Norm
FPG §114Rechtssatz
Die Zusammenrechnung zweier (oder mehrerer) eigenständiger Mehrpersonentransporte zu einem (einzigen) und überdies nach § 114 Abs 3 Z 2 FPG idF vor BGBl I 2015/121 qualifizierten Verbrechen ist im Gesetz nicht vorgesehen.Die Zusammenrechnung zweier (oder mehrerer) eigenständiger Mehrpersonentransporte zu einem (einzigen) und überdies nach Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2015/121 qualifizierten Verbrechen ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130603Im RIS seit
23.03.2016Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025