgehalten habe, weshalb sie den Bescheid erst am Tag ihrer Rückkehr am 15.09.2025 abgeholt hätte. Zum Nachweis legte sie die Kopie ihres Reisepasses (Sichtvermerke/Visa) sowie eine Buchungsbestätigung eines Hotels XXXX /Türkei, 31.08.-03.09.2025) vor. In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid vom 21.08.2025 aufzuheben, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen, ihr einen weiteren Prüfungsantritt zu ermöglichen, sowie der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ein sofortiger Vollzug für Sie unverhältnismäßige Nachteile hätte. Zusammenfassend brachte sie vor, dass sie ihre fachliche Eignung im Rahmen der Lehrveranstaltung bereits nachgewiesen habe und ihre Prüfungsunfähigkeit am 06.06.2025 durch mehrere ärztliche Atteste dokumentiert sei. Des Weiteren dass ihr nicht klar und eindeutig kommuniziert worden sei, dass ein Abbruch der Prüfung ohne negative Folgen möglich gewesen wäre, die besondere Drucksituation des letzten Prüfungsversuchs in Verbindung mit ihrer chronischen Erkrankung eine faire Leistungsdarstellung unmöglich gemacht hätte, sowie, dass ein endgültiges Nicht-Bestehen unverhältnismäßig wäre und ihr Studium trotz nachgewiesener Kenntnisse beenden würde. Am Prüfungstag sei es zu akuten Panikattacken, die mit Black-out, Verlust der Kommunikationsfähigkeit, innerer Unruhe, Zittern sowie erheblichen Konzentrationsstörungen verbunden gewesen wären, gekommen. Zum Nachweis legte die Beschwerdeführerin erneut die bereits dem Antrag vom 14.07.2025 beigefügten ärztlichen Atteste, sowie ein Attest der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in XXXX vom 17.09.2025 vor, in dem diese ausführt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an Depression und Angststörung mit rezidivierend auftretenden Panikattacken zu leiden und angegeben habe, am Tag der Prüfung aufgrund von Angstgefühlen eingeschränkt gewesen zu sein.Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2025 erhob die Beschwerdeführerin am 03.10.2025 Beschwerde und brachte bezüglich des Fristenlaufs vor, dass sie sich von 23.08.2025 bis 15.09.2025 im Ausland aufgehalten habe, weshalb sie den Bescheid erst am Tag ihrer Rückkehr am 15.09.2025 abgeholt hätte. Zum Nachweis legte sie die Kopie ihres Reisepasses (Sichtvermerke/Visa) sowie eine Buchungsbestätigung eines Hotels römisch 40 /Türkei, 31.08.-03.09.2025) vor. In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid vom 21.08.2025 aufzuheben, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen, ihr einen weiteren Prüfungsantritt zu ermöglichen, sowie der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ein sofortiger Vollzug für Sie unverhältnismäßige Nachteile hätte. Zusammenfassend brachte sie vor, dass sie ihre fachliche Eignung im Rahmen der Lehrveranstaltung bereits nachgewiesen habe und ihre Prüfungsunfähigkeit am 06.06.2025 durch mehrere ärztliche Atteste dokumentiert sei. Des Weiteren dass ihr nicht klar und eindeutig kommuniziert worden sei, dass ein Abbruch der Prüfung ohne negative Folgen möglich gewesen wäre, die besondere Drucksituation des letzten Prüfungsversuchs in Verbindung mit ihrer chronischen Erkrankung eine faire Leistungsdarstellung unmöglich gemacht hätte, sowie, dass ein endgültiges Nicht-Bestehen unverhältnismäßig wäre und ihr Studium trotz nachgewiesener Kenntnisse beenden würde. Am Prüfungstag sei es zu akuten Panikattacken, die mit Black-out, Verlust der Kommunikationsfähigkeit, innerer Unruhe, Zittern sowie erheblichen Konzentrationsstörungen verbunden gewesen wären, gekommen. Zum Nachweis legte die Beschwerdeführerin erneut die bereits dem Antrag vom 14.07.2025 beigefügten ärztlichen Atteste, sowie ein Attest der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in römisch 40 vom 17.09.2025 vor, in dem diese ausführt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an Depression und Angststörung mit rezidivierend auftretenden Panikattacken zu leiden und angegeben habe, am Tag der Prüfung aufgrund von Angstgefühlen eingeschränkt gewesen zu sein.
Auf Rückfrage des Zentralen Rechtsdienstes der belangten Behörde vom 08.10.2025 führte die Behindertenbeauftragte Mag.a XXXX in ihrem E-Mail vom 15.10.2025 aus, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn der Prüfung die Bestätigung zur Prüfungsfähigkeit unterschrieben und sich somit als prüfungsfähig deklariert habe. Sie habe nervös gewirkt, was aber ein normaler Zustand bei Prüfungen sei. Ihr Gesundheitszustand habe sich während der Prüfung nicht offensichtlich verändert. Die Beschwerdeführerin habe Mag.a XXXX gegenüber auch keinerlei Äußerungen getätigt, dass es ihr schlecht gehe. Es wären keine Anzeichen zu erkennen gewesen, wonach die Beschwerdeführerin eine akute Panikattacke oder den Verlust der Kommunikationsfähigkeit gehabt hätte. Bei der Abgabe der Prüfung nach der regulären Prüfungszeit von 60 Minuten habe die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie nicht zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen wolle, verneint. Bezüglich ihrer gesundheitlichen Verfassung habe sie nichts erwähnt. Die am 06.06.2025 durch die Beschwerdeführerin unterfertigte Bestätigung der Prüfungsfähigkeit, die Prüfungsunterlagen samt Lösungen der Beschwerdeführerin sowie ein Formular der Behindertenbeauftragten als Prüfungsaufsicht wurden dem E-Mail angeschlossen. Auf Rückfrage des Zentralen Rechtsdienstes der belangten Behörde vom 08.10.2025 führte die Behindertenbeauftragte Mag.a römisch 40 in ihrem E-Mail vom 15.10.2025 aus, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn der Prüfung die Bestätigung zur Prüfungsfähigkeit unterschrieben und sich somit als prüfungsfähig deklariert habe. Sie habe nervös gewirkt, was aber ein normaler Zustand bei Prüfungen sei. Ihr Gesundheitszustand habe sich während der Prüfung nicht offensichtlich verändert. Die Beschwerdeführerin habe Mag.a römisch 40 gegenüber auch keinerlei Äußerungen getätigt, dass es ihr schlecht gehe. Es wären keine Anzeichen zu erkennen gewesen, wonach die Beschwerdeführerin eine akute Panikattacke oder den Verlust der Kommunikationsfähigkeit gehabt hätte. Bei der Abgabe der Prüfung nach der regulären Prüfungszeit von 60 Minuten habe die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie nicht zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen wolle, verneint. Bezüglich ihrer gesundheitlichen Verfassung habe sie nichts erwähnt. Die am 06.06.2025 durch die Beschwerdeführerin unterfertigte Bestätigung der Prüfungsfähigkeit, die Prüfungsunterlagen samt Lösungen der Beschwerdeführerin sowie ein Formular der Behindertenbeauftragten als Prüfungsaufsicht wurden dem E-Mail angeschlossen.
Mit Schreiben vom 20.11.2025 informierte der Vorsitzende des Senats der Universität Innsbruck, Univ.-Prof. Dr. XXXX , den Zentralen Rechtsdienst davon, dass der Senat in seiner Sitzung vom selben Tag den Beschluss gefasst habe, im Verfahren der Beschwerdeführerin von der Erstellung eines Gutachtens abzusehen. Mit Schreiben vom 20.11.2025 informierte der Vorsitzende des Senats der Universität Innsbruck, Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , den Zentralen Rechtsdienst davon, dass der Senat in seiner Sitzung vom selben Tag den Beschluss gefasst habe, im Verfahren der Beschwerdeführerin von der Erstellung eines Gutachtens abzusehen.
