RS OGH 2024/10/23 7Ob130/10h; 7Ob41/16d; 7Ob110/16a; 7Ob226/16k; 7Ob36/18x; 7Ob75/18g; 7Ob172/21a; 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2024
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Norm

ARB 2000 Art7.1.11.
ARB 2003 Art7.1.9
ARB Art 7.1.5
Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Art7.1.8.
Rechtsschutzversicherung ARB 1994 Art7.1.11

Rechtssatz

Der Risikoausschluss bedarf eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung; es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. Für Amtshaftungsansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Aufsichtspflichten durch die Finanzmarktaufsicht trifft dies nicht zu.

Entscheidungstexte

  • RS0126927">7 Ob 130/10h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 130/10h
    Veröff: SZ 2011/41
  • RS0126927">7 Ob 41/16d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 41/16d
    Auch; Beisatz: Baurisikoausschlussklausel Art 23.3.1. ARB 1988 ? Kein Versicherungsschutz im Haftpflichtprozess, in dem die mangelhafte Planungsleistung der Schuldnerin zu prüfen ist, selbst wenn die Gegenleistung für die Errichtung die Übertragung von Mietrechten ist. (T1)
  • RS0126927">7 Ob 110/16a
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 110/16a
    Beisatz: Adäquater Zusammenhang zwischen nachträglicher Stop?Loss?Order des Kreditnehmers zur Reduzierung des Währungsrisikos eines zur Finanzierung eines Bauvorhabens aufgenommen Fremdwährungskredits und der Finanzierung eines Bauvorhabens im Sinn von Art 7.1.11 ARB 2005. (T2)
  • RS0126927">7 Ob 226/16k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 226/16k
    Auch
  • RS0126927">7 Ob 36/18x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 36/18x
    Beisatz: Selbst wenn der Versicherungsnehmer des Rechtsschutzversicherers im Zuge der Kreditaufnahme zur Finanzierung eines Bauvorhabens eine Lebensversicherung abschließt und den daraus resultierenden Anspruch zur Besicherung der Kreditforderung verpfändet, weisen Streitigkeiten mit dem Lebensversicherer aus dem Lebensversicherungsvertrag keinen adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung auf. Der Ausschlusstatbestand liegt damit nicht vor. (T3)
  • RS0126927">7 Ob 75/18g
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 75/18g
    Auch; Es besteht ein adäquater Zusammenhang der Unfallgefahr auf der Baustelle mit dem Baurisiko. (T4)
    Beisatz: Hier: Baurisikoausschlussklausel nach Art 7.1.9 ARB 2003. (T5)
    Beisatz: Der Risikoausschluss für die Geltendmachung von Personenschäden umfasst nicht Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer, der einen allfälligen Personenschaden im Zuge des Hausumbaus decken soll. (T6)
  • RS0126927">7 Ob 172/21a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 7 Ob 172/21a
    Vgl; Beisatz: Adäquater Zusammenhang zwischen einem in einem Baumangelprozess unrichtig erteilten Gutachten über das Vorliegen des Baumangels mit dem Baurisiko; Art 7.1.2.2. ARB 2008. (T7)
  • RS0126927">7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    vgl; Beisatz: Kein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird Art 7.1.11 ARB die Bedeutung beimessen, dass diese nur zur Anwendung gelangt, wenn ein Bauvorhaben inklusive Grundstückserwerb finanziert wird. (T8)
  • RS0126927">7 Ob 206/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 206/23d
    Beisatz: Hier: Adäquater Zusammenhang zwischen einem vom Versicherungsnehmer angestrebten Amtshaftungsverfahren (wegen unvertretbarer Rechtsansicht der Gerichte im Baumängelverfahren) und der Errichtung seines Wohnhauses. (T9)
  • RS0126927">7 Ob 213/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 213/23h
    vgl; Beisatz: Zu mit Art 7.1.8. ARB 2003 („Bauherrenklausel“) vergleichbaren Bestimmungen führte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus, dass zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensiven Maßnahmen zu erhalten, geschlossen werden. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)Prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die – wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremdzufinanzieren – hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, in der Regel also Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Grund dafür ist, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann. (T11)
    Beisatz: Selbstverständlich ist, dass nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung ausreicht, sondern zumindest ein ursächlicher Zusammenhang im Sinn der conditio sine qua non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der Versicherungsnehmer mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen muss. Dabei bedarf es – wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung, es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. (T12)
  • RS0126927">7 Ob 26/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 26/24k
    Beisatz wie T11: Hier; zu Art 7.1.11 ARB 1994; Klage auf Feststellung der Deckungspflicht für die Geltendmachung von bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen gegen die kreditgebende Bank aus dem Kreditvertrag und dem damit verbundenen Geldwechselvertrag wegen behauptet intransparenter und missbräuchlicher Klauseln (T13)
  • RS0126927">7 Ob 159/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 159/24v
    Beisatz wie T11; Beisatz wie T12
    Beisatz: Zweck des Ausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft. Jedem Versicherungsnehmer kann das Wissen zugemutet werden, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen. (T14)
    Beisatz: Der erkennende Fachsenat hat auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass diese Klausel weder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG noch ungewöhnlich nach § 864a ABGB oder gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB ist. (T15)
    Beisatz: Hier: Adäquater Zusammenhang zwischen Baufinanzierung und Rechtsstreit über einen im Zusammenhang mit Fremdwährungskreditvertrag geschlossenen Geldwechselvertrag. (T16)

Schlagworte

Bauherren-Klausel, Baufinanzierung, Fremdwährungskredit, Geldwechselvertrag, Trennungsmodell

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126927

Im RIS seit

07.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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