RS OGH 2025/5/13 13Os91/21p; 11Os91/22z; 11Os122/24m; 14Os72/24f; 14Os61/23m

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Veröffentlicht am 13.05.2025
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Rechtssatz

Dass ein Richter ein gegen Beteiligte anhängig gewesenes Strafverfahren erledigt hat, ist nicht per se geeignet, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133886

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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