Norm
ZPO §502 Abs1 HI1Rechtssatz
§ 502 Abs 1 ZPO stellt nicht auf ausländische, sondern auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab.Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellt nicht auf ausländische, sondern auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126988Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024