Mittels Bescheids vom 16.10.2025, ZI 270535/25 machte die belangte Behörde von ihrem Recht auf Beschwerdevorentscheidung Gebrauch und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Erläuternd wurde ausgeführt, dass – wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid vom 21.08.2025 ausgeführt – eine negativ beurteilte Prüfung gemäß § 79 Abs. 1 UG nur dann mittels Bescheides aufgehoben werden könne, wenn die Durchführung dieser einen schweren Mangel aufweise. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass sie am Prüfungstag prüfungsunfähig gewesen sei und einen vollständigen Verlust ihrer Kommunikationsfähigkeit erlitten habe, so sei dem entgegen zu halten, dass dies weder die von ihr dem Antrag auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung vom 14.07.2025, noch die von ihr in der Beschwerde vom 05.10.2025 beigefügten ärztlichen Nachweise belegen würden. Der neu vorgelegte ärztliche Nachweis vom 17.09.2025 bestätige lediglich, dass sie ihrer behandelnden Ärztin gegenüber angegeben habe, dass ihre Konzentration am Prüfungstag aufgrund von Angstgefühlen eingeschränkt gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin vor Beginn der Prüfung mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt, prüfungsfähig zu sein. Auch die Behindertenbeauftragte als Prüfungsaufsicht habe über keine andere Wahrnehmung berichtet. Dem Vorwurf, die Behörde habe Informationspflichten gegenüber der Beschwerdeführerin verletzt, werde entgegengehalten, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen frei zugänglich und abrufbar im Internet verlautbart seien. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihre fachliche Eignung schon im Rahmen der anderen Teilleistungen der Lehrveranstaltung nachgewiesen, werde entgegengehalten, dass im Syllabus der Lehrveranstaltung ersichtlich sei, dass – neben der Teilnahme an Kurztests – auch die Teilnahme an der Midterm-Klausur als Bedingung aufgeführt und festgelegt sei welche Gesamtpunktzahl erreicht werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe diese Gesamtpunktzahl, die sich aus den Ergebnissen aller Teilleistungen zusammensetzt, jedoch nicht erreicht. Mittels Bescheids vom 16.10.2025, ZI 270535/25 machte die belangte Behörde von ihrem Recht auf Beschwerdevorentscheidung Gebrauch und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Erläuternd wurde ausgeführt, dass – wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid vom 21.08.2025 ausgeführt – eine negativ beurteilte Prüfung gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG nur dann mittels Bescheides aufgehoben werden könne, wenn die Durchführung dieser einen schweren Mangel aufweise. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass sie am Prüfungstag prüfungsunfähig gewesen sei und einen vollständigen Verlust ihrer Kommunikationsfähigkeit erlitten habe, so sei dem entgegen zu halten, dass dies weder die von ihr dem Antrag auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung vom 14.07.2025, noch die von ihr in der Beschwerde vom 05.10.2025 beigefügten ärztlichen Nachweise belegen würden. Der neu vorgelegte ärztliche Nachweis vom 17.09.2025 bestätige lediglich, dass sie ihrer behandelnden Ärztin gegenüber angegeben habe, dass ihre Konzentration am Prüfungstag aufgrund von Angstgefühlen eingeschränkt gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin vor Beginn der Prüfung mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt, prüfungsfähig zu sein. Auch die Behindertenbeauftragte als Prüfungsaufsicht habe über keine andere Wahrnehmung berichtet. Dem Vorwurf, die Behörde habe Informationspflichten gegenüber der Beschwerdeführerin verletzt, werde entgegengehalten, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen frei zugänglich und abrufbar im Internet verlautbart seien. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihre fachliche Eignung schon im Rahmen der anderen Teilleistungen der Lehrveranstaltung nachgewiesen, werde entgegengehalten, dass im Syllabus der Lehrveranstaltung ersichtlich sei, dass – neben der Teilnahme an Kurztests – auch die Teilnahme an der Midterm-Klausur als Bedingung aufgeführt und festgelegt sei welche Gesamtpunktzahl erreicht werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe diese Gesamtpunktzahl, die sich aus den Ergebnissen aller Teilleistungen zusammensetzt, jedoch nicht erreicht.
