RS OGH 2024/11/5 12Os135/08g (12Os136/08d); 12Os152/08g; 11Os30/10m; 15Os143/11k; 12Os122/12a; 17Os1

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Veröffentlicht am 05.11.2024
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Rechtssatz

Einer Verurteilung auf Grund desselben Sachverhalts, der bereits Gegenstand eines vorhergehenden Urteils war, steht der in § 17 Abs 1 StPO normierte Grundsatz „ne bis in idem", mithin das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen.Einer Verurteilung auf Grund desselben Sachverhalts, der bereits Gegenstand eines vorhergehenden Urteils war, steht der in Paragraph 17, Absatz eins, StPO normierte Grundsatz „ne bis in idem", mithin das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124619

Im RIS seit

10.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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