Entscheidungsdatum
11.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G308 2330596-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, geboren am XXXX , vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W), vom XXXX .2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, geboren am römisch 40 , vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W), vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste erstmals zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedoch spätestens im März 2025, in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Da der BF straffällig wurde, befand er sich ab 31.05.2025 in einer Justizanstalt und wurde am 02.06.2025 über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wegen des Vergehens der Unterschlagung gem. § 134 Abs 1, des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls gem. §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten, hiervon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der Unterschlagung gem. Paragraph 134, Absatz eins,, des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls gem. Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 15, StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten, hiervon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom XXXX 2025 wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 18 Abs 3 BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom römisch 40 2025 wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde mit der strafrechtlichen Verurteilung des BF begründet. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 31.07.2025 in der Justizanstalt zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
5. Unter Anrechnung seiner Vorhaften wurde der BF am 29.08.2025 aus der Strafhaft betreffend seine Verurteilung vom 10.07.2025 entlassen und wurde er sodann am 30.08.2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
6. Der BF reiste trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde wiederholt straffällig. Er wurde aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom 17.09.2025 zu seiner geplanten Abschiebung am selben Tag von der Polizei festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Der BF wurde am 19.09.2025 erneut in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
7. Am 28.09.2025 wurde gegen ihn wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB die Untersuchungshaft verhängt.7. Am 28.09.2025 wurde gegen ihn wegen Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die Untersuchungshaft verhängt.
8. Am 29.09.2025 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag zur geplanten Abschiebung des BF, sobald dieser aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft entlassen wird.
9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.09.2025 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mitgeteilt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eingeräumt. Dieses Parteiengehör wurde dem BF nachweislich am 03.10.2025 in der Justizanstalt zugestellt; eine entsprechende Stellungnahme wurde nicht erstattet.
10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls gem. §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. 10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls gem. Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft.
11. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom XXXX .2025 wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 18 Abs 3 BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).11. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom römisch 40 .2025 wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der wiederholten Straffälligkeit des BF begründet. So sei gegen den BF bereits ein Aufenthaltsverbot mit Gültigkeit bis 30.08.2030 erlassen worden, gegen welches er jedoch verstoßen habe, indem er trotz Abschiebung in sein Heimatland erneut mehrfach nach Österreich eingereist sei. Bei seiner letzten illegalen Einreise sei er erneut straffällig und von einem österreichischen Gericht auch rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden. Aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilung sei die Erlassung eines neuerlichen Aufenthaltsverbotes dringend geboten, zumal der BF bereits ein massiv einschlägig getrübtes Vorleben aufweise.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 01.12.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend reduzieren; in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da sie den BF nicht persönlich einvernommen habe. Weiters wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert, da der Vorhalt der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei, wonach der BF eine tatsächliche, schwerwiegende und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde; in diesem Zusammenhang wurde auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung hervorgebracht.
13. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 22.12.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
14. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 29.12.2025, GZ: G308 2330596-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.14. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 29.12.2025, GZ: G308 2330596-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zweimal binnen eines Jahres strafrechtlich auffällig wurde, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er erneut strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008). Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008). Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am 23.12.1999 geborene BF ist slowakischer Staatsbürger. Er verfügt über einen bis zum 03.08.2031 gültigen slowakischen Personalausweises (vgl. im Akt aufliegende Kopie des slowakischen Personalausweises). 1.1. Der am 23.12.1999 geborene BF ist slowakischer Staatsbürger. Er verfügt über einen bis zum 03.08.2031 gültigen slowakischen Personalausweises vergleiche im Akt aufliegende Kopie des slowakischen Personalausweises).
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der BF reiste zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch spätestens im Jahr 2025 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er weist eine erste Wohnsitzmeldung vom 25.03.2025 bis zum 26.06.2025 auf; hierbei handelte es sich um eine Notunterkunft. Bei den weiteren gemeldeten Wohnsitzen des BF handelt es sich ausschließlich um Justizanstalten (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.03.2026).1.2.1. Der BF reiste zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch spätestens im Jahr 2025 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er weist eine erste Wohnsitzmeldung vom 25.03.2025 bis zum 26.06.2025 auf; hierbei handelte es sich um eine Notunterkunft. Bei den weiteren gemeldeten Wohnsitzen des BF handelt es sich ausschließlich um Justizanstalten vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.03.2026).
1.2.2. Der BF ist in Österreich bislang keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.03.2026).1.2.2. Der BF ist in Österreich bislang keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.03.2026).
1.3. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
Der BF weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt auch in Strafhaft (vgl. Auszug aus dem österreichischen Strafregister vom 06.03.2026):Der BF weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt auch in Strafhaft vergleiche Auszug aus dem österreichischen Strafregister vom 06.03.2026):
1.3.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2025, wegen des Vergehens der Unterschlagung gem. § 134 Abs 1, des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls gem. §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten, hiervon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.3.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 2025, wegen des Vergehens der Unterschlagung gem. Paragraph 134, Absatz eins,, des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls gem. Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 15, StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten, hiervon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Als erschwerend wertete das Gericht bei der Strafbemessung das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Tatwiederholung beim Einbruchsdiebstahl; als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
1.3.2. Der BF wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2025, wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls gem. §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.3.2. Der BF wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2025, wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls gem. Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd, als erschwerend hingegen vier einschlägige Vorstrafen, Faktenmehrheit sowie der äußerst rasche Rückfall gewertet.
1.3.3. Weiters wurde der BF auch in Deutschland bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt; er weist folgende sechs Vorverurteilungen auf (vgl. Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS vom 02.01.2026):1.3.3. Weiters wurde der BF auch in Deutschland bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt; er weist folgende sechs Vorverurteilungen auf vergleiche Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS vom 02.01.2026):
- unbefugtes Eindringen in Privatbesitz (Entscheidungszeitpunkt: 31.01.2019; Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr und 6 Monaten);
- Einbruchsdiebstahl (Entscheidungszeitpunkt: 19.01.2021; Freiheitsstrafe: 1 Jahr und 10 Monate);
- Einfache Körperverletzung (Entscheidungszeitpunkt: 17.12.2021, rk am 04.01.2022; Geldstrafe);
- Gefährliche Körperverletzung (Entscheidungszeitpunkt: 13.04.2022, rk am 16.08.2022; Freiheitsstrafe 2 Jahre und 1 Monat);
- Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache (Entscheidungszeitpunkt: 12.06.2023; Freiheitsstrafe 1 Jahr und 8 Monate);
- Verstoß gegen das Freizügigkeitsgesetz (Entscheidungszeitpunkt: 29.08.2025; rk am 01.10.2025; Geldstrafe).
1.4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.4.1. Der BF spricht Deutsch.
1.4.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.4.3. Es können keine Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich getroffen werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob der BF in Österreich lebende Verwandte hat oder über ein maßgebliches Privatleben verfügt.
1.4.4. Es kann insgesamt festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende berufliche und gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen slowakischen Personalausweises.
2.2.2. Die Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus dem Strafurteil vom 10.07.2025; hieraus geht hervor, dass die Anwesenheit eines Dolmetschers in der Strafverhandlung nicht nötig war, da der BF Deutsch spricht.
2.2.3. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das österreichische Strafregister, das ECRIS, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
2.2.4. Aufgrund des Alters des BF und mangels gegenteiliger Angaben wird auf die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen; zudem wird in der Beschwerde angegeben, dass der BF in Österreich ein neues Leben beginnen und arbeiten möchte, was jedenfalls für dessen Arbeitsfähigkeit, aber auch für seinen gesundheitlichen Zustand spricht.
2.2.5. Die Feststellung zum mangelnden Privat- und Familienleben des BF sowie dass dieser keinerlei Integration in Österreich aufweist, resultiert aus der Tatsache, dass sich diesbezüglich im gesamten Verfahren und auch in der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben; vielmehr wird in der Beschwerde lediglich darauf abgestellt, dass der BF in Österreich ein neues Leben beginnen und hier arbeiten möchte.
2.2.6. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem BF noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).
Es konnte festgestellt werden, dass der BF mit Schreiben vom 30.09.2025 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhielt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 03.10.2025 in der Justizanstalt zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte. Die belangte Behörde kam demnach ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nach. Ein behaupteter Ermittlungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs sind somit nicht erkennbar und gehen die monierten Verfahrensmängel im Ergebnis ins Leere.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.2.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Slowakei und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG.3.2.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Slowakei und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört.
Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Der BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF reiste zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich, er weist eine erste Wohnsitzmeldung ab dem Jahr 2025 auf und ist nie einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF reiste zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich, er weist eine erste Wohnsitzmeldung ab dem Jahr 2025 auf und ist nie einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.
Bei der bezüglich des BF zu erstellen Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:
Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt und wurden hier Tatwiederholung beim Einbruchsdiebstahl, vier einschlägige Vorstrafen, Faktenmehrheit sowie der äußerst rasche Rückfall des BF als erschwerend gewertet. Er weist darüber hinaus sechs – teilweise einschlägige – Vorverurteilungen in Deutschland auf.
Aus dem Strafurteil vom XXXX .2025 geht hervor, dass der BF in Österreich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ab März 2025 die Tatbestände der Unterschlagung sowie der Urkundenunterdrückung verwirklichte sowie am 26.04.2025 und 31.05.2025 das (teilweise versuchte) Verbrechen des Einbruchsdiebstahls. Der BF wurde somit erstmals kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bzw. zumindest in einem engen zeitlichen Naheverhältnis zu seiner ersten Wohnsitzmeldung im März 2025 straffällig. Der BF verbüßte den unbedingten Teil der insgesamt 17-monatigen Freiheitsstrafe und wurde unter Anrechnung seiner Vorhaft am 29.08.2025 aus der Strafhaft entlassen. Er wurde sodann am 30.08.2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, weshalb sich das Ende des mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.07.2025 festgesetzte fünfjährige Aufenthaltsverbot mit 30.08.2030 errechnete.Aus dem Strafurteil vom römisch 40 .2025 geht hervor, dass der BF in Österreich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ab März 2025 die Tatbestände der Unterschlagung sowie der Urkundenunterdrückung verwirklichte sowie am 26.04.2025 und 31.05.2025 das (teilweise versuchte) Verbrechen des Einbruchsdiebstahls. Der BF wurde somit erstmals kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bzw. zumindest in einem engen zeitlichen Naheverhältnis zu seiner ersten Wohnsitzmeldung im März 2025 straffällig. Der BF verbüßte den unbedingten Teil der insgesamt 17-monatigen Freiheitsstrafe und wurde unter Anrechnung seiner Vorhaft am 29.08.2025 aus der Strafhaft entlassen. Er wurde sodann am 30.08.2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, weshalb sich das Ende des mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.07.2025 festgesetzte fünfjährige Aufenthaltsverbot mit 30.08.2030 errechnete.
Der BF reiste jedoch trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot vor dem 30.08.2030 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde erneut straffällig. So wurde er mit Strafurteil vom XXXX .2025 – und somit nur kurze Zeit, nämlich knapp drei Monate, nach seiner ersten Verurteilung am 30.07.2025 – erneut wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls rechtskräftig verurteilt, wobei er die Tat am 26.09.2025 und somit nur knapp einen Monat nach seiner ersten Haftentlassung beging. Er verbüßt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt seine unbedingte 18-monatige Freiheitsstrafe. Der BF reiste jedoch trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot vor dem 30.08.2030 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde erneut straffällig. So wurde er mit Strafurteil vom römisch 40 .2025 – und somit nur kurze Zeit, nämlich knapp drei Monate, nach seiner ersten Verurteilung am 30.07.2025 – erneut wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls rechtskräftig verurteilt, wobei er die Tat am 26.09.2025 und somit nur knapp einen Monat nach seiner ersten Haftentlassung beging. Er verbüßt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt seine unbedingte 18-monatige Freiheitsstrafe.
Im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verurteilungen ist zu beachten, dass der BF erst kurze Zeit nach seiner Wohnsitzmeldung, somit nach seiner ersten offiziellen Meldung in Österreich, straffällig wurde und – wie vom Strafgericht bei der Strafbemessung auch gewürdigt – nur knappe drei Monate nach seiner ersten Verurteilung erneut und somit rasch rückfällig wurde. Er beging abermals das Verbrechen des (teilweise versuchten) Einbruchsdiebstahls. Hieraus ist ableitbar, dass der BF auch künftig nicht vor der Begehung strafbarer Handlungen – insbesondere vor Einbruchsdiebstählen, da der BF in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und somit kein Einkommen lukriert – zurückschrecken wird.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Vorverurteilungen des BF, die teilweise auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind (vgl. VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192).