Der Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 22.12.2025 zugestellt, woraufhin diese mit E-Mail vom 02.01.2026 einen Vorlageantrag einbrachte, der sich inhaltlich vollumfänglich auf das bisherige Vorbringen stützte.
Mit Schreiben vom 14.01.2026, hg eingelangt am 22.01.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin besuchte im Sommersemester 2025 an der Universität Innsbruck im Rahmen ihres Bachelorstudiums „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics (2007W)“ das Proseminar XXXX (LV-Nr. XXXX ) beim Lehrveranstaltungsleiter Univ.-Prof. Dr. XXXX und wurde in der Midterm-Klausur am 06.06.2025 negativ beurteilt.Die Beschwerdeführerin besuchte im Sommersemester 2025 an der Universität Innsbruck im Rahmen ihres Bachelorstudiums „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics (2007W)“ das Proseminar römisch 40 (LV-Nr. römisch 40 ) beim Lehrveranstaltungsleiter Univ.-Prof. Dr. römisch 40 und wurde in der Midterm-Klausur am 06.06.2025 negativ beurteilt.
Die Prüfung fand am 06.06.2025 von 08:30-09:30 Uhr im Raum „SR2“ im Ágnes-Heller-Haus statt, anwesend waren zwei weitere Studierende mit modifizierten Prüfungsmodalitäten. Die Prüfungsaufsicht erfolgte durch die Behindertenbeauftragte der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Mag.a XXXX . Die Prüfung fand am 06.06.2025 von 08:30-09:30 Uhr im Raum „SR2“ im Ágnes-Heller-Haus statt, anwesend waren zwei weitere Studierende mit modifizierten Prüfungsmodalitäten. Die Prüfungsaufsicht erfolgte durch die Behindertenbeauftragte der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Mag.a römisch 40 .
Der Syllabus des Proseminars enthält die Bedingungen für eine positive Beurteilung. Diese sind wie folgt: Teilnahme an mehreren Kurztests (max. 6 Punkte); Teilnahme an einer Midterm-Klausur (max. 7 Punkte). Im Notenschlüssel wird die Gesamtpunkteanzahl von 0-6 Punkten der Bewertung „Nicht genügend“ gegenübergestellt. 7-8 Punkte werden der Bewertung „Genügend“ gegenübergestellt.
Die Beschwerdeführerin erzielte im Rahmen der Lehrveranstaltung folgende Punkte: Kurztest 1: 2.5 von 3; Kurztest 2: 1 von 3; Kurztest 3: 1.5 von 3; Mitdterm-Klausur: 1 von 7. Im Rahmen von Kurztests erzielte die Beschwerdeführerin insgesamt 5 von max. 6 Punkten; in Summe somit 6 von 13 Punkten.
Die Beschwerdeführerin erreichte daher im Rahmen der Lehrveranstaltung 6 von 13 möglichen Punkten – sohin nicht die für die eine positive Beurteilung erforderliche Hälfte – und wurde in der Folge mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt. Aufgrund der negativen Beurteilung des fünften und somit letzten zulässigen Antritts, erlosch die Zulassung der Beschwerdeführerin zum genannten Studium.
