Norm
StPO §17 Abs1Rechtssatz
Einer Verurteilung auf Grund desselben Sachverhalts, der bereits Gegenstand eines vorhergehenden Urteils war, steht der in § 17 Abs 1 StPO normierte Grundsatz „ne bis in idem", mithin das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen.Einer Verurteilung auf Grund desselben Sachverhalts, der bereits Gegenstand eines vorhergehenden Urteils war, steht der in Paragraph 17, Absatz eins, StPO normierte Grundsatz „ne bis in idem", mithin das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124619Im RIS seit
10.01.2009Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024