RS OGH 2025/4/11 2Ob113/09w; 8Ob101/10a; 4Ob209/17i; 2Ob93/21x; 3Ob212/21d; 4Ob50/25v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2025
beobachten
merken

Rechtssatz

Als „frustrierte Aufwendungen“ werden im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

vgl zum Ersatz von frustierten Aufwendungen bei Sachschäden RS0133862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125779

Im RIS seit

31.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten