RS OGH 2025/1/28 16Ok6/23b; 16Ok5/24g

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Veröffentlicht am 16.10.2024
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Rechtssatz

Es bestehen gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorangegangenen" Geschäftsjahr gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen.Es bestehen gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorangegangenen" Geschäftsjahr gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • RS0134925">16 Ok 6/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 6/23b
    Dies ermöglicht die Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße bestehenden Leistungsfähigkeit. (T1)
  • RS0134925">16 Ok 5/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2025 16 Ok 5/24g
    vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass – abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (vgl RS0130389) – unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen ist. (T2)

Schlagworte

Geldbuße, Geldbußenberechnung, Geldbußenrahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134925

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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