Vor Beginn der Prüfung unterfertigte die Beschwerdeführerin eigenhändig ein Formular zur Bestätigung der Prüfungsfähigkeit. Die Prüfung fand mit modifizierten Prüfungsmodalitäten (50 % mehr Zeit, in einem ruhigen Raum) statt. Im Verlauf der Prüfung zeigte die Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf den Verlust der Kommunikationsfähigkeit und äußerte nicht den Wunsch nach einer Pause oder einem Abbruch. Bezüglich ihrer gesundheitlichen Verfassung erwähnte die Beschwerdeführerin während der Prüfung nichts. Die Abgabe der Prüfungsunterlagen erfolgte nach Angaben im schriftlichen Prüfungsprotokoll der Prüfungsaufsicht, Mag.a XXXX , nach 60 Minuten, um 09:30 Uhr. Besondere Vorkommnisse wurden im Protokoll nicht vermerkt.Vor Beginn der Prüfung unterfertigte die Beschwerdeführerin eigenhändig ein Formular zur Bestätigung der Prüfungsfähigkeit. Die Prüfung fand mit modifizierten Prüfungsmodalitäten (50 % mehr Zeit, in einem ruhigen Raum) statt. Im Verlauf der Prüfung zeigte die Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf den Verlust der Kommunikationsfähigkeit und äußerte nicht den Wunsch nach einer Pause oder einem Abbruch. Bezüglich ihrer gesundheitlichen Verfassung erwähnte die Beschwerdeführerin während der Prüfung nichts. Die Abgabe der Prüfungsunterlagen erfolgte nach Angaben im schriftlichen Prüfungsprotokoll der Prüfungsaufsicht, Mag.a römisch 40 , nach 60 Minuten, um 09:30 Uhr. Besondere Vorkommnisse wurden im Protokoll nicht vermerkt.
Die Beschwerdeführerin machte nicht von ihrem in der Satzung der Universität Innsbruck in § 24 Abs. 1 und 2 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ normierten Recht auf Abbruch der Prüfung aus wichtigem Grund Gebrauch.Die Beschwerdeführerin machte nicht von ihrem in der Satzung der Universität Innsbruck in Paragraph 24, Absatz eins und 2 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ normierten Recht auf Abbruch der Prüfung aus wichtigem Grund Gebrauch.
Das von der Beschwerdeführerin erstmals in ihrem Antrag auf Aufhebung des letzten Prüfungsantritts vom 14.07.2025 getätigte Vorbringen hinsichtlich einer Prüfungsunfähigkeit aufgrund von Panikattacken, die mit Black-out, Verlust der Kommunikationsfähigkeit, innerer Unruhe, Zittern sowie erheblichen Konzentrationsstörungen einhergegangen seien, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft: Aus der Stellungnahme der Behindertenbeauftragten der Universität Innsbruck, Mag.a XXXX , die während der Durchführung der in Rede stehenden Prüfung die Prüfungsaufsicht wahrgenommen hatte, ergibt sich glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine erkennbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwies. Auch hat sie sich diesbezüglich bei der Prüfungsaufsicht nicht gemeldet. Es sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich, die Angaben der Prüfungsaufsicht in Zweifel zu ziehen. Zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin kein ärztliches Gutachten eingebracht, das darlegen würde, dass die Beschwerdeführerin konkret im Zeitpunkt der Ablegung der in Rede stehenden Prüfung unter einer schweren Panikattacke gelitten hat. Das von der Beschwerdeführerin erstmals in ihrem Antrag auf Aufhebung des letzten Prüfungsantritts vom 14.07.2025 getätigte Vorbringen hinsichtlich einer Prüfungsunfähigkeit aufgrund von Panikattacken, die mit Black-out, Verlust der Kommunikationsfähigkeit, innerer Unruhe, Zittern sowie erheblichen Konzentrationsstörungen einhergegangen seien, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft: Aus der Stellungnahme der Behindertenbeauftragten der Universität Innsbruck, Mag.a römisch 40 , die während der Durchführung der in Rede stehenden Prüfung die Prüfungsaufsicht wahrgenommen hatte, ergibt sich glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine erkennbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwies. Auch hat sie sich diesbezüglich bei der Prüfungsaufsicht nicht gemeldet. Es sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich, die Angaben der Prüfungsaufsicht in Zweifel zu ziehen. Zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin kein ärztliches Gutachten eingebracht, das darlegen würde, dass die Beschwerdeführerin konkret im Zeitpunkt der Ablegung der in Rede stehenden Prüfung unter einer schweren Panikattacke gelitten hat.
Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin somit keine Prüfungsunfähigkeit bei der in Rede stehenden Prüfung glaubhaft darlegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Beurteilungskriterien für die positive Absolvierung der Lehrveranstaltung XXXX gründen auf dem im Akt aufliegenden Syllabus. Die Feststellungen zu den Beurteilungskriterien für die positive Absolvierung der Lehrveranstaltung römisch 40 gründen auf dem im Akt aufliegenden Syllabus.
Die Feststellungen zum Ablauf der Prüfung der Beschwerdeführerin gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Prüfungsaufsicht, Mag.a XXXX . Die Feststellungen zur Beurteilung der im Rahmen des Lehrveranstaltungsbesuchs erbrachten Leistungen ergeben sich aus der glaubwürdigen Rückmeldung des Lehrveranstaltungsleiters Univ.-Prof. Dr. XXXX . Die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Bestätigung der Prüfungsfähigkeit sowie das Prüfungsprotokoll und die Unterlagen der schriftlichen Prüfung selbst, finden sich im Akt.Die Feststellungen zum Ablauf der Prüfung der Beschwerdeführerin gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Prüfungsaufsicht, Mag.a römisch 40 . Die Feststellungen zur Beurteilung der im Rahmen des Lehrveranstaltungsbesuchs erbrachten Leistungen ergeben sich aus der glaubwürdigen Rückmeldung des Lehrveranstaltungsleiters Univ.-Prof. Dr. römisch 40 . Die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Bestätigung der Prüfungsfähigkeit sowie das Prüfungsprotokoll und die Unterlagen der schriftlichen Prüfung selbst, finden sich im Akt.
Die übrigen Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A)
Gemäß § 79 Abs. 1 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine herabgesetzte Prüfungsfähigkeit des Prüfungskandidaten bei der Prüfung als ein „schwerer Mangel“ im Sinn der genannten Bestimmung zu bewerten ist, und dabei die Auffassung vertreten, dass – unter Berücksichtigung des allgemeinen Zieles jeder Prüfung – aufgrund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben soweit herabgesetzt sein muss, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann („Prüfungsunfähigkeit“ des Kandidaten). Eine mit der Prüfung verbundene, durch psychische Angespanntheit hervorgerufene (bloße) Leistungsbeeinträchtigung reicht aber – jedenfalls im Regelfall – nicht aus, um eine unter dem Gesichtspunkt des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG erhebliche „Prüfungsunfähigkeit“ des Kandidaten herbeizuführen. Eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten im genannten Sinn liegt daher nur dann vor, wenn er aufgrund des von ihm geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit; vgl. näher die Erkenntnisse vom 12. November 2001, Zl. 2001/10/0159, sowie vom 21. Februar 2001, Zl. 99/12/0336 = VwSlg. 15.557 A; zum Ganzen siehe VwGH vom 23.10.2012, Zl. 2009/10/0105).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine herabgesetzte Prüfungsfähigkeit des Prüfungskandidaten bei der Prüfung als ein „schwerer Mangel“ im Sinn der genannten Bestimmung zu bewerten ist, und dabei die Auffassung vertreten, dass – unter Berücksichtigung des allgemeinen Zieles jeder Prüfung – aufgrund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben soweit herabgesetzt sein muss, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann („Prüfungsunfähigkeit“ des Kandidaten). Eine mit der Prüfung verbundene, durch psychische Angespanntheit hervorgerufene (bloße) Leistungsbeeinträchtigung reicht aber – jedenfalls im Regelfall – nicht aus, um eine unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG erhebliche „Prüfungsunfähigkeit“ des Kandidaten herbeizuführen. Eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten im genannten Sinn liegt daher nur dann vor, wenn er aufgrund des von ihm geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit; vergleiche näher die Erkenntnisse vom 12. November 2001, Zl. 2001/10/0159, sowie vom 21. Februar 2001, Zl. 99/12/0336 = VwSlg. 15.557 A; zum Ganzen siehe VwGH vom 23.10.2012, Zl. 2009/10/0105).
