RS OGH 2025/5/13 13Os91/21p; 11Os91/22z; 11Os122/24m; 14Os72/24f; 14Os61/23m

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Veröffentlicht am 13.05.2025
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Rechtssatz

Dass ein Richter ein gegen Beteiligte anhängig gewesenes Strafverfahren erledigt hat, ist nicht per se geeignet, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen.

Entscheidungstexte

  • RS0133886">13 Os 91/21p
    Entscheidungstext OGH 12.01.2022 13 Os 91/21p
    Beisatz: Wurde allerdings im früheren Urteil mit Bezug auf die (den nunmehrigen Verfahrensgegenstand bildende) Tat des Angeklagten dessen Schuld in einer Weise bewertet, die einer Vorverurteilung gleichkommt, kann – mit der Konsequenz von Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO (RIS-Justiz RS0096733) – nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme begründet erscheinen, dass der betreffende Richter auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von seiner über den Fall bereits gebildeten Meinung abzugehen. (T1)
  • RS0133886">11 Os 91/22z
    Entscheidungstext OGH 15.11.2022 11 Os 91/22z
    Vgl; Beisatz: Siehe dazu Bsw 1128/17 „Meng/Deutschland“. (T2)
  • RS0133886">11 Os 122/24m
    Entscheidungstext OGH 21.01.2025 11 Os 122/24m
    vgl
  • RS0133886">14 Os 72/24f
    Entscheidungstext OGH 13.05.2025 14 Os 72/24f
    vgl
  • RS0133886">14 Os 61/23m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133886

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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