Norm
ARB 2000 Art7.1.11.Rechtssatz
Der Risikoausschluss bedarf eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung; es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. Für Amtshaftungsansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Aufsichtspflichten durch die Finanzmarktaufsicht trifft dies nicht zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bauherren-Klausel, Baufinanzierung, Fremdwährungskredit, Geldwechselvertrag, TrennungsmodellEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126927Im RIS seit
07.07.2011Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025