RS OGH 2025/4/23 16Ok2/15b (16Ok8/15k); 16Ok7/15p; 16Ok2/22p; 16Ok7/23z; 16Ok5/23f; 16Ok4/24k; 16Ok6

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Veröffentlicht am 23.04.2025
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Rechtssatz

Der Geldbuße kommt nach dem Willen des Gesetzgebers Präventionsfunktion zu. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen.

Eine Kartellstrafe kann nur dann abschreckend wirken, wenn die Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strafe den zu erwartenden Kartellgewinn übersteigt. Die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen materiell?rechtlichen Wettbewerbsverstoß ist daher der Betrag des erlangten Gewinns zuzüglich einer Marge, die garantiert, dass die Zuwiderhandlung nicht Folge eines rationalen Kalküls ist.

Die Festsetzung einer kartellrechtlichen Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den ? nicht taxativ aufgezählten ? gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller Umstände und nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf Grundlage etwa des Gesamtumsatzes.

Basis für die Ermittlung der Höhe der Geldbuße ist der Gesamtumsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns. Die in § 29 KartG vorgesehene Obergrenze ist nicht bloß "Kappungsgrenze", sondern bildet den Strafrahmen, innerhalb dessen sich das Kartellgericht bei der Bemessung der Geldbuße zu orientieren hat.Basis für die Ermittlung der Höhe der Geldbuße ist der Gesamtumsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns. Die in Paragraph 29, KartG vorgesehene Obergrenze ist nicht bloß "Kappungsgrenze", sondern bildet den Strafrahmen, innerhalb dessen sich das Kartellgericht bei der Bemessung der Geldbuße zu orientieren hat.

Die Höhe der Geldbuße kann keinesfalls gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement?Verfahrens festgesetzten Geldbuße abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0130389">16 Ok 2/15b
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 2/15b
    Veröff: SZ 2015/109
  • RS0130389">16 Ok 7/15p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 16 Ok 7/15p
    nur: Basis für die Ermittlung der Höhe der Geldbuße ist der Gesamtumsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns. Die in § 29 KartG vorgesehene Obergrenze ist nicht bloß "Kappungsgrenze", sondern bildet den Strafrahmen, innerhalb dessen sich das Kartellgericht bei der Bemessung der Geldbuße zu orientieren hat. (T1)
  • RS0130389">16 Ok 2/22p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2022 16 Ok 2/22p
  • RS0130389">16 Ok 7/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2024 16 Ok 7/23z
    vgl
  • RS0130389">16 Ok 5/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2024 16 Ok 5/23f
    vgl
  • RS0130389">16 Ok 4/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 4/24k
    Beisatz: Der Zweck der Geldbuße besteht darin, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden sowie der Wiederholung unabhängig davon vorzubeugen, ob das Verhalten noch andauert oder dessen Wirkungen noch bestehen. (T2)
    Beisatz: Der Präventionszweck der Geldbuße verlangt auch bei einer im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens anzusiedelnden Geldbuße, dass diese für das zuwiderhandelnde Unternehmen spürbar ist und hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein „Kavaliersdelikt“ ist. (T3)
    Beisatz: Die Höhe der Geldbuße ist nicht gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement-Verfahrens festgesetzten Geldbuße abzuleiten. Abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 36 Abs 2 KartG eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, über die das Kartellgericht nicht hinausgehen kann, weshalb solchen Entscheidungen von vornherein nur geringe Aussagekraft zukommt, unterliegen die in Settlement-Verfahren verhängten Geldbußen idR keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T4)
  • RS0130389">16 Ok 6/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 6/23b
    nur T1
    Beisatz: Es bestehen insgesamt gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen. (T5)
  • RS0130389">16 Ok 5/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2025 16 Ok 5/24g
    vgl aber; nur: Geldbußen nach dem KartG verfolgen präventive und repressive Zwecke, was eine angemessene Höhe erfordert, weil sonst keine abschreckende Wirkung erzielt wird. (T6)
    Beisatz wie T4 nur: Die Höhe der Geldbuße kann keinesfalls gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement?Verfahrens festgesetzten Geldbuße abgeleitet werden. (T7); nur T1
    Beisatz: Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass – abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (vgl RS0130389) – unter dem für
    die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen ist. (T8)
    Anm: vgl nunmehr zur Frage des relevanten Geschäftsjahres RS0134925.
  • RS0130389">16 Ok 1/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2025 16 Ok 1/25w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130389

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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