TE Bvwg Beschluss 2026/4/2 W239 2332716-1

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Veröffentlicht am 02.04.2026
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Entscheidungsdatum

02.04.2026

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W239 2332719-1/3E

W239 2332717-1/3E

W239 2332716-1/3E
W239 2332716-1/3E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 25.07.2025, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 25.07.2025, Zl. römisch 40 :

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX , geb. XXXX ) ist der Vater und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ). Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige.1. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist der Vater und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 , geb. römisch 40 ). Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige.

Der Erstbeschwerdeführer stellte am 21.10.2024 (schriftlich) sowie am 19.12.2024 (persönlich) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich und die minderjährigen Söhne.Der Erstbeschwerdeführer stellte am 21.10.2024 (schriftlich) sowie am 19.12.2024 (persönlich) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 für sich und die minderjährigen Söhne.

Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien angeführt, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2024, Zl. W606 2287719-1/10E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde dabei römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien angeführt, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2024, Zl. W606 2287719-1/10E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer der Ehemann der Bezugsperson sei und die minderjährigen Söhne die gemeinsamen und leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Die Beschwerdeführer würden der Definition nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 entsprechen und seien als Familienangehörige zu betrachten, weshalb ihnen daher sowohl das Recht auf Einreise als auch auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson zukomme. Sollte an der Familieneigenschaft gezweifelt werden, so seien die Bezugsperson und die minderjährigen Söhne dazu bereit, diese mittels DNA-Gutachten nachzuweisen und würden eine entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG beantragen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer der Ehemann der Bezugsperson sei und die minderjährigen Söhne die gemeinsamen und leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Die Beschwerdeführer würden der Definition nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 entsprechen und seien als Familienangehörige zu betrachten, weshalb ihnen daher sowohl das Recht auf Einreise als auch auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson zukomme. Sollte an der Familieneigenschaft gezweifelt werden, so seien die Bezugsperson und die minderjährigen Söhne dazu bereit, diese mittels DNA-Gutachten nachzuweisen und würden eine entsprechende Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG beantragen.

Zusammen mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen (teils in Kopie und mitsamt englischer Übersetzung) vorgelegt:

-        Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2024, Zl. W606 2287719-1/10E; Karte für Asylberechtigte betreffend die Bezugsperson;

-        Syrische Reisepässe der Beschwerdeführer; Geburtsurkunden; Auszüge aus dem syrischen Personenregister betreffend die Beschwerdeführer; Heiratsurkunde;

2. Am 24.06.2025 ersuchten die Beschwerdeführer um eine schnelle Bearbeitung des Verfahrens und legten betreffend des Erstbeschwerdeführers ein ärztliches Attest vor. Vorgebracht wurde, dass der Erstbeschwerdeführer an einer chronisch affektiven Störung leide, genauer gesagt an einer schweren depressiven Störung, und sich deshalb nicht um die beiden minderjährigen Söhne im Alter von 12 Jahren und 16 Jahren kümmern könne.

3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 26.06.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer eine Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson aufgrund der geänderten Lage in Syrien ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei. Zudem gehe aus dem vorgelegten Attest des Erstbeschwerdeführers vom 11.05.2025 hervor, dass dieser an einer schweren depressiven Störung leide und seit sechs Monaten in Behandlung sei; diese Behandlung könne er ohne Probleme in Syrien fortsetzen.3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 26.06.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer eine Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson aufgrund der geänderten Lage in Syrien ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei. Zudem gehe aus dem vorgelegten Attest des Erstbeschwerdeführers vom 11.05.2025 hervor, dass dieser an einer schweren depressiven Störung leide und seit sechs Monaten in Behandlung sei; diese Behandlung könne er ohne Probleme in Syrien fortsetzen.

4. Mit Schreiben vom 03.07.2025 wurde den Beschwerdeführern durch die ÖB Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.

5. In der Stellungnahme vom 16.07.2025 brachten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), vorweg im Wesentlichen vor, dass der Erstbeschwerdeführer an einer schweren depressiven Störung leide und deshalb nicht im Stande sei, sich allein um die beiden minderjährigen Söhne zu kümmern. Verwiesen wurde auf das entsprechende ärztliche Attest. Die Bezugsperson würde die Familie finanziell unterstützen. Die Familie stehe regelmäßig über WhatsApp in Kontakt; dieser Kontakt sei auch während des gesamten Asylverfahrens der Bezugsperson aufrecht gewesen. Aus diesem Grund sei jedenfalls Art. 8 EMRK beachtlich.5. In der Stellungnahme vom 16.07.2025 brachten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), vorweg im Wesentlichen vor, dass der Erstbeschwerdeführer an einer schweren depressiven Störung leide und deshalb nicht im Stande sei, sich allein um die beiden minderjährigen Söhne zu kümmern. Verwiesen wurde auf das entsprechende ärztliche Attest. Die Bezugsperson würde die Familie finanziell unterstützen. Die Familie stehe regelmäßig über WhatsApp in Kontakt; dieser Kontakt sei auch während des gesamten Asylverfahrens der Bezugsperson aufrecht gewesen. Aus diesem Grund sei jedenfalls Artikel 8, EMRK beachtlich.

