Norm
KartG 2005 §29 Abs1Rechtssatz
Es bestehen gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorangegangenen" Geschäftsjahr gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen.Es bestehen gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorangegangenen" Geschäftsjahr gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geldbuße, Geldbußenberechnung, GeldbußenrahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134925Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025