Rechtssatz
Als „frustrierte Aufwendungen“ werden im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
vgl zum Ersatz von frustierten Aufwendungen bei Sachschäden RS0133862European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125779Im RIS seit
31.05.2010Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025