Zudem sei nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe nur erteilt werden, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung eine negative Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 im Inland (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gestatten. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status der Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.Zudem sei nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe nur erteilt werden, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung eine negative Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 im Inland (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gestatten. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status der Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.

Angesichts der derzeitigen Situation in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolgen werde.

Um auch den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, biete es sich an, mit der Entscheidung über den Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden worden sei. Abseits dessen sei bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen.Um auch den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, biete es sich an, mit der Entscheidung über den Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden worden sei. Abseits dessen sei bei Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen.

6. Nach neuerlicher Überprüfung hielt das BFA mit Schreiben vom 21.07.2025 an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest und führte dazu aus, dass diese iSd § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 abzugeben sei, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Konkrete Ausführungen hinsichtlich des Vorbringens iZm Art. 8 EMRK sind dem Schreiben nicht zu entnehmen.6. Nach neuerlicher Überprüfung hielt das BFA mit Schreiben vom 21.07.2025 an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest und führte dazu aus, dass diese iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 abzugeben sei, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Konkrete Ausführungen hinsichtlich des Vorbringens iZm Artikel 8, EMRK sind dem Schreiben nicht zu entnehmen.

7. Mit Bescheid vom 25.07.2025, Zl. XXXX , wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.7. Mit Bescheid vom 25.07.2025, Zl. römisch 40 , wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung am 28.07.2025 fristgerecht eine für alle gleichlautende Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und willkürliches Verhalten der Behörde darstelle.

Vorweg wurde abermals auf die Erkrankung des Erstbeschwerdeführers und auf das aufrechte Familienleben der Beschwerdeführer und der Bezugsperson verwiesen, sowie darauf, dass gegenständlich jedenfalls Art. 8 EMRK zu beachten sei; es sei eine Ausnahme zu gewähren.Vorweg wurde abermals auf die Erkrankung des Erstbeschwerdeführers und auf das aufrechte Familienleben der Beschwerdeführer und der Bezugsperson verwiesen, sowie darauf, dass gegenständlich jedenfalls Artikel 8, EMRK zu beachten sei; es sei eine Ausnahme zu gewähren.

Betreffend § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 sei die einzig verfassungskonforme Interpretation, dass keine Mitteilung ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson anhängig sei. Aufgrund der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolgen werde.Betreffend Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 sei die einzig verfassungskonforme Interpretation, dass keine Mitteilung ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson anhängig sei. Aufgrund der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolgen werde.

Zudem habe die Behörde eine unrichtige und unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen, indem die Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus der Bezugsperson abzuwarten. Das Vorgehen der Behörde finde keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stelle eine Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 GRC dar.Zudem habe die Behörde eine unrichtige und unionsrechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgenommen, indem die Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus der Bezugsperson abzuwarten. Das Vorgehen der Behörde finde keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stelle eine Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Artikel 7 und 41 GRC dar.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag der Beschwerdeführer stattzugeben und die Einreise zu gewähren; in eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung rechtskräftig entschieden wurde, und dem EuGH folgende Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen:

„Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“„Ist Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“

8. Am 28.07.2025 stellte das BFA das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein.

9. Dem Akt ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern in weiterer Folge die Möglichkeit einer DNA-Analyse zum Beweis der Familieneigenschaft eingeräumt wurde (vgl. Schreiben vom 20.08.2025). Einem im Akt aufliegenden E-Mail vom 27.11.2025 lässt sich entnehmen, dass die DNA-Analyse folgendes Ergebnis brachte: „Die DNA-Atteste der Kinder ergaben eindeutig, dass XXXX und XXXX die leiblichen Eltern sind.“ Nähere Unterlagen dazu sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.9. Dem Akt ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern in weiterer Folge die Möglichkeit einer DNA-Analyse zum Beweis der Familieneigenschaft eingeräumt wurde vergleiche Schreiben vom 20.08.2025). Einem im Akt aufliegenden E-Mail vom 27.11.2025 lässt sich entnehmen, dass die DNA-Analyse folgendes Ergebnis brachte: „Die DNA-Atteste der Kinder ergaben eindeutig, dass römisch 40 und römisch 40 die leiblichen Eltern sind.“ Nähere Unterlagen dazu sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.01.2026, (elektronisch) eingelangt am 20.01.2026, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass das BFA seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ausschließlich auf den Umstand des damals gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahrens stützte. Das gegen die Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren wurde jedoch letztlich am 28.07.2025 vom BFA wieder eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Damaskus in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem sich klar entnehmen lässt, dass das gegen die Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren am 28.07.2025 vom BFA eingestellt wurde. Damit im Einklang steht auch die im Akt vorliegende „Mitteilung über die Einstellung eines Aberkennungsverfahrens“ vom 29.07.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung:

Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) lautet:

„Artikel 3

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist. […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§ 34) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 34,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) […]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) […]

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten auszugsweise wie folgt:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl. I Nr. 138/2017 (§ 28 Abs. 1 bis 3) lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (Paragraph 28, Absatz eins bis 3) lautet:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist, wobei „die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen […] strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken [sind].“ Von daher kann nach Ansicht des VwGH von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Konkret wird dazu festgehalten: „Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist, wobei „die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen […] strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken [sind].“ Von daher kann nach Ansicht des VwGH von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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