Die Beschwerdeführerin konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht glaubhaft darlegen, dass ein „schwerer Mangel“ iSd § 79 Abs. 1 UG vorliegt. Eine nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erhebliche „Prüfungsunfähigkeit“ der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht glaubhaft darlegen, dass ein „schwerer Mangel“ iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG vorliegt. Eine nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erhebliche „Prüfungsunfähigkeit“ der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
§ 24 Abs. 1 und 2 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Satzung der Universität Innsbruck (Anm.: frei zugänglich und abrufbar unter dem Link https://www.uibk.ac.at/zentraler-rechtsdienst/richtlinien-und-verordnungen-des-rektorats/satzungsteile/stsb_konsolidierte_fassung.html.de) lautet auszugsweise:Paragraph 24, Absatz eins und 2 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Satzung der Universität Innsbruck Anmerkung, frei zugänglich und abrufbar unter dem Link https://www.uibk.ac.at/zentraler-rechtsdienst/richtlinien-und-verordnungen-des-rektorats/satzungsteile/stsb_konsolidierte_fassung.html.de) lautet auszugsweise:
„§ 24 Abmeldung und Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
(1) Die Abmeldung von der Prüfung hat bis spätestens drei Tage vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer von Lehrveranstaltungsprüfungen bzw. bei Prüfungen, die nicht in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abgehalten werden, schriftlich bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter zu erfolgen. Wenn die oder der Studierende sich ohne wichtigen Grund verspätet abmeldet, kann sie oder er beim nachfolgenden Prüfungstermin nicht antreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die oder der Studierende durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, die Frist einzuhalten.
(2) Wenn die oder der Studierende einen Prüfungstermin, von dem keine Abmeldung erfolgte, ohne wichtigen Grund versäumt, kann sie oder er beim nachfolgenden Prüfungstermin nicht antreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die oder der Studierende durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, den Prüfungstermin wahrzunehmen.“
Die Beschwerdeführerin hat von ihrem in § 24 Abs. 1 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Satzung der Universität Innsbruck normierten Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht. Ihr Einwand, Sie habe die entsprechende Bestimmung nicht gekannt und die Universität Innsbruck habe gegen eine Informationspflicht verstoßen, geht ins Leere, da die Unkenntnis der Rechtslage den Normunterworfenen nicht schützt und die einschlägige Bestimmung frei zugänglich und abrufbar ist.Die Beschwerdeführerin hat von ihrem in Paragraph 24, Absatz eins, Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Satzung der Universität Innsbruck normierten Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht. Ihr Einwand, Sie habe die entsprechende Bestimmung nicht gekannt und die Universität Innsbruck habe gegen eine Informationspflicht verstoßen, geht ins Leere, da die Unkenntnis der Rechtslage den Normunterworfenen nicht schützt und die einschlägige Bestimmung frei zugänglich und abrufbar ist.
Da bei der Durchführung der in Rede stehenden Prüfung ein schwerer Mangel iSd § 79 Abs. 1 UG nicht erkennbar ist und insbesondere von keiner „Prüfungsunfähigkeit“ der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, war dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Prüfung vom 06.06.2025 nicht zu entsprechen.Da bei der Durchführung der in Rede stehenden Prüfung ein schwerer Mangel iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG nicht erkennbar ist und insbesondere von keiner „Prüfungsunfähigkeit“ der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, war dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Prüfung vom 06.06.2025 nicht zu entsprechen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die Durchführung der negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).